Kündigungsfrist bei Umzug ins Seniorenheim

13. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
webyogi
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 8x hilfreich)
Kündigungsfrist bei Umzug ins Seniorenheim

Ich habe recht viele betagte Mieter in meinem Mieterbestand und daher passiert es ab und zu, dass Mieter kurzfristig ins Seniorenheim umziehen. Meist erfahre ich erst recht spät davon und bemerke es anhand der Tatsache, dass die Mietzahlungen eingestellt werden. Daher möchte ich den jüngsten Fall zum Anlass nehmen, die rechtliche Seite zu beleuchten.
Ich gebe zu, dass es eher akademisches Interesse ist, weil ich mich bei langjährigen Mietern kulant verhalte. Leider wird es immer mehr notwendig, Druck auf die Kinder bzw. gesetzlichen Vertreter auszuüben, um Wohnungen in angemessener Zeit nach Umzug in einem für Weitervermietung geeigneten Zustand zu übergeben, daher möchte ich den Sachverhalt zuvor klären.
Die konkrete Situation:

Ich erhalte von einem Senior eine handschriftlich verfasste Kündigung mit Datum April. der Brief hat den Poststempel vom 12.5. und ist ca. 4 Wochen nach Erstellung des Kündigungsschreibens eingetroffen. Dem Schreiben liegt eine Bestätigung des Seniorenheims bei, dass die Rente des Mieters zur Zahlung der Betreuungskosten einzusetzen ist.

Ich würde gerne wissen, welche Fristen es bei Sonderkündigungen gibt.
Erlischt mein Anspruch auf Mietzahlung sofort mit der Erklärung des Seniorenheims, dass sie die Rente in Anspruch nehmen müssen, oder gibt es Fristen?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von webyogi):
Ich würde gerne wissen, welche Fristen es bei Sonderkündigungen gibt.

Es gibt keine Sonderkündigung.
http://www.frag-einen-anwalt.de/Kuendigung-wegen-Umzug-ins-Pflegeheim-Fristen--f252500.html

Zitat (von webyogi):
Erlischt mein Anspruch auf Mietzahlung sofort mit der Erklärung des Seniorenheims, dass sie die Rente in Anspruch nehmen müssen, oder gibt es Fristen?

Die Kündigung muss vom Mieter bis zum 3 Werktag mit 3 Monatsfrist beim Vermieter eingehen.
Zitat (von webyogi):
Meist erfahre ich erst recht spät davon und bemerke es anhand der Tatsache, dass die Mietzahlungen eingestellt werden.

Der Umzug ins Pflegeheim bedeutet gar nichts, die Mietschulden laufen dann auf, dann beantragt man eben einen Mahnbescheid.

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#2
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
dann beantragt man eben einen Mahnbescheid.


Hat das Aussicht auf Erfolg ? (ich meine damit auch Geld zu bekommen ?)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119646 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von webyogi):
Ich würde gerne wissen, welche Fristen es bei Sonderkündigungen gibt.

In dem Falle gar keine.*



Zitat (von webyogi):
Erlischt mein Anspruch auf Mietzahlung sofort mit der Erklärung des Seniorenheims, dass sie die Rente in Anspruch nehmen müssen

Das Seniorenheim ist keine Behörde. Die Erklärung ist irrelevant, wie der Wunschzettel für den Weihnachtsmann.



Zitat (von 0815Frager):
die Mietschulden laufen dann auf, dann beantragt man eben einen Mahnbescheid.

Korrekt.
Problematisch lönnte es nur werden, wenn der Mieter vermögenslos ist und unter dem Pfändungsfreibetrag liegt, dann könnte man in Röhre schauen.



* Es gibt im Sozialrecht eventuell Sonderregelungen, aber die können auch nicht von jedem X-beliebigen erklärt werden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Der Umzug in ein Senioren- oder Pflegeheim ist ein Wohnungswechsel wie jeder andere auch.

Der Mieter hat die Kündigungsfrist einzuhalten.

Leider reden diese Einrichtungen den Senioren und ihren Angehörigen gerne ein das sie das nicht müssen.

Lediglich wenn der Mietvertrag, wegen Kündigungsverzicht z. B., noch längere Zeit nicht ordentlich kündbar ist hätte der Mieter u. U. Anspruch auf vorzeitige Vertragsentlassung.

Hier interessante Infos zum Thema

http://www.mietrecht.org/kuendigung/pflegefall-kuendigungsfrist-eines-mietvertrages-bei-umzug-ins-pflegeheim/

Zitat (von webyogi):
Ich würde gerne wissen, welche Fristen es bei Sonderkündigungen gibt.


