Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340828
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Ratgeber » Nachbarschaftsrecht » 

Lärmbelästigung - Nachbarschaftslärm - Ihr Recht auf Ruhe

Von Rechtsanwalt Sascha Lembcke
15.4.2010 | Ratgeber - Nachbarschaftsrecht | 17640 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Lärmbelästigung

Regelmäßig kommt es in Mietwohnungen oder in der Nachbarschaft wegen Lärmbelästigungen zu Streit und die Folgen davon sind nicht selten rechtliche Auseinandersetzungen, sei es zwischen den Nachbarn, Mietern, Vermietern oder Gewerbetreibenden.

Haushaltsgeräte, Musizieren, Türschlagen, zu laut gestellte Fernseher, Haustiere, nächtliche Partys  oder gar „Gestampfe und Gestöhne“, Straßenlärm, Bars und Diskotheken, etc., die Liste vorkommender Beeinträchtigungen ist lang.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Sascha Lembcke
Kiel
112 Bewertungen
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht
 Pers. Direktanfrage 

Wer davon nicht betroffen ist, kann sich meistens überhaupt nicht vorstellen, wie belastend derartige Beeinträchtigungen sein können. Vielfach werden Betroffene als Querulanten abgestempelt. Auch lässt sich gerade der Nachbarschafts-Lärm nur unter schwierigen Voraussetzungen nachweisen und selbst wenn der Nachweis gelingt, werden diese vom Gegenüber oder Behörden bagatellisiert.

Insoweit kommt es auf zwei wesentliche Gesichtspunkte bei Lärmstörungen an. Einerseits muss die Beeinträchtigung zunächst bewiesen werden und zum anderen muss die Störung erheblich sein und eine nachhaltige unzumutbare Beeinträchtigung darstellen.

Maßgebliches Kriterium einer Beeinträchtigung ist die sog. „Zimmerlautstärke“. Begrifflich ist daher auszuschließen, dass andere Mitbewohner/Nachbarn durch Schall oder Geräusche gestört werden. Demnach ist es regelmäßig geboten, die Lautstärke auf ein erträgliches Maß zu halten, um andere nicht zu beeinträchtigen. Diesbezüglich gibt es Grenzwerte (TA-Lärm) die zu bestimmten Tages und Nachtzeiten von jedem Bürger eingehalten werden müssen.

Nicht erforderlich hingegen ist, dass sich auch andere Mitbewohner durch den Lärm beeinträchtigt fühlen, mithin haben die Gerichte in vergangener Zeit die Rechte des einzelnen Betroffenen gestärkt.

„Es kommt nicht darauf an, ob sich die gesamte Nachbarschaft gestört fühlt, sondern ob ein durchschnittlicher Benutzer … eine Beeinträchtigung empfindet.“ OLG Stuttgart NJW-RR 86, 1141

Grundsätzlich, so mancher Irrglauben in der Bevölkerung, besteht auch kein Rechtsanspruch darauf andere zu stören. Die bisweilen verbreitete Auffassung man könne einmal im Monat eine Party feiern und der dadurch entstehende Lärmpegel sei hinzunehmen, ist falsch. Bereits der Vergleich mit einer Wohnanlage von 30 Mietern würde dazu führen, dass denkbar jeden Tag eine Veranstaltung stattfinden könnte.

Ausnahmsweise dürfen Familienfeiern vereinzelt im Jahr auch bis nach Mitternacht durchgeführt werden, jedoch gilt auch grundsätzlich hier, so die Gericht, dass mutwilliges Lärmen und ähnliche Belästigungen aber auch dann nicht zulässig sind .

Lärm am Tage

Auch tagsüber gelten diese Grundsätze. Insoweit gilt auch dort die Pflicht zu ruhigem Verhalten. Anders hingegen als bei der Nachtzeit ist die Zumutbarkeitsgrenze am Tage deutlich erhöht, sodass nicht jede Lärmbeeinträchtigung auch gleich eine Lärmbelästigung ist. So hat das LG Osnabrück in MDR 85, 1029; entschieden, dass die Zumutbarkeitsgrenze werktags ab 18.30 Uhr und am Samstag ab 14.00 Uhr sowie Sonn- und Feiertages ganztägig überschritten ist. Der Bundesgerichtshof legt ab 20.00 Uhr ein erhöhtes Ruhebedürfnis fest und grundsätzlichen Schutz genießt die Ruhe ab 22.00 Uhr.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass man bis zu diesem Zeiten nach Belieben Lärm verursachen darf, sondern im Gegenteil heißt es weiter: „Jeder hat sich so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen (dies ist auch Lärm) vermieden werden, soweit es nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist.“ (Auszug: Immissionsschutzgesetze der Länder)

Kein Recht auf Lärm

Dass vermeintliche Gewohnheitsrecht auf Lärm zwischen der Tageszeit von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr, welches auch die Polizeibeamten verstärkt vermitteln, wenn diese zu Lärmstörungen gerufen werden, gibt es grundsätzlich nicht. Lärm ist grundsätzlich, soweit dieser unzumutbar ist und auch im Regelfall (s.o.) während dieser Tageszeit schlichtweg zu unterlassen. Nur im zumutbaren Einzelfall ist Lärm gestattet.

