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LG Heilbronn: Abmahnung durch Abmahnanwalt rechtsmissbräuchlich
Seite 1 - vom 10.08.2007

LG Heilbronn: Abmahnung durch Abmahnanwalt rechtsmissbräuchlich.

Abmahnung erhalten, z.B. bei Ebay? Handelt es sich um eine Massenabmahnung? Kann unter Umständen der Missbrauchseinwand erhoben werden?

Das LG Heilbronn, Urteil vom 23.4.2007 - 8 O 90/07 St, tritt dem heute weit verbreitetem Abmahnwahn entgegen. Es nahm einen Rechtsmissbrauch bei Werbung mit kostenneutralen Abmahnungen an.

Der Autor
Andreas Gerstel, Kamen
hat Interessensschwerpunkte: Internet und Computerrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Zivilrecht.
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In den Entscheidungsgründen heißt es:

2. Die Geltendmachung eines entsprechenden Unterlassungsanspruchs durch die Verfügungsklägerin ggü. der Verfügungsbeklagten ist jedoch nach den Gesamtumständen rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig.

Die Verfügungsbeklagte hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsklägerin als „Abmahnanwalt" im eigenen Kosteninteresse auftritt und aktiv bei potenziellen Wettbewerbern für eine entsprechende Abmahntätigkeit gegen Verkäufer im Internetversandhandel unter Zusicherung der Kostenneutralität wirbt. Gegenüber der umfangreichen Abmahntätigkeit tritt das Wettbewerbsinteresse der Verfügungsklägerin zurück.

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

a) Die Verfügungsbeklagte hat insbesondere glaubhaft gemacht, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsklagte seit dem 27.3.2006 in einem Forum bei eBay unter dem Pseudonym „.. ." kostenneutrale Abmahnungen von eBay-Verkäufern anbietet. [.. .]

b) Nach den Gesamtumständen liegt es nahe, dass die vom Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsklägerin für diese geführten Abmahnverfahren, auch das streitgegenständliche, auf dessen offensive Abmahnwerbung zurückzuführen sind. Hierfür spricht der zeitliche Zusammenhang zum Internetangebot des Verfahrensbevollmächtigten v. 27.3.2006 und die relativ große Zahl von mehr als 50 Abmahnverfahren seit diesem Zeitpunkt. ... Dem dürfte... bei 5.362 Bewertungen für den Onlineshop der Verfügungsklägerin im vergleichbaren Zeitraum angesichts deren Angebotspalette im Billigpreissektor eine eher geringfügigere wirtschaftliche Tätigkeit gegenüberstehen. Hinzu kommt, dass jedenfalls die streitgegenständliche Problematik zumindest aus Sicht eines Wettbewerbers eher als „spitzfindig" beurteilt werden dürfte und wohl nur von einem einschlägig fachkundigen Juristen bemerkt und festgestellt werden konnte. Entsprechend ist der Wettbewerbsverstoß der Verfügungsbeklagten, auch wenn Verbraucherinteressen berührt werden, als nicht besonders gravierend einzustufen. Dies alles spricht dafür, dass die Initiative hinsichtlich der für die Verfügungsklägerin geführten Abmahnverfahren vorrangig aus anwaltlichem Gebühreninteresse von deren Verfahrensbevollmächtigten ausgegangen ist. Die Verfügungsklägerin hat trotz gerichtlicher Nachfrage nichts Gegenteiliges zu den Umständen der Mandatserteilung an ihren Verfahrensbevollmächtigten vorgetragen. [.. .]

Sofern Sie auch von einer Abmahnung durch einen vermeintlichen Konkurrenten betroffen sind, so prüfen Sie die Abmahnung sehr sorgfältig und handeln nicht überstürzt. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eventuell eine Massenabmahnung vorliegt, so könnte ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliegen.

Am besten, Sie lassen sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten.

Hat Ihnen dieser Beitrag weitergeholfen? Haben Sie noch Fragen? Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.

Gerne können Sie auf diesen Beitrag verlinken oder daraus zitieren.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Gerstel, Weststr. 47a, 59174 Kamen,

E-Mail: ragerstel@t-online.de, Internet: www.ragerstel.de, Tel: 02307 – 97 31 283


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