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Kuriose Rechtsfragen

21.7.2000 | Unterhaltung - Denkwürdige Urteile | 52820 Aufrufe
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Nomen est omen?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Klage einer Mutter ab: Zwölf Vornamen sind einfach zu viel, mehr als fünf nicht zumutbar!!
Die Klägerin wollte ihr Kind "Chenekwahow Migiskau Nikapi-Hun-Nizeo Alessandro Majim Chayara Inti Ernesto Prithibi Kioma Pathar Henriko" nennen. Der Junge heißt nun: "Chenekwahow Migiskau Kioma Ernesto Tecumseh".
Das passt auch besser auf den Personalausweis.

Die eigenen vier Wände

Die Klage einer Mutter auf Wohngeld für ihr noch ungeborenes Kind wurde abgewiesen: Das Kind habe im warmen Mutterbauch "keinen eigenen Wohnraumbedarf".

Steuerschulden

"Dass die ausgeübte Tätigkeit gesetzlich verboten ist, ändert grundsätzlich nichts an der Umsatzsteuerpflicht," so der Richter in einem Prozess gegen einen Speditionskaufmann. Hintergrund: Der Kaufmann hatte aus einem Tanklager große Mengen Gasöl auf dem Schwarzmarkt verkauft und den Erlös nicht versteuert.

Schreckhaft

Ein Regensburger Amtsrichter musste sich mit einem sehr tragischen Unfall beschäftigen: eine Katze wurde durch das Absenden eines Faxes verletzt!
Wie kam es zu diesem Vorfall? Katze und der Kläger schliefen beide tief des nachts, die Katze auf ihrem Katzenbaum, der neben dem Telefon-Fax-Gerät stand, und der Kläger ruhte sanft im Nebenzimmer, als der Beklagte ein Fax abschickte . Durch das plötzliche laute Klingeln der Telefon-Fax-Kombination wurde der Kläger aus tiefen Träumen gerissen und rannte völlig panisch zum Telefon. Die arme Katze fiel vor Schreck auch aus allen Wolken will sagen herunter vom Katzenbaum und verletzte sich dermaßen schwer, dass der Kläger nicht gewillt war, die hohe Tierarztrechnung selber zu bezahlen!
Die Klage wurde jedoch abgewiesen, denn kein Faxabsender kann etwas dafür, wenn Telefone zu laut klingen, Empfänger einen sehr leichten Schlaf haben und Katzen sich nicht auf Katzenbäumen halten können. (Und selbst wenn, landen denn nicht alle Katzen auf ihren Füßen???)

Studipower

Ein Dauerstudent im 31. Semester hatte Arbeitslosengeld beantragt, das das Arbeitsamt mit der Begründung abgelehnt hatte, dass man nur dann Arbeitslosengeld bekäme, wenn man auch "verfügbar" sei. d.h. Das Arbeitsamt müsse den Arbeitslosen vermitteln können.
Es spricht allerdings eine gesetzliche Vermutung dafür, dass ein Student durch sein Studium ausgelastet ist und daher keine vom Arbeitsamt vermittelte Stelle annehmen kann.
Diese Vermutung hatte im vorliegenden Fall der Student zu widerlegen versucht, denn er sei ja nur ein "pro forma" und "sporadischer" Studierender, der mittlerweile so studiert sei, dass er sich um seinen Leistungsstand keine Sorgen machen bräuchte und nebenher noch einen Job annehmen könne.

Trinkfest

Wenn ein Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers jahrelang mit Geschäftspartnern "einen trinken geht", kann er spätere Alkoholleiden nicht als Betriebskrankheit geltend machen.
Ein ehemaliger Ingenieur einer Schiffswerft musste (wollte bestimmt auch) beim Bau von Schiffen mit dem Überwachungspersonal des Auftraggebers immer in ein Lokal essen und trinken gehen, um diese von allzu intensiven Aufsichtstätigkeiten abzuhalten.
Von dieser fürsorglichen Betreuung trug der Ingenieur eine alkoholverursachte Herzkrankheit davon und wollte nun dieses Alkoholleiden als Betriebskrankheit anführen. Laut Gericht hätte er die Tätigkeit wegen der Gesundheitsgefahr ablehnen müssen.


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