Kündigung verspätet erhalten, da im Urlaub.

31. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
Teletubi
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 14x hilfreich)
Kündigung verspätet erhalten, da im Urlaub.

Mein Betrieb wird geschlossen.
Ich hatte noch Resturlaub vom letzten Jahr und weil ich diesen jetzt genommen habe, wird mich das Kündigungsschreiben erst am 1. April erreichen.
Eigentlich sollte mir noch im März gekündigt werden.
Verschiebt sich dadurch jetzt die Kündigungsfrist?
Ist das automatisch so oder muss ich dafür Widerspruch gegen die zu spät erfolgte Kündigung einlegen?

Grüße
Teletubi

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16538 Beiträge, 9306x hilfreich)

Zitat:
Verschiebt sich dadurch jetzt die Kündigungsfrist?
Zitat:

Nein.
Im Regelfall ist maßgeblich, wann die Kündigung in deinem Briefkasten ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17456 Beiträge, 6495x hilfreich)

Der Urlaub ver- oder behindert nicht die Kündigung, insbesondere dann nicht, wenn du mit der K rechnen konntest/musstest.
Nur wenn die K völlig unerwartet kam und du mit den Fristen für ein K-Schutzverfahren dadurch in Verzug kommen solltest, kannst du vielleicht "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" erreichen.

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#3
 Von 
Teletubi
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 14x hilfreich)

Die Firma wird im Laufe des jahres Dicht gemacht. Wann genau entzieht sich meiner Kenntnis, daher musste ich auch nicht unbedingt jetzt mit der Kündigung rechnen.
Das Schreiben liegt auch nicht in meinem Briefkasten, sondern auf der Post, weil es ein Einschreiben mit Rückschein und persönlicher Übergabe ist.
Ich weis davon nur, weil mich ein Kollege per SMS gefragt hat ob ich auch die Kündigung im Briefkasten hätte.
Ich bin wie gesagt noch im Urlaub, aber ich gehe davon aus das bei mir auch versucht wurde das Einschreiben zuzustellen.

Grüße
Teletubi

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#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wenn die Kündigung wirklich als Einschreiben mit Rückschein versendet wurde und mithin im Briefkasten nur der Benachrichtigungszettel liegt, dann gibt es noch keinen Zugang. Der Zugang erfolgt dann erst, wenn Sie das Schreiben abholen. Was Sie allerdings nach Ihrer Urlaubsrückkehr auch tun sollten, sonst ist man evtl. irgendwann im Bereich von Zugangsvereitelung und dann doch bei einer Rückrechnung des Zugangs.

Hat der AG eine andere Zustellungsart als Einschrieiben/Rückschein gewählt, z.B. Einwurfeinschreiben oder Übergabe mit Boten, dann liegt der Zugang aber bereits bei Einwurf in den Briefkasten vor.

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#5
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

Zitat (von Teletubi):

Das Schreiben liegt auch nicht in meinem Briefkasten, sondern auf der Post, weil es ein Einschreiben mit Rückschein und persönlicher Übergabe ist.


Wenn dem denn tatsächlich so ist, geht das Einschreiben mit Rückschein nach Fristablauf für die Abholung zurück und gilt als nicht zugestellt. Da der Arbeitgeber aber ja weiß, dass sich der AN im Urlaub befindet, kann er durchaus so schlau gewesen sein und die Kündigung als Einwurf-Einschreiben geschickt haben - und dieses gilt mit Einwurf im Briefkasten als zugestellt. Ob der Empfänger nu im Urlaub ist oder nicht. Wie lange dauert denn der Urlaub noch?

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#6
 Von 
Teletubi
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 14x hilfreich)

Der Urlaub dauert noch bis zum 1. April, also bis morgen.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Auch von mir: wenn tatsächlich die Kündigung als Einschreiben bei der Post gelandet ist und man diese erst am 1.4. oder später abholen kann, so verschiebt sich die Kündigungsfrist, falls wirklich eine Frist von einem Monat (oder mehrern Monaten gilt) und nicht nur 4 Wochen. Einige setzen das gerne mal gleich und dann hat ein Monat plötzlich immer 4 Wochen. Dem ist selbstverständlich nicht so.

Von daher: Welche Kündigungsfrist steht im Vertrag?

