Kündigung ohne Bestätigung

7. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12307.12.2020 13:33:07
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 9x hilfreich)
Kündigung ohne Bestätigung

Hallo,

Meine Tochter hat eine private Tanzschule besucht. Weil sie mit der Leistung nicht zufrieden war, habe ich am 15.03.17 ein Kündigung zum 31.04.17 geschrieben und gleichzeitig um eine Bestätigung gebeten. Ich habe keine Bestätigung bekommen, sie wurde aber wegen der Kündigung ab 15.03 von jeglichen Tanzveranstaltungen ausgeschlossen. Ab 01.06 geht sie nicht mehr dorthin. Für Monat Mai, Juni und Juli wurden mir die Gebühren vom Konto abgezogen, die ich sofort zurück buchen lies. Am 05.07 habe ich die Tanzschule angeschrieben, dass sie bitte die Lastschrift löschen sollen.Heute bekomme ich per Post ein Schreiben, vordatiert auf 23.06 dass die zum 15.03 eine Abmeldung bestätigen und die Kündigung wäre ab 01.10 wirksam. Ich habe leider der Vertrag nicht mehr, es kann aber sein dass sich der Vertrag immer um 1 Jahr verlängert, was mir vorher nicht bewusst war. Wie sieht das rechtlich aus? Muss ich für die Leistugen die verweigert wurden bezahlen? Hätte mir die Schule das sofort und nicht erst nach 3 Monaten geschrieben, dann könnte meine Tochter theoretisch bis 30.09 dorthin gehen.

Danke und Gruß
Alina

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von Alina0505):
Muss ich für die Leistugen die verweigert wurden bezahlen?
Ich denke nicht, dass die Schule in diesem Fall eine Zahlung wird durchsetzen können. Wie kannst du nachweisen, dass deine Tochter von den Veranstaltungen ausgeschlossen wurde und nicht einfach nur nicht mehr hingegangen ist?

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#2
 Von 
guest-12307.12.2020 13:33:07
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo,
Sie ist noch bis 30.04 hingegangen, dürfte aber nicht mehr aktiv mittanzen, weil die Tänze immer für ganze Gruppe vorbereitet wurden. Die Leitern sagte, sie kann nicht mitmachen, weil sie wegen Kündigung die Gruppe verlassen wird. Andere Kinder können das Bestätigen.
Gruß
Alina

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#3
 Von 
guest-12307.12.2020 13:33:07
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 9x hilfreich)

Auf der andern Seite hat die über 3 Monate meine Kündigung und Gebühren Rückbuchung stillschweigend akzeptiert. Ist das rechtlich ok, wenn sie sich erst nach 3 Monaten melden? Muss ich das akzeptieren?

-- Editiert von Alina0505 am 07.07.2017 16:25

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#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung die keiner Bestätigung bedarf. Entweder ist die Kündigung gültig, wenn sie den vertraglichen Vereinbarungen entspricht oder aber ungültig wenn sie dieser nicht entspricht. Deine letzte Darstellung ist etwas anders als deine erste! Ob diese nicht-Integration in der Gruppe gerechtfertigt war oder nicht kann ich nicht beurteilen. Aus deiner Schilderung meine ich herauslesen zu können, dass sie zwar hätte teilnehmen können, aber quasi als Einzelkämpfer ohne in der Gruppe integriert zu sein, korrekt? Ohne die vertraglichen Vereinbarungen zu kennen ist es schwierig hier etwas zu sagen. Es ist generell immer schwierig wenn Informationen von einem Fragesteller nur tröpfchenweise kommen.

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#5
 Von 
guest-12307.12.2020 13:33:07
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo,

Ich kann leider den Vertag nicht mehr finden. jetzt denke ich aber, dass im Vertag steht - Laufzeit ein Jahr und danach immer Verlängerung um ein Jahr. Sie ist bis zum 30.04 hin gegangen, dürfte aber nur abseits mittanzen, aus der Gruppe war sie ausgeschlossen. Die Frage war aber ob das rechtlich ok ist, dass die Schule sich einfach 3 Monate nicht meldet, die Kündigung und nicht Bezahlung ab 01.05 hinnimmt und jetzt einfach auf die Kündigungszeit zum 01.10 besteht.? Hätte sie sich sofort gemeldet, dann hätte ich reagieren können meine Tochter wäre bis zum 01.10 auch hingegangen.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Alina0505):
Ab 01.06 geht sie nicht mehr dorthin. Für Monat Mai, Juni und Juli wurden mir die Gebühren vom Konto abgezogen,

Dann sollte man die Beiträge für Mai wohl noch zahlen, da wurde ja offenbar noch Leistung in Anspruch genommen.



Ansonsten müsste man erst mal schauen ob man noch den Vertrag findet.
Oder notfalls eine andere Mutter fragen, die ihr Kind dort zur gleichen Zeit angemeldet hat. Ob sie nicht noch eine Kopie des Vertrages hat.



