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LG Traunstein weist Schmerzensgeldforderung wegen Zwangsbehandlung ab
AFP VOM 7.12.2005 | Nachrichten - Vor Gericht | 2660 Aufrufe Mehr zum Thema:Schmerzensgeld, Zwangsbehandlung, Komapatient, Koma
- Pflegeheim stellte gegen Willen künstliche Ernährung nicht ein
Die Eltern eines über Jahre gegen seinen Willen am Leben erhaltenen Komapatienten sind mit ihrer Klage auf Schmerzensgeld und Schadenersatz gescheitert. Die Zivilkammer des Landgerichts Traunstein wies am Mittwoch die Forderung des Ehepaars nach 50.000 Euro Schmerzensgeld für den Fall ihres Sohnes Peter K. ab, obwohl der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe im Juli die lebenserhaltende Zwangsbehandlung K.s als unzulässig bewertet hatte. Der Fall dürfte nun in die nächste Instanz gehen.
Der Traunsteiner Richter begründete seine Entscheidung damit, dass ein Verschulden des verklagten Pflegeheims nicht nachgewiesen worden sei. Außerdem habe der BGH in seiner Entscheidung vom Sommer einige Punkte offen gelassen, die in einer weiteren höchstrichterlichen Entscheidung oder vom Gesetzgeber geklärt werden müssten. Besonders die strafrechtliche Grenze einer Sterbehilfe sei noch nicht definiert. Solange es hier keine höchstrichterliche Rechtssprechung gebe, könne auch nicht über Schadenersatzansprüche entschieden werden.
Die Eltern des im März 2004 nach über fünfjährigem Wachkoma verstorbenen K. können nun noch in die nächsten Instanzen vor das Oberlandesgericht München und bei einer weiteren Niederlage erneut vor den BGH gehen. Nach Angaben des Landgerichts ist von diesem Schritt auszugehen. Bereits bei der Klärung der Frage ob ihr Sohn gegen seinen Willen künstlich ernährt werden dufte war das Ehepaar den Gang durch die Instanzen gegangen. Auch nach dem Tod ihres Sohnes stritten die Eltern weiter und erreichten damit das besonders für Ärzte und rechtliche Betreuer (früherer Vormund) Weg weisende Urteil des BGH, wonach diese gemeinsam das Ende einer künstlichen Ernährung fordern dürfen.
K. lag nach einem Selbstmordversuch seit 1998 im so genannten Wachkomma. In einer mündlichen Patientenverfügung hatte er bereits vorher verfügt, in solch einem Fall nicht am Leben gehalten werden zu wollen. Im Einvernehmen mit dem als rechtlicher Betreuer eingesetzten Vater ordnete der behandelnde Arzt Ende 2001 an, die künstliche Ernährung von K. einzustellen und diesen nur noch mit Flüssigkeit und Schmerzmiteln zu versorgen. Das Pflegeheim, in dem K. sich aufhielt, setzte diese Anordnung aber unter Verweis auf den Heimvertrag und die Gewissensfreiheit seiner Pfleger nie um.
7. Dezember 2005 - 16.02 Uhr
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