Hallo ins Forum,
hätte da eine schwierige Frage: ist es gesetzlich oder rechtlich zulässig, im AV eine Klausel bzgl. Kürzung des Jahresurlaubsanspruches, wegen einer über eines bestimmten Umfang gehenden Krankheitszeitraumes (Krankentage) in zwei Stufen rechtskräftig zu verankern?
Der zukünftige neue AG behält sich das Recht im AV vor, bei vermehrten Krankentagen, ab einem Limit bis zum nächsten Limit in zwei Stufen den zugesicherten Urlaub, welcher über dem gesetzlichen Mindesturlaub liegt, damit begründet zu kürzen.
So eine Klausel habe ich bisher noch nirgends gesehen oder gelesen. Ist das nun als nichtig anzusehen, weil es rechtlich nicht greift, oder sollte man dem widersprechen, weil es über den Mindesturlaub hinausgeht, und damit rechtskräftig würde?
Oder gibt es noch andere Regelungen?
Danke für hilfreiche Antworten
-- Editier von Spartacus5 am 08.08.2016 00:10
Kürzung Urlaub wenn AN länger arbeitsunfähig (Krank) im AV so zulässig?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Hallo Spartacus5,
sowohl kollektive als auch einzelvertragliche Regelungen zu freiwilligen Leistungen des AG sind zulässig.
Somit sehe ich kein Problem in der Kürzung des über den ges. Mindesturlaub von 24 (20) Tagen..
Ebenso. Der Mindesturlaub nach dem BUrlG bleibt unangetastet.
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Zugegeben, es ist unglücklich formuliert. Meist wird es andersrum niedergeschrieben. Also etwa so: der Urlaub beträgt xy Tage im Jahr. Sollte der Mitarbeiter ..... so erhält er zusätzlich xy Urlaubstage. Im Ergebnis identisch einmal halt positiv formuliert, einmal negativ formuliert.
wirdwerden
Nabend in die Runde und danke für die Meinungen.
So etwas lese ich nun wirklich zum ersten Mal, und kam mir ein wenig veräppelt vor. Aber auf externe Nachfragen ist das wirklich so verhandelbar, und wohl auch neuerdings rechtens, steht noch dazu wohl sogar in irgendeinem Tarif- oder Manteltarif-Vertrag so drin.
Also die Zeiten ändern sich dann wohl rasant, wo man die Sicherheiten einfach mal so zurückschrauben kann.
Bzgl. Unantastbarkeit Mindesturlaub, wenn man schon mal Wochen und Monate über die 60 Std. p. Woche drüber war, weil mit Montagearbeiten und dem ganzen Papierkram und Hin- wie Rückfahrt eigentlich schon mehr als zulässig über 50 Std. liegt, der damalige AG aber wohl auch ein ganz cleverer Kaufmann war, fachlich aber nicht so dolle Leute hatte, ...
Die 4 Wochen Mindesturlaub bei 20 Tagen sind schon ganz schön knapp das Jahr über.
Da muß man dann wohl mal Nachverhandeln, weil ein Vertrag ist ja zum Einhalten gedacht. Nur vor Unterschrift gibt es ja noch die Möglichkeit was daran zu ändern, wie ich mir sagen ließ!
Denn den Rest von dem mir vorgelegten AV möchte ich hier nicht auch noch auseinandernehmen, das würde zu weit führen.
Danke und Grüße
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