LaGrand: Deutschland und die USA in Runde Zwei
20.11.2000 | Nachrichten - International | 5073 Aufrufe Mehr zum Thema:IGH, LaGrand, Völkerrecht
Deutschland und die USA sind nach einem Tag Pause vor dem Internationalen Gerichtshof in die zweite Runde gegangen. In den fortgesetzten mündlichen Anhörungen versuchten beide Nationen weiterhin, den IGH in Den Haag von ihrer Sicht der Dinge zu überzeugen. Aus deutscher Sicht hatten die Amerikaner durch ihr Verhalten im Fall LaGrand gegen Völkerrecht verstoßen. Donnerstag war nun erneut Deutschland an der Reihe, die Runde zu eröffnen, die Entgegnung der Amerikaner erfolgte am Freitag.
Der deutsche Jurist Gerhard Westdickenberg vom Auswärtigen Amt kritisierte in seinem mündlichen Vortrag zunächst die amerikanische Taktik. Die Vertreter der USA versuchten seiner Meinung nach, die Argumente Deutschlands umzudrehen bzw. umzudeuten und bezweifelten aufgrund ihrer Interpretation der deutschen Klage die Zuständigkeit des IGH. Westdickenberg ging es daher in seinem Plädoyer verstärkt darum, die deutschen Argumente auf den Punkt zu bringen.
Westdickenberg stellte insbesondere klar:
- Deutschland will nicht die Wiener Konvention umschreiben, vielmehr betrachtet es den IGH als Wächter und Hüter dieses Vertragswerkes.
- Der IGH soll die USA verpflichten, künftig die internationalen Bestimmungen zu beachten und zu gewährleisten und im Falle eines erneuten Verstoßes dafür geradezustehen. Dies geht aus der Wiener Konvention hervor, und der IGH soll dies lediglich durchsetzen. Wie dies geschieht, ist nicht Sache Deutschlands, sondern Sache des IGH als Wächter der Konvention.
- Deutschland vertritt zwar die Abschaffung der Todesstrafe, aber das Verfahren vor dem IGH wird nicht für diese Kampagne missbraucht. Ausgangspunkt ist der Fall LaGrand, der mit zwei Hinrichtungen endete. Diese Hinrichtungen sind somit mit dem Verfahren vor dem IGH untrennbar verknüpft. Deutschland wendet sich aber nicht gegen die Hinrichtung als solche.
- Deutschland erwartet in seiner Anrufung des IGH und somit von den USA nichts, was es nicht auch erfüllen könnte oder kann. Als Beispiel gibt Westdickenberg an, dass es bei einem Verstoß gegen Internationales Recht in Deutschland ein Rechtsmittel dagegen gibt: verstößt ein deutsches Gericht gegen internationales Recht, so kann dieses Urteil von dem nächsthöheren Gericht überprüft werden. Gäbe es eine ähnliche Regelung in der amerikanischen Rechtsordnung, dann wäre diese auch den Brüdern LaGrand zugute gekommen. Ohne diese Norm aber hatten die Brüder keine Möglichkeiten, den Verstoß der USA gegen Völkerrecht gerichtlich überprüfen bzw. ahnden zu lassen, so Westdickenberg.
Deutschland brachte insoweit in seiner zweiten Anhörung keine wesentlich neuen Punkte, sondern machte unmissverständlich seinen Standpunkt und sein Begehr deutlich. Die deutsche Beurteilung der amerikanischen Argumentation im Fall LaGrand bringt Westdickenberg mit seinem letzten Statement spitz zum Ausdruck (freie Übersetzung):
Die Brüder LaGrand konnten nicht alle Ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausschöpfen, weil die Behörden, die sie zum Tode verurteilten, sie nicht umfassend über Ihre Rechte belehrt haben. Dies ist ein Bruch mit dem Internationalen Recht.
Bruno Simma, Professor für Internationales Recht an der Universität München, führte dann die deutschen Ausführungen fort und ging in seinem Vortrag insbesondere auf Art. 36 der Wiener Konvention ein, der sich auf die Konsularrechte bezieht.
Mit den Amerikanern ist Art. 36 auf den Fall LaGrand nicht anwendbar gewesen, da dieser Artikel sich nur auf Rechte zwischen Staaten und nicht auf Rechte eines Einzelnen beziehe. Die LaGrands als Einzelpersonen in einem Strafprozess seien somit von konsularischem Beistand nicht betroffen.
Simma betont dagegen, dass ein Häftling aufgrund von Art. 36 den Anspruch habe, über seine Rechte umfassend und abschließend informiert zu werden. Schlussfolgernd stehen dem Häftling im Ausland Unterstützung durch einen Konsul zu. Denn die amerikanische Interpretation würde den Schluss zulassen, dass ein in Deutschland angeklagter Amerikaner von Deutschland einen angenehmen und adäquaten Verteidiger zugeteilt bekommen könnte - angenehm und adäquat für den Staat Deutschland, aber nicht für den Angeklagten als Individuum. Dies würden die Amerikaner aber sicher ungern akzeptieren.
Die Entscheidung des IGH wird noch einige Wochen auf sich warten lassen. Das Urteil wird mit Spannung erwartet, denn es kann als ein Grundsatzurteil im Völkerrecht wegweisend sein für die Frage, inwiefern diplomatische und konsularische Rechte zwischen Völkerrechtssubjekten (hier also zwischen den Staaten USA und Deutschland) sich auch auf Menschenrechte bzw. Rechte des Einzelnen beziehen.


