(domain-recht.de) Die Domain-Börse Sedo hat in einem Prozess vor dem Landgericht Düsseldorf (Urteil v. 28.11.2007, Az. : 2a O 176/07) im Rahmen
einer negativen Feststellungklage deutlich machen können, dass man für beim Parking auftretende Rechtsverletzungen erst ab Kennnis haftet.
Es ist nicht die erste Entscheidung zu Fragen des Domain-Parkings; bekannt ist ein früheres Urteil des hOLG Hamburg (Urteil
vom 14.07.2004, Az. 5 U 160/03) zur Haftung des Parkingproviders. Im aktuellen Fall mahnte die Beklagte die Klägerin, die
Sedo GmbH, mit Schreiben vom 29.05.2007 ab und forderte diese zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
auf, weil unter einer geparkten und zum Verkauf angebotenen Domain es durch die geschaltete Werbung zu einer Rechtsverletzung
gekommen war. Mit Schreiben vom 06.06.2007 lehnte die Klägerin die Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht
nur mit der Begründung ab, von etwaigen Markenrechtsverstößen durch das Abmahnschreiben erstmals Kenntnis erlangt und die
streitbefangene Domain daraufhin von der Internetplattform entfernt zu haben, sondern forderte vielmehr die Beklagte unter
Androhung einer negativen Feststellungsklage auf, von ihren Forderungen Abstand zu nehmen. Die Beklagte ließ diese Frist kommentarlos
verstreichen. Sedo erhob die Feststellungsklage vor dem Landgericht Düsseldorf.
Die Parteien streiten nun über die Rechtsfrage, ob der Klägerin (Sedo) Prüfungspflichten bezüglich etwaiger Verstöße gegen Rechte Dritter durch auf ihrer Internetplattform geparkte Domains obliegen, bei deren Verletzung sie, wie in dem außergerichtlichen Abmahnschreiben geschehen, in Anspruch genommen werden könnte. Die Klägerin behauptet, bei derzeit über sieben Mio. geparkten Domains sei es nicht zumutbar, jede dieser Domains auf etwaige Markenrechtsverstöße zu überprüfen; eine solche Pflicht bedeute das Ende ihres Geschäftsmodells. Hier habe der Domain-Inhaber beim Parken der Domain das Keyword selbst eingegeben, welches zur automatischen Verlinkung mit Wettbewerbern der Beklagten geführt hat. Sobald man durch das Abmahnschreiben von
der Markenrechtsverletzung in Kenntnis gesetzt worden sei, habe man entsprechend reagiert, die Domain gelöscht und auf eine Sperrliste gesetzt. Weitere Rechtsverstöße zum Nachteil der Beklagten durch diese Domain seien nicht mehr zu besorgen.
Das Landgericht Düsseldorf bestätigt die Ansicht der Klägerin. Ein Unterlassungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin bestand nicht in dem Moment, in dem die streitgegenständliche Domain auf der Internetplattform der Klägerin platziert und mit den auf Wettbewerber der Beklagten verweisenden Links versehen wurde. Erst mit der positiven Kenntnis von einer Rechtsverletzung musste die Klägerin handeln. Das hat sie indes auch getan.
Die Klägerin selbst nutzte die Marke der Beklagten nicht (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), sie war nicht Inhaberin der fraglichen
Domain. Sie stellte lediglich eine Plattform zur Verfügung, auf welcher der Domain-Inhaber die Domain zum Verkauf angeboten hatte.
Dabei ist sie nicht verpflichtet, die bei ihr geparkten Domains und deren Inhalte zu prüfen. Denn die Klägerin müsste faktisch
einen Markenrechtsexperten beschäftigen, der die Gesamtschau (Markenrecherche, Klasseneintragsrecherche, hinterlegte
Werbung usw.) ständig und für jede einzelne Domain und deren Verlinkung vornimmt. Dies ist unzumutbar. Darüber hinaus hat die
Klägerin unabhängig davon, ob der Kunde ein Keyword für seine Domain aussucht oder die Klägerin das besorgt, keinerlei Entscheidung
und Auswahl bezüglich der dadurch aufgerufenen Links getroffen, sondern lediglich einen Automatismus in Gang gesetzt,
der sich ihrer inhaltlichen Kontrolle entzog.
Damit ist Sedo einer unmittelbaren Haftung beim Domain-Parking vor Kenntnisnahme einer Rechtsverletzung enthoben. Doch das Argument der Zerstörung eines Geschäftsmodells, welches Sedo wie auch das LG Düsseldorf heranziehen, ist nicht ganz unumstritten. Anders dürfte es freilich beim Sedo-Kunden sein.
Efthimios Tachmatzidis, Köln beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein und hat Interessensschwerpunkte: Verkehrsrecht, Arbeitsrecht.