Kündigungsverzicht und Kündigungsfrist

28. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
guest-12323.12.2019 02:38:11
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)
Kündigungsverzicht und Kündigungsfrist

Kündigungsfristen und Kündigungsverzicht
Moin Moin,

ich habe schon viel über das Thema "Kündigungsverzicht" gelesen, nur habe ich in meinem Paragraphen 2 des Mietvertrages eine Passus drin, wo ich mir nicht sicher bin wie dieser zu lesen ist. Es wäre toll wenn jmd hier nur eine kurze Antwort schreiben könne, vielen dank im voraus bereits jetzt.

zum Paragraphen 2.

in diesen steht folgendes: Eine ordentliche Kündigung ist erstmals zum Ablauf des bezeichneten Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig.

zum Vertrag

Der Mietvertrag ist über 2 Jahre (Vertragsschluss 7.1.2014 / Mietbeginn 1.2.2014) geschlossen.

Zur Frage

Ab wann kann ich frühestens die Kündigung aussprechen?
Also wenn ich jetzt 31.10.2015 die Kündigung stelle, ab wann bin ich dann aus dem Vertrag, zum 31.1.2016 oder kann ich dann erst zum 27.2.2016 aus dem Vertrag entbunden werden?

Kurz um, wie ist dieser Paragraph zu lesen?

Vielen Dank noch einmal für euer bemühen.

Grüße aus dem hohen Norden

Jann Schaarschmidt

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Da fehlt ja wohl einiges. Z.B. der Satz, in dem steht, für welchen Zeitraum bzw. bis zu welchem Datum der Kündigungsausschluß gilt. Außerdem: Ist es ganz sicher, das gar nichts weiter zu dem Thema da steht? Vielleicht wäre eine Kopie das Beste.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12323.12.2019 02:38:11
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

So einmal die Abschrift des Paragraphen.

§2 Mietzeit

1. Mietvertrag auf unbestimmte Zeit

Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und beginnt am 1.2.2014

Die Parteien verzichten ab Vertragsabschluss wechselseitig auf die Dauer von 2 (in Worten) zwei Jahren auf ihr Recht zu ordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Sie ist erstmals mit Wirkung zum Ablauf dieses Zeitraumes mit der gesetzlichen Frist zulässig.

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Du kannst zum 31.01.2016 kündigen. Die Kündigung muss bis zum dritten Werktag im November beim Vermieter sein.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Vorausgesetzt die Kündigung ist im unterschriebenen Original bis zum 4.11.2015 beim Vermieter.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von go426872-8):
Die Parteien verzichten ab Vertragsabschluss ...


Und wann war das?
Aber eigentlich egal. Aktuell kann frühestens zum 31.01.2016 gekündigt werden, sofern die Kündigung in Schriftform spätestens am 04.11.2015 Beim Vermieter ist.

Darum keine Scherze mehr wie Einschreiben + Rückschein, sondern Einwurfeinschreiben. Die Zustellung geht genau so schnell wie normale Post aber man hat eine Bestätigung wann der Brief beim Vermieter eingegangen ist.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von JogyB):
Du kannst zum 31.01.2016 kündigen. Die Kündigung muss bis zum dritten Werktag im November beim Vermieter sein.


Grosse Klasse, alle sind sich einig...
Ganz offensichtlich weiss aber niemand warum das verkündete Ergebnis zutreffen sollte. Zumindest hat sich niemand dazu herabgelassen, seine endgültige Wahrheit zumindest mal in Ansätzen zu begründen.

Halten wir uns mal an die Vereinbarung im Mietvertrag.
Zitat:

Die Parteien verzichten ab Vertragsabschluss wechselseitig auf die Dauer von 2 (in Worten) zwei Jahren auf ihr Recht zu ordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Sie ist erstmals mit Wirkung zum Ablauf dieses Zeitraumes mit der gesetzlichen Frist zulässig.


Satz 1 regelt, dass eine Kuendigung erst nach Ablauf von 2Jahren möglich sein soll. Die Kuendigung ist eine Willenserklärung, die damit erst nach Ablauf vereinbarten Frist abgegeben werden kann.

Satz 2 erläutert die Vereinbarung aus Satz 1. Dass diese Erläuterung zumindest ungluecklich, wenn nicht widersprüchlich formuliert ist, aendert die mit Satz 1 geschlossene Vereinbarung nicht.

Damit könnte die Kuendigung m.E. frühestens 2 Jahre nach dem 07.01.14 (Datum des Vertragsabschlusses) erklärt werden. Das Mietverhältnis endet damit frühestens am 30.04.16.

Ohne Gewähr für Richtigkeit, aber zumindest begründet.

-- Editiert von RMHV am 28.10.2015 18:44

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von RMHV):
Dass diese Erläuterung zumindest ungluecklich, wenn nicht widersprüchlich formuliert ist, aendert die mit Satz 1 geschlossene Vereinbarung nicht.

Hm, das der Verwender von Formularklauseln für seine Klauseln verantwortlich ist, scheint irgendwie noch nicht zu dir durchgedrungen zu sein. Unklarheiten gehen immer zu Lasten dessen, der diese Formularklauseln verwendet hat. Selbst wenn diese Klausel widersprüchlich wäre, so würde automatisch die für den Mieter günstigste Auslegung gelten. Und das wäre eine Kündigung mit Wirkung zum 31.1.

Die Klausel ist aber meiner Meinung nach nicht widersprüchlich.Der 2.Satz sagt ganz eindeutig, zu welchem Zeitpunkt eine Kündigung den Mietvertrag beenden kann.



-- Editiert von cauchy am 28.10.2015 19:57

1x Hilfreiche Antwort

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