LG Lübeck: Nutzungsausfall für Radfahrer

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Gleichstellung mit Geschädigten bei PKW-Unfall

Wird ein Autofahrer unverschuldet in einen Unfall verwickelt, steht ihm für die Zeit des Nutzungsausfalls eine Entschädigung zu. Wie aber verhält es sich bei einem Radfahrer?

Fährt ein Radfahrer regelmäßig mit dem Rad zur Arbeit und wir auf dem Weg dorthin unverschuldt in einen Unfall verwickelt, stehen ihm die gleichen Rechte wie dem Autofahrer zu. Auch er bekommt für die Zeit der Reparatur eine Nutzungsfallentschädigung. Dies entschied das Landgericht Lübeck (Urteil vom 8.Juli 2011 - 1 S 16/11).

Damit sprach es einem Unfallopfer eine Entschädigung in Höhe von knapp 200,00 € zu. Das Fahrrad des Mannes war durch einen Verkehrsunfall schwer beschädigt worden. Bis alle Ersatzteile geliefert worden wären, vergingen 35 Tage. Der Radfahrer selbst war nach dem Unfall weiterhin in der Lage ein Rad zu fahren.

Vor dem Unfall hatte er das Rad genutz, um damit zur Arbeit zu fahren. Die Lübecker Richter urteilten, bei dem beschädigten Rad habe es sich um einen Gegen­stand gehandelt, der für das Unfall­opfer ständig verfügbar sein müsse, um seine wirt­schaftliche Lebens­haltung abzu­sichern. Es gäbe keinen Grund, einen Radfahrer, der für den Weg zur Arbeit regel­mäßig ein Fahr­rad nutzt, anders zu behandeln als jemanden, der mit dem Auto zur Arbeit fährt. Die Höhe der Ausfall-Entschädigung setzte das Gericht in Höhe des geschätzten Miet­preises für das betroffene Fahr­rad über einen Zeitraum von 35 Tagen fest.