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LG Berlin zu facebook-Button "Gefällt mir"

Von Rechtsanwalt Jörg Dittrich
25.3.2011 | Ratgeber - Wettbewerbsrecht | 644 Aufrufe
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Facebook

Man sieht ihn bald auf jeder Website - den Button "Gefällt mir" von facebook. Viel wurde in der letzten Zeit über die rechtliche Zulässigkeit dieses facebook-Buttons gesprochen. Jetzt hat die Frage die Gerichte erreicht. Als eines der ersten Gerichte überhaupt hat das LG Berlin jetzt entschieden, dass es nicht wettbewerbswidrig ist, wenn dieser Button auf einer Website eingesetzt wird, ohne über die Datenerhebung in diesem Zusammenhang zu informieren.

Der Betreiber eines Online-Shops mahnte einen Mitbewerber ab, weil dieser auf seiner Website den facebook-Button "Gefällt mir" eingebunden hatte, die Nutzer aber in diesem Zusammenhang nicht darüber informierte, ob und ggfs. welche Daten hierbei erhoben werden. Da der abgemahnte Händler sich weigerte, eine Unterlassungserklärung abzugeben, beantragte der Konkurrent den Erlass einer einstweiligen Verfügung - dies jedoch ohne Erfolg. Das LG Berlin hat den Antrag nämlich zurückgewiesen und festgestellt, dass ein wettbewerbswidrigen Verhalten nicht vorliegt - dies allerdings, ohne sich zu der (auch weiterhin) äußerst umstrittenen Frage zu äußern, ob denn tatsächlich gegen datenschutzrechtliche Vorgaben verstoßen wurde (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 14.03.2011 - 91 O 25/11). Nach der Auffassung des Berliner Gerichts stellt § 13 TMG schon keine Marktverhaltensnorm gemäß der Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG dar:

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Rechtsanwalt
Jörg Dittrich
Hamburg
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Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt Informationstechnologierecht, Urheberrecht, Medienrecht, Werberecht

"... Nach dem Gesetzeswortlaut hat der Diensteanbieter "den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personen-bezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist". Im Kern dienen die Vorschriften zum Datenschutz wie auch der § 13 TMG anders als Verbraucherschutzvorschriften zum Internethandel dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen und nicht dazu, für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen. So hat das OLG Hamburg in seiner Entscheidung vom 9.Juni 2004 zu 5 U 186/03 entschieden, dass die Vorschrift des § 28 Abs.4 Satz 2 BDSG, wonach der Versender eines Werbeschreibens die Empfänger darüber zu belehren hat, dass sie einer Verwendung ihrer Daten widersprechen können, keine Marktverhaltensregel sei, weil es sich um eine Datenschutzbestimmung handele. ..." (LG Berlin, Beschl. v. 14.03.2011 - 91 O 25/11)

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