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Löschung der Erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei § 170 Abs. 2

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Löschung der Erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei § 170 Abs. 2

Angenommen gegen Person A wurde strafrechtlich ermittelt aber nach § 170 Abs. 2 eingestellt.

Jetzt kann er ja versuchen bei der Polizei evnetuelle gespeicherte Daten löschen zu lassen.

Folgende Fragen :

1. wie lange dauert sowas ? Muß sich jetzt die Polizei erstmal wieder von der Staatsanwaltschaft die Akte zwecks Prüfung zukommen lassen ?? Sind da mehrere Wochen realistisch ?

Ich meine wenn es doch eh eingestellt ist dann gibt es doch keinen grund die Daten zu behalten, oder ??

2. Ist eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 die beste Art die es gibt bei Ermittlungen oder gibt es da sagen wir mal noch bessere Einstellungsgründe wie 170 Abs. 2 ?

3. mal angenommen die Ermittlungen werden aufgrund neuer Beweise wieder aufgenommen, bekommt der Beschuldigte dann direkt bescheid bzw. sein Anwalt ??




von Knappenpower99 am 05.07.2006 22:16
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>Löschung der Erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei § 170 Abs. 2
--- editiert vom Admin


von guest123-1156 am 06.07.2006 15:54
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>Löschung der Erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei § 170 Abs. 2
Angenommen es wäre vor Gericht gekommen und das Gericht hätte freigesprochen, wäre das dann auch 170 Abs. II oder was wäre das dann ??

Zwecks Wiederaufnahme, bekommt man einfach formlos ein schreiben wo steht das die Ermittlungen wieder aufgenommen worden sind ?? Was müßte man dann machen ?? Erstmal wieder Akteneinsicht und das gleiche spiel wie früher ?


von Knappenpower99 am 06.07.2006 18:40
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>Löschung der Erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei § 170 Abs. 2
§ 170 II StPO bedeutet nur, daß die Staatsanwaltschaft von sich aus das verfahren einstellt, ohne daß es vor Gericht kommt. Wenn hingegen ein Freispruch erfolgt, dann ist das nicht die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, sondern des Gerichts. Das ist natürlich ein Unterschied.


von justice005 am 06.07.2006 18:47
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>Löschung der Erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei § 170 Abs. 2
--- editiert vom Admin


von guest123-1156 am 06.07.2006 18:47
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>Löschung der Erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei § 170 Abs. 2
Angenommen es wäre vor Gericht gekommen und das Gericht hätte freigesprochen, wäre das dann auch 170 Abs. II oder was wäre das dann ??

1. Das ist in der StPO wohl nicht geregelt, aber es ist wohl offensichtlich klar, daß ein verfahren beendet ist, wenn man rechtskräftig freigesprochen ist (vgl. auch Art 103 GG).

Was sollte da auch geregelt werden? Die Norm müsste ja lauten 'Im Falle eines Freispruchs ist der Angeklagte freigesprochen.'

Zu den Ausgangsfragen:
1. Die Akten KÖNNEN angefordert werden.

2. Nein, es gibt keine bessere Einstellung als § 170 II. Einstellung und Freispruch sind völlig unterschiedlich. Für einen Freispruch muss ja nach Aktenlage zunächst Verurteilungswahrscheinlichkeit bestanden haben. Das kann man schlichtweg nicht vergleichen.

3. Nein. Es gibt keine Regelung, wonach der Beschuldigte 'natürlich' zu benachrichtigen wäre. Ihm ist allenfalls nochmals zu gegebener Zeit rechtliches Gehör zu gewähren, wenn sich etwas geändert hat. Aber dass er im Falle der Wiederaufnahme ein Schreiben bekommt, in dem steht, dass die Ermittlungen wiederaufgenommen worden sind, ist falsch. Das KANN gemacht werden. Aber es gibt keine gesetzliche Regelung.


von wastl am 06.07.2006 18:56
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>Löschung der Erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei § 170 Abs. 2
Ich schlage vor, daß zukünftig alle Fragen in der Weise beantwortet werden, wie sie offenkundig von Karl.May bevorzugt wird, nämlich:

quote:
Nein bzw Ja


Damit sind sämtliche Varianten abgedeckt!

Toll!


von thosim am 06.07.2006 19:05
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>Löschung der Erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei § 170 Abs. 2
Wie kann man sicher sein das man obwohl nach 170 Abs. II eingestellt worden ist nicht doch eventuell mal wieder die Ermittlungen aufgenomen werden ??

Ich meine nur das man davon nichts mitbekommt obwohl wieder ermittelt wird und man ist noch im glauben das es eingestellt ist.

Was ist die Verfolgungsverjährung ?


von Knappenpower99 am 06.07.2006 21:29
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>Löschung der Erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei § 170 Abs. 2
--- editiert vom Admin


von guest123-1156 am 06.07.2006 21:39
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>Löschung der Erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei § 170 Abs. 2
Zu

quote:
Jetzt kann er ja versuchen bei der Polizei evnetuelle gespeicherte Daten löschen zu lassen.

Folgende Fragen :

1. wie lange dauert sowas ? Muß sich jetzt die Polizei erstmal wieder von der Staatsanwaltschaft die Akte zwecks Prüfung zukommen lassen ?? Sind da mehrere Wochen realistisch ?
Ich meine wenn es doch eh eingestellt ist dann gibt es doch keinen grund die Daten zu behalten, oder ??

Lt. Info eines Beamten, der ED-Behandlungen durchführt:

Sämtliche ED-Daten müssen nach Erlöschen des Tatvorwurfs binnen 1 Monats komplett gelöscht werden, sofern in der Zwischenzeit keine neuen Straftaten, die wiederum eine ED-Maßnahme rechtfertigen würden, vorgeworfen werden.

Lt. Aussage einer Kripo-Beamtin (so quasi vertraulich ins Ohr geflüstert): Die Löschung fall- und personenbezogener Daten bei der Polizei erfolgt sporadisch, Fristen werden kaum beachtet und Daten, die schon längst vernichtet sein sollten, schlummern oft noch Jahre später in der Dienststelle und werden auch gerne für aktuelle Ermittlungen hergenommen.

Ich würde mir also auf jeden Fall die Löschung der Daten schriftlich bestätigen lassen.

-----------------
"
Suum cuique (Jedem das seine) "


von Schnuckelchen am 07.07.2006 16:08
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>Löschung der Erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei § 170 Abs. 2
Bei erkennungsdienstlichen Maßnahme ist auch zu berücksichtigen, dass der §81b StPO es nicht nur zulässt die ED-Daten für Zwecke des aktuellen Verfahrens (siehe §81b StPO 1. Alternative) sondern auch für Zwecke des Erkennungsdienstes also als Vorsorge für künftige Straftverfahren zu erheben. Bei letzterem handelt es sich um eine verwaltungsrechtliche Maßnahme, gegen die man vorzugsweise innerhalb eiens Monats nach Anordnung per Widerspruch vorgehen sollte, sofern keine Rechtbehelfsbelehrung erfolgt ist, kann dies noch innerhalb eines Jahres getan werden (siehe §§69, 70 und 58 VwGO).


von DanielB am 08.07.2006 00:58
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