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Das neue Mietrecht ab September

29.8.2001 | Nachrichten - Aktuelle Gesetzgebung | 100242 Aufrufe
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Mietrecht, Mietreform, Wohnraummiete, Mietrechtsreform

Zu einem modernen Mietrecht gehört nach Angaben des Bundesjustizministeriums auch die Anpassung an die heutigen Lebensweisen. In der Begründung zur Mietrechtsreform wird daher bezüglich der Verkürzung der Kündigungsfristen vor allem auf ein heute gängigeres "Jobhopping" hingewiesen: "Die Menschen ziehen immer häufiger um. Außerdem werden nicht vorhersehbare Arbeitsplatzwechsel oder der kurzfristige Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim häufiger."

Durch die Reform gilt daher für Mieter die einheitliche Kündigungsfrist von drei Monaten, völlig unabhängig von der Dauer der Mietzeit. Kurzfristige Veränderungen im Leben sollen so berücksichtigt werden. Da die Frist aber hauptsächlich den Mieter vor überstürzten Rauswürfen bewahren soll, gilt die dreimonatige Kündigungsfrist nicht für den Vermieter: Der Vermieter wird nach wie vor die Kündigungsfristen einhalten müssen, die sich je nach Dauer des Mietverhältnisses verlängern. Anstatt maximal zwölf Monaten wird die Kündigungsfrist seitens des Vermieters durch die Reform aber auf maximal neun Monate begrenzt.


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