Kündigungsfristen in Kleinbetrieben

11. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Taurec123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfristen in Kleinbetrieben

Eine Frage zu Kündigungsfristen in Kleinbetrieben.
- Jemand ist seit 25 Jahren durchgängig in einer Apotheke als Helferin mit Arbeitsvertrag halbtags angestellt.
- nie mehr als 4 Mitarbeiter, Apotheke schließt wegen Betriebsaufgabe aus Altersgründen des Apothekers.
- Dieser Jemand hat Ende Sep. die Kündigung zum 31.01.2018 bekommen. (Text: Hiermit kündige ich das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.01.2018, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Dann folgt der Arbeitsamthinweis)
- Im Arbeitsvertrag von 1992 steht noch eine Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer von 2 Wochen. Im Arbeitsvertrag ist kein Bezug zum Tarifrecht vereinbart.
Frage:
Kündigung wegen Betriebsaufgabe wird akzeptiert, aber ist die Kündigungsfrist so in Ordnung ?
Da es sich um einen Kleinbetrieb (nur vier Mitarbeiter) handelt, greift wohl nicht das KschG.
Zählt noch die Kündigungsfrist gemäß Arbeitsvertrag von 1992 oder gibt es eine gesetzliche Mindestkündigungsfrist in Kleinbetrieben bzw. ändert die lange Betriebszugehörigkeit etwas?
oder wäre die Kündigungsfrist nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit nicht bei 7 Monaten ?
Ich bedanke mich schon jetzt für Ihre Hilfe.

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3 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32828 Beiträge, 17249x hilfreich)

Da die Apotheke aber zumacht, gibt es niemanden, den man zwingen könnte einen länger zu beschäftigen. Beschäftigen nicht, aber bezahlen schon... Hier sollte Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden, und zwar schnellstens - zwei der drei Wochen Frist scheinen ja schon um zu sein. Und ja, das geht auch ohne Anwalt.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

Ganz so kritisch ist es nicht, da hier es nicht um die Frage der Wirksamkeit der Kündigung geht - die greift man mit der Klage auch nicht an, sondern nur um die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist. Nach Rechtsprechung des BAG ist in diesem Fall die 3 Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage nicht einzuhalten.

Trotzdem empfiehlt es sich, hier nicht zu lange zu warten, denn eine zu späte Klage könnte auch gegen Treu und Glauben verstoßen, insbesondere z.B. dann, wenn über den 31.01.18 hinaus Nacharbeiten notwendig wären, für die Sie der AG einsetzen könnte, falls diese Arbeit vertragsgemäß wäre.

Sollten Sie aber schon früher als bis Ende der richtigen Kündigungsfrist eine andere Arbeit angenommen haben, steht Ihnen die Entschädigung bzgl. eines evtl. geringeren Verdienstes von dem Zeitpunkt des Anfangs des neuen Arbeitsverhältnisses zu. Vorher das volle Gehalt.

-- Editiert von MitEtwasErfahrung am 11.10.2017 18:03

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