Kurzfristige Beschäftigung - Kündigungsfristen

20. August 2014 Thema abonnieren
 Von 
Tatijana
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kurzfristige Beschäftigung - Kündigungsfristen

Hallo,

es geht um eine kurzfristige Beschäftigung von insgesamt 8 Wochen. Wenn die Kündigung ohne Angabe von Gründen am Samstag in der 6. Woche kommt und am Freitag der 7. Woche Gültigkeit erlangen soll - ist das so rechtens?

Gruß
Tati

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Den gesetzlichen Kündigungsfristen entspricht das nicht - aber der AV oder ein TV können andere Regelungen beinhalten. Also musst du zuerst deinen AV lesen. Sollte es nur einen mündlichen AV geben, gelten die gesetzlichen Fristen - kannst du googeln.
Ansonsten ist es durchaus üblich, dass das K-Schreiben selbst keine K-Gründe nennt.

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#2
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

für jeden AV (Arbeitsvertrag) gilt - wenn er nicht schriftlich verfasst wurde - dass Aufzeichnungsgesetz. Dannach ist der AG verpflichtet, die wesentlichen (mündlich vereinbarten) Bestimmungen aufzuzeichnen und dem AN innerhalb von 30 Tagen eine von ihm unterzeichnete Abschrift auszuhändigen. Wurde dem nachgekommen, wenn kein schriftlicher AV existiert?

Ich möchte auf § 622 BGB (können Sie "googeln") verweisen. Besteht kein schriftlicher AV und wurde Ihnen keine Aufzeichnung nach dem Aufzeichnungsgesetz überlassen, greift die gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen.

Es kommt also darauf an, ob ein schriftlicher AV (hilfsweise Aufzeichnung nach dem Aufzeichnungsgesetz) besteht und was in diesem steht.

Gibt es das alles nicht, könnte das Arbeitsverhältnis sogar unbefristet geschlossen worden sein. Es gelten die gesetzlichen Fristen.





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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

@Blaki,
meinen Sie das Nachweisgesetz?


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