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Grundprinzipien des Erbrechts - Von Ordnungen und Pflichtteilen - 7/8
cri vom 1.6.2000   162178 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)
Rubrik: Ratgeber - Erbrecht

Kann der Pflichtteil entzogen werden?

Auf den ersten Blick sieht es so aus, als könnten Ehegatten, Abkömmlinge oder Eltern nicht wirklich enterbt werden, da das Gesetz diesen einen gewissen Pflichtteil zuspricht. Somit kann auch trotz Enterbung noch ein beträchtlicher Betrag anfallen, auf den der Erblasser keinerlei Einfluss hat. Oder krasser formuliert: Ihr letzter Wille über Ihr Vermögen wird eingeschränkt durch das Pflichtteilsrecht oder die Pflichtteilsergänzung der berechtigten Verwandten.




Allerdings hat der Gesetzgeber erkannt, dass der Testierende unter gewissen Umständen das Recht haben muss, auch den Pflichtteil auszuschließen. Dies ist der Fall, wenn sich die pflichtteilsberechtigten Personen als erbunwürdig erweisen, also bei besonders gravierenden Verfehlungen der Pflichtteilsberechtigten.

Wichtig: Eine Pflichtteilsentziehung ist nur wirksam, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag im Sinne einer letztwilligen Verfügung erfolgt.

Einem Abkömmling kann der Pflichtteil entzogen werden, wenn

  • der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet
  • er sich eines schweren, vorsätzlichen Vergehens oder Verbrechens gegen den Erblasser bzw. dessen Ehepartner schuldig gemacht hat
  • er einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig ist - bei Misshandlung des Ehegatten muss der Abkömmling von diesem abstammen
  • der Abkömmling die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt
  • der Abkömmling einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers führt

Einem Elternteil kann der Pflichtteil entzogen werden,

  • bei böswilliger Unterhaltspflichtverletzung
  • wenn dem Erblasser, dessen Ehegatten oder einem Abkömmling nach dem Leben getrachtet wird
  • bei schuldhaften schweren vorsätzlichen Vergehen oder Verbrechen gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten

Einem Ehegatten kann der Pflichtteil entzogen werden

  • wenn der Ehegatte dem Erblasser oder einem Abkömmling nach dem Leben trachtet
  • wenn der Ehegatte sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers schuldig macht
  • wenn der Ehegatte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens schuldig macht
  • wenn der Ehegatte die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt
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