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LSG: Alleinstehenden Beziehern von Hartz IV stehen 50 qm Wohnfläche zu

Von Rechtsanwalt Michael Mink
6.6.2011 | Ratgeber - Sozialrecht | 646 Aufrufe
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Hartz IV

Die Bemessung der Kosten der Unterkunft wird seit Langem von Behörden und Gerichten nach der sogenannten Produkttheorie errechnet: angemessene Wohnfläche multipliziert mit dem angemessenen Mietpreis pro Quadratmeter. Was rechtswissenschaftlich hochtrabend klingt, ist die allgemein übliche Errechnung einer Wohnungsmiete.

Bei der Frage, welche Wohnfläche angemessen war und ist, ist die Rechtsprechung sehr schnell auf die gesetzlichen Regelungen des sozialen Mietwohnungsbaus als Anknüpfungspunkt gekommen. Danach war eine Wohnfläche von 45 m² angemessen für eine alleinstehende Person; für jede weitere Person wurden 15 m² hinzugerechnet.

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Rechtsanwalt
Michael Mink
Rheine

Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Sozialrecht, Arbeitsrecht
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Während es bei der letztgenannten Regel wohl bleibt, ist die Größe für eine alleinstehende Person ab 2010 aber mit 50 m² zu bemessen. Das hat aktuell das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 16.05.2011 festgestellt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2011
- L 19 AS 2202/10 -

http://www.juris.de/jportal/portal/t/y58/page/homerl.psml;jsessionid=C0FA0D7D2D8AE9D46C62C2CD0968B022.jp14?nid=jnachr-JUNA110601868&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

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