Zitat (von Alina0505):
Ist das rechtlich ok, wenn sie sich erst nach 3 Monaten melden?

Ja, ist es.



Zitat (von Alina0505):
Muss ich das akzeptieren?

Nein. Aber man sollte keine sinnlosen Nebenschauplätze eröffnen.



Zitat (von Alina0505):
Hätte mir die Schule das sofort und nicht erst nach 3 Monaten geschrieben, dann könnte meine Tochter theoretisch bis 30.09 dorthin gehen.

Sie ist ja schon einen Monat länger hingegangen. Was hat sie daran gehindert, noch wieter Monste zu gehen?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
guest-12307.12.2020 13:33:07
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo,

Oh sorry habe mich verschrieben. Sie geht seit 01.05 (nicht 01.06) nicht mehr dorthin.
Die restliche Monate bis Ende September zu zahlen heisst 165 Euro für eine nicht erfüllte Leistung. Für mich als alleinerziehende ist das sehr viel Geld, das ich für nichts bezahlen muss.
Ich habe jetzt noch mal mit meiner Tochter gesprochen. Sie sagte sie wurde damals -wie die Leiterin auch deutlich sagte -wegen der Kündigung aus der Tanzgruppe sofort nach Kündigungseingang raus genommen. Wenn die Leiterin ihr damals gesagt hätte, dass die Kündigung erst zum 01.10 wirksam ist, wäre sie auch bis 01.10 dorthin gegangen. Jetzt ist das wg. Sommerpause und der Choreografie nicht mehr möglich.

-- Editiert von Alina0505 am 07.07.2017 21:58

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#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von Alina0505):
Die restliche Monate bis Ende September zu zahlen heisst 165 Euro für eine nicht erfüllte Leistung.
Nein, das heißt evtl. "165€ für eine nicht in Anspruch genommene Leistung"
Es kommt hier wirklich auf den Vertrag an. Diesen solltest du kennen und beachten.

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#9
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Als erstes solltest Du selbst mal prüfen, ob Du am 15.03. zum 31.04. rechtswirksam kündigen konntest. Und damit spiele ich nicht darauf an, dass der April nur 30 Tage hat.

Fast jedes Dauerschuldverhältnis hat eine Mindestvertragslaufzeit, verlängert sich automatisch und ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist kündbar.

Wie kommst Du also ohne Einsicht in die Vertragsunterlagen auf den 30.04 als Beendigungstermin.

Die Folge der Nichtwirksamkeit einer Kündigung ins Blaue treffen Dich. Mit "ich denke dass" lässt sich ein Anspruch nur schwerlich begründen.

Die Schule hat Deine Kündigung zum Unzeitpunkt in eine vermutlich vertragsgemäße umgedeutet. Vermutlich nur deshalb, weil Du auch zum 03.09 nichts genaues sagen kannst. Mehr als die Umdeutung ist nicht geschuldet. Sie hätten auch die Kündigung zurückweisen können.

Du bist durch das Verhalten in keiner Weise belastet, denn Deine Tochter kann ja weiterhin die Schule besuchen und die allgemeinen Leistungen in Anspruch nehmen. Das sie von der Gruppe, die eine Choreo vorbereitet und diese als Gruppe einüben muss, ausgeschlossen wird, klingt zunächst einleuchtend. Anders zu beurteilen wäre es, wenn die Gruppenteilnahme
ausdrücklich vertraglich vereinbart ist.

Zitat (von Alina0505):
Jetzt ist das wg. Sommerpause und der Choreografie nicht mehr möglich.

und
Zitat (von Alina0505):
dürfte aber nur abseits mittanzen,


widersprechen sich. Widersprüchliche Aussagen und eine große Portion Unkenntnis der Fakten sind nicht hilfreich.

Zitat (von Alina0505):
Auf der andern Seite hat die über 3 Monate meine Kündigung und Gebührenrückbuchung stillschweigend akzeptiert.
Nö. Schweigen kann nicht als Zustimmung gewertet werden.
Die Lastschriftrückbuchung war hier und ist auch zum überwiegenden Teil aller anderen so vorkommenden Fälle ein absolut ungeeignetes Mittel um seinem Vertragspartner zu zeigen, wo es lang geht.
Die Rückbuchung löste sofort Verzug aus. Die Schule, die vermutlich nicht eine eigene Mahnabteilung unterhält, hätte daher umgehend einen RA mit der Durchsetzung der berechtigten Beitragsforderung beauftragen können.

Macht kaum einer, hat die Schule auch nicht gemacht. Ich will damit nur aufzeigen, in welche Kostenfallen man damit tappen kann.

Zitat (von -Laie-):
Es kommt hier wirklich auf den Vertrag an. Diesen solltest du kennen und beachten.


Dem schließ ich mich an.

Berry

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