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Löschen einer negativen Bewertung bei eBay
Seite 1 - vom 06.06.2006

Löschen einer negativen Bewertung bei eBay

Von Rechtsanwalt Sebastian Trost

Der Autor
Sebastian Trost, Hagen
hat Interessensschwerpunkte: Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Mietrecht, Arbeitsrecht.
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Immer mehr eBay Kunden achten vor einem Kauf auf die Bewertungen des Internethändlers, um dessen Seriosität und Zuverlässigkeit einschätzen zu können. Negative eBay-Bewertungen sind daher für viele professionelle oder halbprofessionelle Händler nicht nur ärgerlich, sondern können auch äußerst schädigend für ihren Ruf sein.

Entgegen mancher Erwartung mischt sich eBay in Streitigkeiten zwischen Usern über negative Bewertungen nicht ein. Nur wenn sich Käufer und Verkäufer einig sind, können negative Bewertungen von eBay gelöscht werden. Ansonsten gibt es lediglich die Möglichkeit, eine Gegenäußerung zu einer negativen Bewertung zu verfassen; die negative Bewertung kann dadurch aber nicht verhindert werden. Deshalb verwundert es nicht, dass einige negativ bewertete User sogar gerichtlich gegen diese Bewertungen vorgehen.

Nicht jede negative Bewertung stellt jedoch eine unzulässige Rufschädigung des Verkäufers dar. Schließlich dient das Bewertungssystem von eBay gerade dazu, negative Erfahrungen mit einem Verkäufer öffentlich zu machen. Zudem herrscht das Prinzip der freien Meinungsäußerung, so dass jeder Nutzer grundsätzlich seine subjektive Meinung über die Geschäftsabwicklung und den Geschäftspartner abgeben darf.

Allerdings gilt dieses Prinzip nicht grenzenlos: Natürlich umfasst das Recht zur freien Meinungsäußerung nicht die Verbreitung von Lügen oder Beleidigungen. Unsachliche Beschimpfungen oder nachweislich falsche Behauptungen sind daher nicht erlaubt. Die verbindlichen Nutzungsgrundsätze von eBay verlangen wahre, faire und sachliche Kommentare zu dem Verkaufsgeschäft. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass sich jeder Nutzer ein richtiges Bild über seinen Geschäftspartner machen kann.

Wer sich also über einen ungeklärten Verlust des Verkaufsartikels auf dem Versandweg und der unfreundlichen Reaktion des Verkäufers ärgert, sollte daher nicht gleich eine negative Bewertung dergestalt „Mieser Betrüger! Hat mich um mein Geld bestohlen“ abgeben. Dagegen wäre aber in einem solchen Fall die Bemerkung zulässig, dass „die Ware entgegen der Behauptung des Verkäufers nicht angekommen ist und der Verkäufer unverschämt eine Kaufpreisrückzahlung abgelehnt hat.“

Schwieriger zu beurteilen sind negative Bewertungen, die keine offensichtlichen Beleidigungen gegen den Vertragspartner enthalten. So hatte das Amtsgericht Erlangen zu entscheiden, ob die Äußerung „Also ich und ein Freund würden hier bestimmt nicht mehr kaufen, sorry!!“ eine unzulässige negative Bewertung sei.

Das Gericht stellte in seiner Entscheidung (1 C 457/04) fest, dass die Äußerung zwar keine Beleidigung, sondern eine zulässige Meinungsäußerung sei. Gleichwohl verstieß die Bewertung deutlich gegen das Fairness- und Sachlichkeitsgebot von eBay, da die Äußerung dermaßen allgemein gehalten war, dass sie nahezu jede Interpretationsmöglichkeit offen ließ. Aus einer solchen pauschalen Negativbemerkung könnte ein unwissender Leser zu dem eventuell falschen Schluss kommen, dass z.B. absichtlich falsche oder mangelhafte Ware übersandt worden sei oder der Verkäufer betrügerisch gehandelt habe.

Fazit: Beleidigungen oder Behauptungen von nachweislich falschen Tatsachen im Rahmen von eBay-Bewertungen sind vom Grundsatz der Meinungsfreiheit nicht gedeckt. Hierbei ist auch zu beachten, dass eine negative Bewertung Fehlinterpretationen ausschließen und den Kritikpunkt konkret erkennen lassen muss.


Rechtsanwalt Sebastian Trost
www.ra-trost.de


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