Kündigung wegen Eigenbedarf, welche Kündigungungsfrist muß eingehalten werden, Mieterin wohnt dort s

14. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
cerenga
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung wegen Eigenbedarf, welche Kündigungungsfrist muß eingehalten werden, Mieterin wohnt dort s

Hallo,
ich habe meiner Mieterin die Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgesprochen. 3 Monate Frist. Daraufhin meinte die Mieterin, sie wohne dort seit 7 Jahren und habe deshalb eine Frist von 6 Monaten. Was so ja auch richtig ist. Wie aber verhält es sich in diesem speziellen Fall: Vor 7 Jahren zog die Mieterin mit ihrem Freund ein ...es entstand ein gemeinsamer Mietvertrag....vor ca. 2 Jahren zog der Freund aus....beide haben den Mietvertrag gekündigt.....er zog aus .....sie blieb in der Wohnung......und hat einen neuen Mietvertrag erhalten, da sich die Miete verringert hat..... also: gleiche Wohnung.....nur weniger Miete, da sie die Wohnung sonst nicht hätte bezahlen können.......neuer Mietvertrag kam zustande. Wie sieht das jetzt mit der Kündigungsfrist aus? An welchem Vertrag muss man sich orientieren, der vor 7 Jahren oder der neue vor 2 Jahren geschlossene Vertrag?
Die Mieterin besteht natürlich auf 6 Monate Frist und ich als Vermieter auf den 3 Monaten. Angeblich hätte sie Recht, sagt der Mieterschutzbund.

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6 Antworten
Sortierung:
cerenga hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

#2
 Von 
guest-12307.11.2021 15:19:12
Status:
Schüler
(202 Beiträge, 43x hilfreich)

Die Frau wohnt seit 7 Jahren da, das ist entscheidend, darauf stellt das BGB ab: "Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate."

Könnte man übrigens auch selbstverständlich finden, dass Sie jemanden, der Ihnen 7 Jahre lang Miete überweist, nicht innerhalb von 3 Monaten vor die Tür befördern.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Die Mieterin besteht natürlich auf 6 Monate Frist und ich als Vermieter auf den 3 Monaten. Angeblich hätte sie Recht, sagt der Mieterschutzbund.


Es ist letztlich ziemlich egal, ob sie recht hat oder nicht.

Wenn die Mieterin es darauf anlegt, dann muss sie auch in 6 Monaten noch nicht ausziehen. Eine Räumungsklage würde jedenfalls nicht so rechtzeitig verhandelt werden, dass die Mieterin vor Ablauf der Kündigungsfrist von 6 Monaten ausziehen muss.

Und wenn Du jetzt Streit mit ihr anfängst, dann hat sie verschiedene Möglichkeiten, den Auszug noch weiter hinauszuzögern.

Unter der Annahme, dass das Mietverhältnis tatsächlich erst seit 2 Jahren besteht, kann auch noch geprüft werden, ob Deine Kündigung rechtsmissbräuchlich ist. Da auf Deiner Seite offenbar kein Anwalt beteiligt ist, würde ich als Mieterin zudem prüfen lassen, ob Deine Kündigung überhaupt die formellen Anforderungen erfüllt. Wenn ich feststelle, dass das nicht der Fall ist, würde ich Dir das nicht erzählen.

Und einen Widerspruch wegen unzumutbarer Härte zu schreiben ist im Regelfall auch einfach.

Vereinbare mit der Mieterin, dass der Mietvertrag nach einer Kündigungsfrist von 6 Monaten endet, d.h. dass sie zusagt dann auch auszuziehen und die Kündigung anerkennt. Das ist der einfachste Weg.

-- Editiert von hh am 14.06.2017 09:27

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#4
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von cerenga):
neuer Mietvertrag kam zustande. Wie sieht das jetzt mit der Kündigungsfrist aus?


Die Kündigungsfrist des Vermieters richtet sich nach der Wohn-, nicht der Vertragsdauer.

Wohndauer ist hier über 5 Jahre, Kündigungsfrist also 6 Monate.

Zitat (von cerenga):
Angeblich hätte sie Recht, sagt der Mieterschutzbund.


Das BGB sagt das auch.

BGB § 573c
Fristen der ordentlichen Kündigung

(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.

Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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Einschätzung von
Rechtsanwalt Jannis Geike
Northeim
dazugeholt von cerenga
#5

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworten wir Ihre Anfrage wie folgt:

Nach unserer Einschätzung gilt hier die verlängerte Kündigungsfrist von 6 Monaten.

Die Norm des § 573c BGB stellt von der Formulierung her nicht auf das konkrete Vertragsverhältnis sondern die Überlassung des Wohnraums ab. Im Rahmen der Auslegung sind wir der Ansicht, dass dies in diesem Fall für die erste Überlassung des Wohnraums zu Beginn des ersten Mietverhältnisses zu gelten hat.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511-12356736 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen

J. Geike
Rechtsanwalt


0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Die Kündigung dürfte im übrigen ungültig sein, man müsste also nochmal kündigen.

Oder ein paar EUR in die Hand nehmen und einen Aufhebungsvertrag schließen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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