Welche Strategien bieten sich an, um aufquellende Konflikte zu vermeiden? Zunächst sollte sich jeder Nicht-Betroffene oder gar Verursacher von Störungen einmal selbst vorhalten, inwieweit er selbst und bis zu welcher Grenze bereit ist Lärmstörungen zu erdulden. Darüber hinaus sollte zuvor erst einmal ein Gespräch zwischen Betroffenen und Störer gesucht werden, um so Abhilfe zu schaffen, etwa in dem man bittet, z.B. die Musik leiser zu stellen oder die Fenster zu schließen oder wenigsten den Bass aus der Musik teilweise rauszunehmen.

Ferner sollte überlegt werden, ob nicht schon vor der Lärmverursachung, Gespräche mit den angrenzenden Betroffenen gesucht werden können, um mit diesem Absprachen zu treffen oder diese auf den auftretenden Lärm hinzuweisen, damit diese sich darauf einstellen oder gar Ausweichtermine verhandelt werden können.

Sofern sich keine Regelung findet oder gar die Angelegenheit bereits eskaliert ist, bleiben einen oftmals nur noch die behördlichen Wege offen. Dabei sollte man auch nicht zurück schrecken von seinen Rechten Gebrauch zu machen. Insbesondere kann an das Ordnungsamt im Wege der Gewerbeaufsicht herangetreten werden, wenn der Lärm durch anliegende Gewerbetreibende ausgeübt wird. Auch sollte man nicht davor zurück schrecken, den Vermieter oder Eigentümer der Wohnung unverzüglich über die Beeinträchtigung in Kenntnis setzen. Denn dieser ist ebenso verpflichtet, Lärmstörungen gegenüber seinen Mietern abzustellen und entsprechend zu reagieren.

Nichts ist insoweit unempfehlenswerter als gegen die Störer nichts zu unternehmen, da dadurch bei diesen die Annahme eines vermeintlichen Rechts auf Lärm verstärkt wird, welches jedoch das Gesetz ausdrücklich nicht kennt.

Ferner empfehlen wir in akuten Streitlagen oder bei fortdauernder Belästigung, insbesondere die Einschaltung eines Rechtsbeistandes der mit der Thematik Lärm vertraut ist, denn oftmals lässt sich gerade auch dadurch vermeiden, als schlichter Querulant seitens der Behörden oder gegenüber den Gerichten abgestempelt zu werden. Der Rechtsbeistand wird regelmäßig das Notwenige veranlassen um entsprechende Beweise zu sichern und auch den Kontakt mit den zuständigen Behörden und Fachgerichten im Einzelfall herstellen. Wobei jedoch zu guter Letzt nicht außer Acht gelassen werden darf auch den objektiven Frieden zwischen den Parteien wiederherzustellen, denn oftmals müssen die Parteien nach derartigen Auseinandersetzungen noch Jahre miteinander auskommen. Insofern sollte das Streitschlichten neben der Lärmbeseitigung und Lärmbekämpfung auch an vorderster Stelle stehen.

Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
Leserkommentare
von divan am 17.02.2012 16:07:28# 1
wenn ich den artikel richtig verstehe, darf man lärm bis 22 uhr durchaus machen. ok, ich kann nachvollziehen, wenn berufstätige, die abends vom job kommen, noch etwas in der wohnung machen möchten, dies nach 18 uhr erledigen und vielleicht auch mal den rahmen bis 22 uhr voll ausschöpfen. doch wie sieht es mit rentnern aus, die ihre "renovierung" erst um 16.30 uhr beginnen und diese dann bis 22 uhr durchziehen. ich habe mieter im haus, die teilweise schon uum 3 uhr morgens aufstehen müssen. die kommen nach stressigem job um 15 uhr nach hause und wollen dann die füße hochlegen und ausspannen und genau dann fängt der rentner, der den ganzen tag zu hause ist mit den arbeiten an. muss ich das dulden?
    
123recht.net ist Rechtspartner von:

340828
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97923
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Eine 50-Stunden-Woche ist bei Niedriglöhnern wie in den Chefetagen keine Seltenheit. Kennt Ihr das? Wie viele Stunden arbeitet Ihr ca. pro Woche?