LG Hannover zu rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen wegen unlauteren Wettbewerbs

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Wer in längst beendeten eBay-Angeboten eines Konkurrenten nach Wettbewerbsverstößen stöbert und diese zum Gegenstand einer Abmahnung macht, handelt unter Umständen missbräuchlich iSd § 8 Abs. 4 UWG.

Wer unlautere Wettbewerbshandlungen begeht, die geeignet sind, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, kann von einem Mitbewerber per Abmahnung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, § 8 Abs. 1 UWG. Eine solche Abmahnung ist jedoch unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den abgemahnten Mitbewerber einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Dies soll nach Ansicht des Landgerichts Hannover dann der Fall sein, wenn der Abmahnende nicht einen angeblich aktuellen Wettbewerbsverstoß mit der Abmahnung verfolgt, sondern stattdessen ein bereits seit langem abgelaufenes Angebot des Abgemahnten zum Gegenstand seiner Abmahnung macht.

Der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Hannover liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Jörg Halbe
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Die Parteien verkaufen gleichermaßen auf der Internetverkaufsplattform eBay Produkte aller Art. In einem bereits zum 22.02.2012 beendeten Angebot hatte es die Beklagte unter anderem verabsäumt, die Widerrufsbelehrung in der seit dem 04.08.2011 geltenden Fassung einzustellen. Dies nahm die Klägerin zum Anlass, die Beklagte Ende Juni 2012 zunächst abzumahnen und sodann eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Hannover gegen die Beklagte zu erwirken.

Hiergegen legte die von der Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte vertretene Beklagte Widerspruch ein mit Antrag, die einstweilige Verfügung in Ermangelung eines Verfügungsgrundes aufzuheben. Schließlich könne sich die Klägerin nicht auf eine für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Eilbedürftigkeit berufen, wenn sie zunächst über drei Monate mit der Abmahnung zuwartet. Vielmehr spräche die ungewöhnlich lange Untätigkeit der Klägerin in Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes für die Annahme der fehlenden Eilbedürftigkeit.

Die Klägerin erwiderte hierauf, tatsächlich erst am 21.05.2012 Kenntnis von der Wettbewerbsverletzung erlangt zu haben. Hierzu trägt sie vor, am 21.05.2012 bereits abgelaufene eBay-Angebote der Beklagten aus schon länger zurückliegender Zeit ausgewertet zu haben. Dies, obgleich sie zu diesem Zeitpunkt auch aktuelle Angebote der Beklagten als wettbewerbswidrig erachtet habe. Bei diesen sei lediglich das für die Berechtigung zur Abmahnung erforderliche Wettbewerbsverhältnis zweifelhaft gewesen. Daher habe man stattdessen zur Begründung der Abmahnung und des Verfügungsantrags auf das alte, bereits am 22.02.2012 beendete Angebot zurückgegriffen. Hier habe das Wettbewerbsverhältnis eindeutig vorgelegen.

Hierzu das Landgericht Hannover:

Auf diese bereits abgelaufenen eBay-Angebote konnte die Klägerin nach Überzeugung des Gerichts nur zugreifen, indem sie diese bei eBay unter der Rubrik „Bewertungen“ recherchierte. Damit handelte die Verfügungsklägerin aber – so das Gericht – missbräuchlich im Sinne einer unzulässigen Rechtsausübung, § 8 Abs. 4 UWG. Die sachfremden Ziele – Überziehen der Beklagten mit einer kostenbelastenden Klage – überwiegen hier nach Ansicht des Gerichts. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin nicht einen angeblich aktuellen Wettbewerbsverstoß verfolgt, sondern stattdessen ein bereits seit Februar 2012 abgelaufenes Angebot der Beklagten eigens zur Überprüfung damaliger Fehler bei der Widerrufsbelehrung zum Gegenstand ihres Begehrens macht. Ein als Verfügungsgrund anzuerkennendes Interesse an einer Rechtsverfolgung sei insoweit nicht ersichtlich.

Nach dem die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung die Hauptsache für erledigt erklärt hatten, war nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Diese waren letztlich nach der Entscheidung des Landgerichts Hannover der Klägerin aufzuerlegen. Danach hat die Klägerin auch die Kosten der Beklagten zu tragen.

Fazit:

Es macht Sinn, nach Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung den Rat eines im Wettbewerbsrecht erfahrenen Rechtsanwalts einzuholen. Dieser wird es verstehen, die Abmahnung im Hinblick auf einen etwaigen Rechtsmissbrauch zu prüfen und sodann insoweit unberechtigte Forderungen des abmahnenden Konkurrenten abzuwehren.

Der wirksamste Schutz gegen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ist und bleibt jedoch die Erstellung und Verwendung von rechtssicheren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Widerrufsbelehrungen. Auch hierbei ist ein Rechtsanwalt behilflich, der sich nachweislich im Vertrags- und Wettbewerbsrecht auskennt.

WAGNER HALBE Rechtsanwälte
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