>Löschung der Erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei § 170 Abs. 2
Angenommen es wäre vor Gericht gekommen und das Gericht hätte freigesprochen, wäre das dann auch 170 Abs. II oder was wäre das dann ??1. Das ist in der StPO wohl nicht geregelt, aber es ist wohl offensichtlich klar, daß ein verfahren beendet ist, wenn man rechtskräftig freigesprochen ist (vgl. auch
Art 103 GG).
Was sollte da auch geregelt werden? Die Norm müsste ja lauten 'Im Falle eines Freispruchs ist der Angeklagte freigesprochen.'
Zu den Ausgangsfragen:
1. Die Akten KÖNNEN angefordert werden.
2. Nein, es gibt keine bessere Einstellung als § 170 II. Einstellung und Freispruch sind völlig unterschiedlich. Für einen Freispruch muss ja nach Aktenlage zunächst Verurteilungswahrscheinlichkeit bestanden haben. Das kann man schlichtweg nicht vergleichen.
3. Nein. Es gibt keine Regelung, wonach der Beschuldigte 'natürlich' zu benachrichtigen wäre. Ihm ist allenfalls nochmals zu gegebener Zeit rechtliches Gehör zu gewähren, wenn sich etwas geändert hat. Aber dass er im Falle der Wiederaufnahme ein Schreiben bekommt, in dem steht, dass die Ermittlungen wiederaufgenommen worden sind, ist falsch. Das KANN gemacht werden. Aber es gibt keine gesetzliche Regelung.
von wastl am 06.07.2006 18:56
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