Sollte es darauf hinauslaufen, dass die Kündigung zu spät zugegangen ist, dann kommt es auf den exakten Wortlaut des Kündigungsschreibens an. Kann die Kündigung nach dem Wortlaut zu einem späteren Zeitpunkt ausgelegt werden?
Im Zweifel müsste man gerichtlich die Einhaltung der Frist einfordern (3-Wochenfrist beachten!). Ein Widerspruch (bei wem?) genügt da nicht. Im Idealfall sieht der AG den Fehler ein und man korrigiert den endtermin einvernehmlich.

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#8
 Von 
Teletubi
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 14x hilfreich)

Hallo zusammen.
Hier noch ein Nachtrag.
Es war so wie ich vermutet hatte.
Die Benachrichtigungskarte lag in meinem Briefkasten und das Einschreiben konnte ich erst am 2. April abholen.
Da sich die Geschäftsführung nicht bei mir zurückmeldet, habe ich Fristgerecht Klage beim Arbeitsgericht eingereicht.
Dieses schickt mir heute eine Ladung zur mündlichen Güteverhandlung.

Warum diese mündliche Verhandlung? Ich dachte das die Sachlage ziemlich klar ist.
Ich klage nur auf einhaltung der Kündigungsfrist.

Grüße
Teletubi

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38470 Beiträge, 14009x hilfreich)

1. Es gibt eine mündliche Verhandlung, weil es im Gesetz so vorgesehen ist.

2. Die Sachlage ist unabhängig davon gar nicht klar und bedarf der Klärung.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17456 Beiträge, 6495x hilfreich)

Nur interessehalber: wieso host du das Einschreiben überhaupt ab, nachdem man dir hier erklärt hat, dass damit die Zustellung perfekt wird/wurde?

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Teletubi
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 14x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Nur interessehalber: wieso host du das Einschreiben überhaupt ab, nachdem man dir hier erklärt hat, dass damit die Zustellung perfekt wird/wurde?


Und wenn ich das Einschreiben gar nie abhole, dann arbeite ich in 20 Jahren noch bei der Firma?

Ne ne, die Kündigung kann und will ich nicht verhindern.
Da mein Arbeitgeber aber zum Formalismus neigt soll er jetzt ruhig einmal seine eigene Handlungsweise zu spüren bekommen.
Er hat die Frist verpasst und muss mich jetzt einen Monat länger beschäftigen.

Zitat:
2. Die Sachlage ist unabhängig davon gar nicht klar und bedarf der Klärung.


Das widerspricht den meisten anderen Aussagen hier und überrascht mich daher.
Wenn die Sachlage nicht klar ist, sollte ich dann doch einen Anwalt einschalten?

Hier noch mal genau der Passus zu Kündigung im Arbeitsvertrag:
Zitat:
Während der Probezeit können beide Parteien mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündigen.
Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung nur unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen zulässig.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.


Ich bin seit Sommer 2009 bei der Firma beschäftigt, also länger als 5 Jahre und habe somit eine Kündigungsfrist von 2 Monaten.

Teletubi

-- Editiert von Teletubi am 27.04.2015 15:40

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#12
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Nur interessehalber: wieso host du das Einschreiben überhaupt ab, nachdem man dir hier erklärt hat, dass damit die Zustellung perfekt wird/wurde?

Weil - wie Eidechse schon erklärt hat - man ansonsten mindestens im Bereich der fahrlässigen Zugangsvereitelung landet und damit bei unmittelbarer erneuter Zusendung/Übergabe des Schreibens durch den AG der Zugang fingiert wird. Im besten Falle landet der TE damit beim Zugang nach dem Urlaub, im schlimmsten Falle (von dem ich nicht ausgehen würde) bei einem Zugang beim ersten Zustellversuch.

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17456 Beiträge, 6495x hilfreich)

@jogi und eidechse

Das halte ich für ein Gerücht. Nach sieben Tagen, wenn ich es richtig weiß, geht das Einschreiben zurück an den Absender und gut iss. Wüsste nicht, dass es eine Pflicht gibt, Einschreiben abzuholen. Dies gilt um so mehr, als @telebubi nicht mit einer Kündigung rechnen musste.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Zitat:
Das widerspricht den meisten anderen Aussagen hier und überrascht mich daher.
Wenn die Sachlage nicht klar ist, sollte ich dann doch einen Anwalt einschalten?


Da will dich nur jemand ärgern. ;)

Die Rechtslage ist so eindeutig, da gibt es im Prinzip keine offenen Fragen. Trotzdem ist der Gütetermin im arbeitsgerichtlichen Verfahren zwingend vorgeschrieben und Du solltest Dich daher informieren, was dort auf Dich zukommen kann und wird.
Insbesonders möchte ich davor waren unüberlegt einem unwiderruflichen Vergleich zuzustimmen, in dem sämtliche Fragen des Arbeitsverhältnisses damit abgegolten sind und es keine Einigung über das Arbeitszeugnis gibt. Von daher musst Du selber Entscheiden, ob ein RA hinzugezogen wird (dessen Kosten Du dann jedoch selber tragen musst.)

