Kündigungsfrist 14 Tage, trotzdem keine klare Regelung

12. Dezember 2007 Thema abonnieren
 Von 
norbertka
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfrist 14 Tage, trotzdem keine klare Regelung

Hallo,

war noch in der Probezeit, im Vertrag sind 40 Stunden, in der Praxis: 10-11 Stunden täglich. Fast alle Kollegen haben keine Pausen gemacht, einfach durchgearbeitet.. Bin kein Roboter, habe mir die verdiente Pause auch genommen, nicht mal halbe Stunde. Der AG hat mir gestern, am Mo. die Kündigung in die Hand gedrückt, wo drin steht: wir kündigen Sie unter Fortzahlung der Bezüge fristgerecht zum 24. 12. Im Vertrag steht: während der Probezeit kann mit einer K.Frist von 2 Wochen gekündigt werden.

Beginnt die Frist nicht am nächsten Tag der Kündigungs-Unterbreitung zu ticken, sprich ab Di? Dann + 2 Wochen, ergibt den 25 und das ist ein Feiertag, der 26 auch. Muss dann der 27 stehen?

Ich habe noch am Anfang der Beschäftigung ein Mitarbeiterhandbuch (für alle Unternehmen- Mitarbeiter innerhalb der Firmen- Gruppe, freigegeben durch die Geschäftsführung-steht auf Seite 1) ausgehändigt bekommen, wo u.a. die Arbeitsvorschriften erläutert werden, und da steht als Unterpunkt Probezeit klar geregelt: in der Probezeit kann beidseitig mit einer Frist von 2 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. - es gibt noch eine MA- Handbuch- Verpflichtungserklärung, die unterschrieben zurückgegeben werden muss, weil da steht: hiermit verpflichte ich mich das MA- Handbuch beim Eintritt in die Firma bzw. spätestens innerhalb von 14 Tagen durchzulesen.

Habe diese bis heute noch nicht unterschrieben. Kann eigentlich das Datum von damals setzen und zurückschicken (brauche ich das jetzt überhaupt?), weil es geht ja nur um die Bestätigung dass es schon durchgelesen wurde. Und auch ohne Unterschrift gilt die Kündigungs- Regelung aus dem MA- Handbuch zu wann für mich auch (vorformulierte Vertragsinhalte innerhalb der Firmen Gruppe?), weil es keine eindeutige Regelung zu wann im Vertrag steht. Oder?

Hat der Vertrag Vorrang? (undefinierte Kündigungsfrist zu wann oder der MA- Handbuch (noch) ohne Bestätigung, dass es durchgelesen wurde?

Was ist nun richtig?
Kündigung zum 24-ten
Kündigung zum 27-ten (wg. den Feiertagen+ Fristbeginn ab Di)
Kündigung zum 31.12 (lt. MA- Handbuch)

Danke für Ihre Antworten!

Gruß

Norbert
(arbeitssuchend, aber ab wann?)

-- Editiert von norbertka am 12.12.2007 00:56:04

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

Hallo, keine Ahnung wie wichtig dieses Mitarbeiterhandbuch zu nehmen ist. Wenn du es aus der Hand gibst, hast du nur den Vertrag ... nach dem wäre die Kündigung zum 25.12., wenn du sie am 11. bekommen hast.

MfG

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#2
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

... unklarheiten gehen zu lasten des ag. wenn das handbuch 2 wo zum 15./30. ausweist, gilt m.e. dieses, denn der AG bindet sich damit - ob du es unterschrieben hast oder nicht. jedenfalls würde ich mich auf diesen standpunkt stellen - es ist ja dein geld.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Am 11.12. kann man bei 14-tägiger Kündigungsfrist zum 25.12. kündigen. Dass der 25.12. ein Feiertag ist, spielt keine Rolle.

Ob man eine Kündigungsfrist überhaupt per Mitarbeiterhandbuch vereinbaren kann, ist mir unklar. Tendenziell würde ich sagen, dass das nicht geht.

Andernfalls könnte er natürlich nur zum 31.12. kündigen.

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#4
 Von 
norbertka
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für Ihre Antworten!

Ich habe die Kündigung am 10-ten bekommen, zum 24-ten gekündigt. Also zählt der Montag auch mit?

Ich schicke wohl die Kündigung an die Zentrale der Firmen- Gruppe zurück mit der Bitte/ Aufforderung zur Korrektur (die Kündigung wurde dort ausgestellt und unterschrieben, der Niederlassungsleiter hat mir diese überreicht) und sende eine Kopie der Seite aus dem MA- Handbuch mit der Kündigungs- Regelung (aus meiner Sicht gibt's ja im Vertrag keine eindeutige Abgrenzung zu wann). Noch schlechtes als den 24-ten reinzusetzen können die ja nicht machen.

Soll ich gleich bei der Rücksendung der Kündigung rechtliche Schritte erwähnen?

Gruß
Norbert

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#5
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

<font color=red>'Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist , so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.'</font>
http://bundesrecht.juris.de/kschg/__4.html

... ob sich das lohnt, kann man aus der Ferne nicht beurteilen. Wie du siehst sind wir bezüglich der Rolle dieses Handbuchs nicht alle einer Meinung.

Wenn die Kündigung am 10.12. kam, wäre sie - bei 2 Wochen Frist - zum 24.12. richtig berechnet. (da hatte ich mich datumsmäßig verguckt)

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#6
 Von 
norbertka
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo venotis:

Zitat: "Wenn du es aus der Hand gibst, hast du nur den Vertrag"

Das Mitarbeiterhandbuch muss bei mir bleiben, es ist mein Exemplar.

Ich hoffe, es kommen keine immensen Kosten auf mich zu, wenn mir erst das Arbeitsgericht die Klarheit verschaffen kann (habe keine RS- Versicherung).

Muss ich bei der Rücksendung der Kündigung eine Fristsetzung reinschreiben? (bis wann ich die korrigierte Kündigung zurückbekommen möchte). Der letzte Tag für die Klageerhebung wäre dann der 31.12 oder?

Gruß
Norbert

-- Editiert von norbertka am 12.12.2007 14:57:44

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#7
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

Man kann natürlich um Korrektur bitten, aber ob es was bringt ist fraglich.

Der letzte Tag für die Klageerhebung wäre der 31.12., ja.

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#8
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 610x hilfreich)

Nach § 622 Abs. 3 BGB kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Am Montag, 10.12.2007 wurde gekündigt. Das Arbeitsverhältnis endet nach § 187 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 24.12.2007.

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