
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in ständiger Rechtsprechung noch einmal bestätigt, dass die für die Begründung von Wohnungseigentum geltenden Bestimmungen der §§ 577, 577a BGB auf die Realteilung eines Grundstücks, das mit zu Wohnzwecken vermieteten Reihenhäusern bebaut ist, entsprechend anzuwenden sind (Senatsurteil vom 23.06.2010, Az. : VIII ZR 325/09).
Der BGH hat hierzu ausgeführt, dass auch durch die Realteilung eines Reihenhauses mit zwei separaten Wohnungen ein Zustand geschaffen wird, der der Umwandlung in Eigentumswohnungen vergleichbar ist.
Denn das Reihenhaus kann nunmehr separat veräußert werden und ist besonders für potentielle Käufer interessant, die es zur Befriedigung des eigenen Wohnbedarfs erwerben wollen.
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