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120256 Beiträge, 39859x hilfreich)

Zitat:
Das widerspricht den meisten anderen Aussagen hier und überrascht mich daher.

Die anderen sind aber nicht das Gericht.
Das Gericht macht sich gerne ein eigenes Bild. Dazu eignet sich so eine Verhandlung besser als wochenlange Briefwechsel.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16538 Beiträge, 9306x hilfreich)


Zitat:
Das halte ich für ein Gerücht. Nach sieben Tagen, wenn ich es richtig weiß, geht das Einschreiben zurück an den Absender und gut iss. Wüsste nicht, dass es eine Pflicht gibt, Einschreiben abzuholen.

Gibt es auch nicht.
Aber es gibt in speziellen Fällen die sogenannte Zugangsfiktion.
Kurzfassung:
A holt ein Übergabe-Einschreiben von B bei der Post nicht ab, es geht also zurück an den Absender B. B verschickt das gleiche Schreiben anschließend unverzüglich nochmal als Einwurf-Einschreiben, das dann im Briefkasten von A landet. Dann zählt als Zugangsdatum nicht der tatsächliche Zugang des Einwurf-Einschreibens bei A sondern das Datum, an dem das Übergabe-Einschreiben hätte abgeholt werden können. Die Nicht-Abholung des Übergabe-Einschreibens kann durch die unverzügliche Wiederholung der Übersendung als Einwurf-Einschreiben quasi "geheilt" werden.
(https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1997-11-26/VIII-ZR-22_97).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Das halte ich für ein Gerücht.

Der BGH nicht: BGHZ 137, 205 ff

Zitat:
Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung muß derjenige, der aufgrund bestehender oder angebahnter vertraglicher Beziehungen mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, geeignete Vorkehrungen treffen, daß ihn derartige Erklärungen auch erreichen [...]. Er [der Erklärende] kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus seiner nicht zugegangenen Willenserklärung ihm günstige Rechtsfolgen nur dann ableiten, wenn er alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Erklärung den Adressaten erreichen konnte. Dazu gehört in der Regel, daß er nach Kenntnis von dem nicht erfolgten Zugang unverzüglich einen erneuten Versuch unternimmt, seine Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers zu bringen, daß diesem ohne weiteres eine Kenntnisnahme ihres Inhalts möglich ist

und weiter:
Zitat:
Ein wiederholter Zustellungsversuch des Erklärenden ist allerdings dann nicht mehr sinnvoll und deshalb entbehrlich, wenn der Empfänger die Annahme einer an ihn gerichteten schriftlichen Mitteilung grundlos verweigert, obwohl er mit dem Eingang rechtserheblicher Mitteilungen seines Vertrags- oder Verhandlungspartners rechnen muß

Letzteres würde ich nicht als gegeben ansehen, da dem TE kaum nachzuweisen sein wird, dass er das Schreiben vorsätzlich nicht abgeholt hat. Selbst wenn wäre es wohl grenzwertig. Ich würde es bejahen, der Arbeitgeber schickt nicht grundlos ein Einschreiben, ob das ein Richter auch so sieht ist eine andere Frage.

EDIT: Steht der Absender eigentlich auf dem Abholschein? Hab schon lange kein Einschreiben mehr bekommen.

-- Editiert von JogyB am 28.04.2015 21:55

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Teletubi
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 14x hilfreich)

Hier mal der neueste Stand:
In der Güteverhandlung wollte mein Arbeitgeber nicht auf den Richter hören, der durchblicken ließ das das Gericht wohl meiner Klage stattgeben wird.
Heute war die Kammersitzung und natürlich wurde meiner Klage stattgegeben, die Kündigung war nicht Fristgerecht.

Weiter hatte ich noch einige Forderungen an den Arbeitgeber von denen der Arbeitgeber nichts wissen wollte.
Der Richter wollte aber unbedingt einen Vergleich und hat den Arbeitgeber ziemlich unter Druck gesetzt.
Der hat sich ziemlich daneben benommen, wogegen ich nur geschwiegen habe.
Schließlich hat er meine gesamten Forderungen nach Beratung mit seinem Anwalt anerkannt.

Teletubi

0x Hilfreiche Antwort

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