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Reiserecht

15.6.2000 | Ratgeber - Reiserecht | 25900 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Reiserecht, Reisevertrag, Kündigung

 

Kündigung wegen Mangels

Der Reisende hat zunächst das Recht, die Reise zu kündigen, wenn

die Reise wegen eines Mangels erheblich beeinträchtigt oder dem Reisenden nicht zuzumuten ist. Muster

Da sich ein Mangel der Reise in fast allen Fällen erst nach Reiseantritt feststellen lässt, ist eine derartige Kündigung vor Reisebeginn selten.

Ein Mangel, also ein Abweichen von der Norm im negativen Sinne, muss erheblich sein, damit wirksam gekündigt werden kann. Bezüglich der Auslegung der Erheblichkeit besteht leider (wie so oft) keine einheitliche Rechtsprechung.

In jedem Fall ist eine negative Beeinträchtigung allerdings dann erheblich, wenn der Reisende, sollte er nicht kündigen, zu einer Minderung des Reisepreises von 50% berechtigt wäre.

Wichtig: Der Prozentsatz gilt ab Vorliegen des Mangels und bezieht sich auf den Preis der restlichen Reisetage!

Weiterhin bedarf es vor der Kündigung einer Fristsetzung.

 


Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Die Kündigung
Seite 2: Kündigung wegen Mangels
Seite 3: Kündigung wegen höherer Gewalt
Seite 4: Welche Folgen hat die Kündigung?
Seite 5: Wie kündigt man?

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