LG Aschaffenburg: Impressumspflicht für geschäftliche Facebook-Seite - neue Abmahnwelle droht

Mehr zum Thema: Wettbewerbsrecht, Impressum, Twitter, Xing, MySpace, Google
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Urteil vom 19.08.2011

Das LG Aschaffenburg hat mit einem Urteil vom 19.08.2011 entschieden, dass auch Nutzer von „Social Media" wie Facebook-Accounts eine eigene ordnungsgemäße und vollständige Anbieterkennung im Sinne des § 5 Telemediengesetz (TMG) auf ihrer Facebook-Seite vorhalten müssen, wenn diese Accounts zu Marketingzwecken – also kommerziell - benutzt werden und nicht nur eine rein private Nutzung vorliegt (LG Aschaffenburg, Urteil v. 19.08.2011 – 2 HK O 54/11). Wird eine hiernach erforderliche Anbieterkennzeichnung nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig vorgehalten, liegt ein Wettbewerbsverstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 TMG vor, der grundsätzlich eine kostenpflichtige Abmahnung eines Konkurrenten rechtfertigt.

Nach dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt betrieben die Parteien jeweils  kommerzielle Online-Info-Portale, bezogen auf die Stadt und den Landkreis Aschaffenburg. Die Antragsgegnerin hatte zudem eine Facebook-Seite, auf der sie ihre Tätigkeit bewarb. Auf dieser Seite hatte sie unstreitig ihren Firmennamen und ihre Anschrift samt Kontaktdaten angegeben. Weitere Informationen, wie etwa Angaben zu ihrer Rechtsform sowie zum Namen ihrer Vertretungsberechtigten fehlten dagegen. Allerdings hatte sie unter dem von Facebook standartmäßig vorgegebenen  Reiter „Info" einen allgemeinen Link zu ihrer eigentlichen Webseite gesetzt, auf der unter der Rubrik „Impressum" sämtliche Angaben im Sinne des § 5 TMG ordnungsgemäß und vollständig angegeben waren. Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin daraufhin ab, da diese die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben nicht leicht erkennbar und nicht unmittelbar erreichbar zur Verfügung gestellt habe.

Das LG Aschaffenburg bejahte zunächst das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung, da die streitgegenständliche Facebook-Seite der Antragsgegnerin eindeutig zu Marketingzwecken genutzt worden sei. Da eine Facebook-Seite ein eigenständiges Telemedium sei, müsse für diese Seite auch ein eigenständiges Impressum vorliegen. Es sei nicht ausreichend, wenn ein Nutzer einzelne Informationen im Sinne des § 5 TMG – wie hier im Streitfall den Firmennamen sowie die Anschrift samt Kontaktdaten – unter einem Reiter „Info" erhalte und erst nach Anklicken einer auf einer Facebook-Seite befindlichen allgemeinen Verlinkung auf einer anderen Webseite sämtliche nach § 5 TMG erforderlichen Informationen im Rahmen eines Impressums vorfinde. Sämtliche nach § 5 TMG erforderlichen Informationen müssten vielmehr für den Nutzer leicht erkennbar und daher auf der Facebook-Seite direkt abrufbar sein. Im Übrigen handele es sich bei dem Verstoß gegen § 5 TMG nicht um einen Bagatellverstoß.

Auch wenn die vorgenannte Entscheidung des LG Aschaffenburg in der Literatur wegen der Gleichstellung mit kommerziellen Angebotsseiten auf Online-Verkaufsplattformen (wie etwa www.mobile.de) bereits als zu streng kritisiert wurde, müssen Unternehmer bzw. Unternehmen, die eine (zumindest auch) kommerzielle Facebook-Seite vorhalten, die seitens des Gerichts aufgestellten Anforderungen beachten, um einer kostenpflichtigen Abmahnung vorzubeugen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Entscheidung nicht nur Auswirkungen auf die Gestaltung kommerzieller Facebook-Seiten hat, sondern alle sozialen Netzwerkplattformen (Social-Media-Seiten) – wie etwa auch Twitter, Xing, MySpace, YouTube-Channels und Google - betreffen dürfte. Jede kommerziell genutzte Seite eines Social-Media-Kanals bedarf daher eines eigenen ordnungsgemäßen und vollständigen Impressums auf der Seite selbst. Zur Bestimmung des Umfangs der im Einzelfall gebotenen Um- bzw. Neugestaltung eines vorhandenen Social-Media-Auftritts sollte daher in jedem Fall zeitnah qualifizierter anwaltlicher Rat eingeholt werden.

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