Sonderkündigungsrecht, wenn den eins besteht, ist immer mit gesetzlicher Frist. Also 3 Monate.

Zitat (von webyogi):
Erlischt mein Anspruch auf Mietzahlung sofort mit der Erklärung des Seniorenheims, dass sie die Rente in Anspruch nehmen müssen,


Das, wie schon geschrieben, reden manche Einrichtungen den Senioren und ihren Angehörigen gerne ein. Stimmt aber nicht.

Ergo könntest Du auf Einhaltung der Kündigungsfrist bestehen und im E-Fall die Mietzahlungen einklagen.

Nur was bringt das? Die Wohnung wäre bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist blockiert und Miete bekommst Du nicht.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#5
 Von 
webyogi
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von Anitari):


Ergo könntest Du auf Einhaltung der Kündigungsfrist bestehen und im E-Fall die Mietzahlungen einklagen.

Nur was bringt das? Die Wohnung wäre bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist blockiert und Miete bekommst Du nicht.


Das sehe ich grundsätzlich auch so auch so. Mit Mahnbescheid an Geld zu kommen, ist wie ein Glücksspiel. Wenn die Kugel auf die richtige Zahl fällt, kann es gelingen. Meine Erfahrungen sind eher frustrierend. Ich hatte zuletzt einen vermeintlich eindeutigen Fall, als ein Mieter eine Monatsmiete hat ausfallen lassen. Mahnbescheid kann ohne Begründung widersprochen werden, dann geht es vor Gericht. Die Richter wägen sorgsam ab und wenn meiner nicht gestorben ist, dann wägt er auch heute noch. Der Mietausfall ist zwei Jahre her und kein Ende in Sicht. Wenn ich dann einen Titel habe, werde ich den mangels Masse erst mal nicht vollstrecken können. Aber ich habe vor, noch mindestens 30 Jahre zu leben und irgendwann an mein Geld zu kommen. Das Ganze war natürlich ein Versuchsballon, um Erfahrung zu sammeln, Konsequenz siehe mein einleitender Satz.

Wichtig die Info, dass reguläre Kündigungsbedingungen gelten, damit kann ich die Erben hoffentlich motivieren, schnell mit der Räumung und Übergabe der Wohnung zu Potte zu kommen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119646 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von webyogi):
Die Richter wägen sorgsam ab und wenn meiner nicht gestorben ist, dann wägt er auch heute noch. Der Mietausfall ist zwei Jahre her und kein Ende in Sicht.

Ernsthaft?
Wann war denn die erste Verhandlung darüber? Oder gab es da noch gar keinen Termin?



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
webyogi
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von webyogi):
Die Richter wägen sorgsam ab und wenn meiner nicht gestorben ist, dann wägt er auch heute noch. Der Mietausfall ist zwei Jahre her und kein Ende in Sicht.

Ernsthaft?
Wann war denn die erste Verhandlung darüber? Oder gab es da noch gar keinen Termin?


Ernsthaft. Meine Kosten wegen Anreise zu Gerichtsterminen haben den Streitwert bei weitem überschritten. Ich habe das Gericht bereits befragt, ob es nicht intelligentere Formen der Geldverbrennung gibt. Antwort war schlüssig: Es gibt bei Gerichtsverfahren keine Bagatellgrenze, bei jedem Mist muss der Richter ran, wenn die Gegenpartei nicht mit anderen Schlichtungsverfahren einverstanden ist.
Das fällt der Gegenpartei leicht, weil ich die mit meinen Steuergeldern wegen Bedürftigkeit alimentiere.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119646 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von webyogi):
Es gibt bei Gerichtsverfahren keine Bagatellgrenze, bei jedem Mist muss der Richter ran, wenn die Gegenpartei nicht mit anderen Schlichtungsverfahren einverstanden ist.

Stimmt, nur warum kein schriftliches Verfahren?

Da gehts doch um mehr als nur eine nicht gezahlte Miete? Dann wenn nur die Miete nicht gezahlt wurde, muss ja gar nichts "agewägt" werden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
webyogi
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Da gehts doch um mehr als nur eine nicht gezahlte Miete? Dann wenn nur die Miete nicht gezahlt wurde, muss ja gar nichts "agewägt" werden.


Stimmt. Gegenseite hat schriftliches Verfahren abgelehent. Daher ist auch keine Moderation oder andere Form der Auseinandersetzung möglich, sondern der Richter muss im mündlichen Verfahren ran. Die Gegenseite hat sich eine Geschichte ausgedacht, die der Richter jetzt Schritt für Schritt durch Zeugenbefragungen widerlegt. Das dauert halt sein Zeit.

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