Kündigung vor Arbeitsantritt - Schwanger!?

4. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Jester20
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 4x hilfreich)
Kündigung vor Arbeitsantritt - Schwanger!?

Hallo liebes Forum,

wir haben einen Spezialfall!

Wir haben am 02.08.2017 mit einer Dame einen Arbeitsvertrag zum 06.09.2017 geschlossen.

Da diese Dame leider durch viele Einschränkungen nicht in unserem Modell der Zeitarbeit einsetzbar war und sie auch kein Kunde buchen konnte, haben wir den Vertrag mit einem Tag Kündigungsfrist + 1 Tag Postlauf am 04.09.2017 zum 06.09.2017 vor Arbeitsantritt gekündigt - die Dame war zuvor Arbeitsslos und hat bei uns nicht einen Tag gearbeitet.

Nun kommt die Dame heute am 04.10.2017 (einen Monat später) auf uns zu mit einer Frühschwangerschaftsbescheinigung und sagt lustig ins Telefon, somit ist unserer Kündigung nicht rechtens...!

Die Info, ob Sie am 04.09.2017 bereits schwanger war liegt uns nicht vor!

Wie verhalten wir uns nun richtig?

Über Ansätze oder Erfahrungsberichte würden wir uns freuen,

Vielen Dank, Gruß Stefan

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Was ist jetzt deine Frage?

Ansonsten besteht offensichtlich bereits vorher ein mündlicher Arbeitsvertrag.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Wie verhalten wir uns nun richtig?

Die AN darauf hinweisen, dass die Schwangerschaft nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung dem AG mitgeteilt wurde, und deshalb §9 MuSchG nicht greift.
(Das setzt natürlich voraus, dass der AG einen Beleg hat, wann die Kündigung beim AN eingetroffen ist, also z.B. einen Einschreibebeleg der Post. Falls der AG ungeschickterweise ohne Zugangsnachweis gekündigt hat, z.B. mit einfacher Briefpost, dann hat der AG jetzt möglicherweise ein Problem. Aber dann hat er es halt auch nicht anders verdient.)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5538 Beiträge, 2497x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Die AN darauf hinweisen, dass die Schwangerschaft nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung dem AG mitgeteilt wurde, und deshalb §9 MuSchG nicht greift.


Wozu? Sie ist keine AN mehr, Kündigungsschutzklage wurde keine eingereicht, und die Bescheinigung wohl nur am Telefon erwähnt. Selbst wenn sie vorgelegt würde, warum reagieren? Nur unnötig Zeit verschwendet (sofern man die Kündigung nachweisen kann).

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Jester20
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 4x hilfreich)

Es gibt scheinbar eine Option, wenn die Arbeitnehmerin bereits zum Zeitpunkt der Kündigung Schwanger war, aber es selbst nicht nicht wusste, kann Sie es auch nach Ablauf er 2 Wochenfrist einreichen! Fakt ist, Sie ist aktuell keine Mitarbeiterin und die Kündigungsfrist ist ebenfalls seit dem 06.09. verstrichen, somit müsste Sie doch Kündigungsschutzklage einreichen. Solange Sie das nicht macht, passiert erstmal garnichts, oder?

1x Hilfreiche Antwort

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