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Lärmschutz: Schluss mit Krach

6.9.2002 | Nachrichten - Aktuelle Gesetzgebung | 9328 Aufrufe
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Lärm, Lärmschutzverordnung, Maschinenlärmschutzverordnung

Neue Lärmschutzverordnung in Kraft

Die Nachbarschaft wird leiser. Vom Rasenmäher bis zum Baufahrzeug gelten seit diesem Freitag neue Geräuschgrenzwerte. Das zum 6. September in Kraft getretene Gesetz soll den Bürger künftig besser vor Lärm von Maschinen schützen und legt für die lautesten Geräte Höchstwerte für den Geräuschpegel fest, die nicht überschritten werden dürfen. Mit der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung wird eine europäische Richtlinie (2000/14/EG) in deutsches Recht umgesetzt.

"Geräte und Maschinen, die im Freien benutzt werden, führen oftmals zu einer erheblichen Lärmbelastung für die Bürgerinnen und Bürger und zu einer Vielzahl von berechtigten Beschwerden. Da wollen wir Abhilfe schaffen", sagte Bundesumweltminister Jürgen Trittin zur Begründung der neuen Regelungen. Insgesamt gelten die verschärften Werte für 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, von Baumaschinen - wie etwa Betonmischer und Hydraulikhämmer, über Bau- und Reinigungsfahrzeuge, darunter Transportbetonmischer und Kehrmaschinen, bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten, wie Kettensägen, Laubbläser und Rasenmäher. Alle Geräte dieser Art, die neu auf den Markt kommen, müssen künftig mit einer Kennzeichnung versehen werden, auf der die Hersteller den Schallleistungspegel angeben, der garantiert nicht überschritten wird. In vier Jahren sollen die Grenzwerte weiter gesenkt werden.

Über die Vorgaben der Richtlinie hinaus enthält die deutsche Lärmschutzverordnung Regelungen, die den Gebrauch der Maschinen in bestimmten empfindlichen Bereichen einschränken. Betroffen sind etwa Wohngebiete, Sonn- und Feiertage sowie Abend- und Nachtzeiten. So gilt für reine Wohn-, Kur- und Klinikgebiete, dass in diesen entsprechendes Gerät sonn- und feiertags gar nicht und an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr nicht betrieben werden dürfen. Für besonders laute Geraete wie Laubbläser gelten auch an Werktagen weitere zeitliche Einschraenkungen.

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