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Kuriose Streitereien

21.7.2000 | Unterhaltung - Denkwürdige Urteile | 52821 Aufrufe
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Gartenzwerge

Streitereien unter Nachbarn haben nicht immer Maschendrahtzäune oder Knallerbsensträucher zum Thema, manchmal nämlich auch Gartenzwerge, so geschehen im Raum Essen. Hier hatte einer der Wohnungseigentümer auf seinem Garagendach einen 50 cm großen Gartenzwerg aufgestellt, der nicht nur unübersehbar war, sondern auch unübersehbar in exhibitionistischer Pose sein bestes Stück präsentierte, das jedoch unerigiert war.
Er musste dieses kleine Kunstwerk aufgrund der stattgegebenen Klage der Nachbarn wieder entfernen, da Änderungen an der Aussenfront ohne Zustimmung der versammelten Wohnungseigentümer nicht gestattet ist. Der Richter war zwar der Meinung, dass ein Gartenzwerg eher ein Ziergegenstand und keine gewichtige Änderung der Anlage sei, allein wegen der Ungewöhnlichkeit des Zwerges müsse er jedoch davon ausgehen, dass dieser nie die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erhalten werde.

Mein Kläffer, dein Kläffer

Zwei geschiedene Eheleute stritten um das "Sorgerecht" für ihren Pudel W., den beide nicht hergeben wollten. Zwar stellte das Gericht fest, dass ein Hund wie eine Sache nach der Hausratsverordnung bei einer Scheidung einem der beiden Partner zugeteilt werden könne, dabei müsse jedoch auf seine Gefühle Rücksicht genommen werden.
Nachdem sogar ein tierpsychologischer Sachverständiger (!) zur Klärung dieses heiklen Dilemmas hinzugezogen worden war, brachte es das Gericht nicht mehr über´s Herz, den bei der Ehefrau lebenden Pudel dem Ehemann zuzuteilen und ihn dadurch zu entwurzeln.
Der Richter konnte dann nach eingehender Prüfung der seelischen Befindlichkeit des Hundes guten Gewissens verantworten, dem Herrchen ein Besuchsrecht für jeden 1. und 3. Donnerstag des Monats von 14- 17 Uhr einzuräumen.

Hohe Forderung

Erfolglos hat ein Rechtsanwalt jetzt vor dem Amtsgericht Frankfurt gegen einen Mandanten auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 1,65 DM geklagt. Das Gericht wies die Klage mit der Begründung zurück, der Mandant sei nicht in Zahlungsverzug geraten, weil der Anwalt die noch ausstehenden Zinsen nicht außergerichlich angemahnt, sondern gleich vor Gericht geklagt habe.
Hintergrund des Prozesses war ein mehrmonatiges Mahnverfahren, das der Anwalt aufgrund noch ausstehender Beratungskosten in Höhe von rund 400 DM gegen den Mandaten angestrebt hatte. Nachdem der Mandant der Hauptforderung nachgekommen war, setzte der Anwalt das Verfahren mit der Zinsklage über 1,65 DM Zinsen fort.
Da der Mandant gegen einen entsprechenden Mahnbescheid des Amtsgerichts über die noch ausstehenden Zinsen Widerspruch eingelegt hatte, musste der Richter nun über die Zahlungsklage entscheiden. In diesem Fall gab der Richter dem Mandanten Recht, und der unterlegene Jurist musste neben den 1,65 DM nun auch noch die angefallenen Gerichtskosten von 283 DM übernehmen.


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