Kündigung wegen Ruhestörung

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Kündigung wegen nächtlicher Ruhestörung durch Geschrei und Lärm in der Nachbarwohnung

In einem relativ aktuellen Fall entschied das Landgericht Berlin, dass selbst ein 35 Jahre problemlos verlaufenes Mietverhältnis wegen plötzlich auflebenden Familienstreitigkeiten und nächtlichen Lärmbelästigungen fristlos gekündigt werden kann (Urteil des Landgerichts Berlin vom 11.2.2011, Aktenzeichen: 67 S 382/09). In dem Fall hatte eine Mutter mit ihrer Tochter erhebliche Streitigkeiten, die plötzlich aufkamen und dann aber regelmäßig andauerten. Diverse Ermahnungen und Abmahnungen halfen nicht. Die Streitigkeiten – aber auch Musik und Gesang – traten weiter auf – zum Teil bis tief in die Nacht. Dass von der Mieterin und ihrer Tochter nach Klageerhebung kein Lärm mehr ausging, half nichts. Die fristlose Kündigung wurde vom Landgericht Berlin dennoch weiterhin für berechtigt erachtet. Den Umstand, dass die Lärmbelästigung aufhörte und dass das Mietverhältnis 35 Jahre unproblematisch verlief, würdigte das Gericht nur insoweit zugunsten der Mieterin, als dass ihr eine etwa 3-monatige Räumungsfrist gewährt wurde.

Fachanwaltstipp Mieter: Nehmen Sie Abmahnungen wegen Lärmbelästigungen unbedingt ernst. Der oben genannte Fall hätte unter Umständen auch anders entschieden werden können; dennoch ist es für den Mieter hochriskant, sich einer fristlosen Kündigung und Räumungsklage wegen fortgesetzter Lärmbelästigung auszusetzen. Besser ist es, die nächtlichen Ruhezeiten unbedingt einzuhalten. Schließlich wollen Sie ja auch ihren wohlverdienten Schlaf genießen.

Fachanwaltstipp Vermieter: Dokumentieren Sie Lärmbelästigungen ganz genau. Ermahnen Sie die störenden Mieter und senden Sie ihnen – falls die Lärmbelästigung nicht aufhört – eine unmissverständlich formulierte Abmahnung. Sollte die Lärmbelästigung dann immer noch nicht aufhören, können Sie dem störenden Mieter grundsätzlich fristlos kündigen. Sie müssen nicht hinnehmen, dass andere Mieter unter dem Lärm leiden – und Ihnen gegenüber deshalb womöglich Minderungsansprüche geltend machen. Eine Räumungsklage müssen Sie stets sorgfältig vorbereiten.

22.8.2011

Leserkommentare
von kadenru am 02.09.2011 08:08:48# 1
Dieses Urteil ist für Mieter schon sehr interessant,. Wie sieht es aber im Falle eines Mehrfamilienhaus mit 10 Parteien und Eigntümer aus? Bei uns gehören zu den beiden Erdgeschoß-Whg. jeweis der halbe Gartenanteil zu deren Whg. Besonders in der Sommerzeitgrillen diese beiden Parteien sehr oft (z.T. 2-5 x in der Woche!!) und zu der Rauch- u. Geruchsentwicklung kommen noch dder Lärm wenn eben mehrere Gäste im Garten feiern (auf dieser Seite befinden sich die Schlafzimmer der übrigen Eigentümer-Whg.) Gilt hier das selbe Recht wie in einen MietsWohnhaus? Wie kann man vorgehen wenn mehrmalige Fragen und Beschweiden an den Verursacher nicht fruchten? Über einen Tip von Ihnen würde ich mich sehr freuen
    
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