Hallo,
Folgender Fall beschäftigt mich sehr:
Ich hab eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende, nächste mögliche Kündigung wäre zum 01.07.17.
Die Kündigung zum 01.04.17 habe ich verpasst, da es zu diesem Zeitpunkt keinen Anlass gab sich konkret darüber Gedanken zu machen.
Jetzt hat sich, unerwartet, eine Gelegenheit aufgetan, einen Job im EU-Ausland (Umland Deutschland) anzutreten, woraufhin ich die letzten Jahre gearbeitet hab.
Die Rahmenbedingungen sind einfach perfekt.
Ich befürchte auch, dass es das letzte Gelegenheit sein wird, dass sich solch eine Cjancd für mich ergibt, da jüngere Kandidaten für solche Positionen gefragt und vorgesehen sind.
Der potentielle neue Arbeitgeber besteht darauf, dass das startdatum den 01.06 nicht überschreitet. Das wäre 4 Wochen vor der regulären Kündigung.
Urlaub von 4 Wochen, dem aktuellen Arbeitgeber den Vorschlag zu machen, diese zu verrechnen, bestehen leider nicht.
Welche Möglichkeit hab ich, meinen aktuell deutschen Vertrag zu kündigen und den neuen, im EU-Ausland, zum 01.06 anzutreten, ohne mich der Vertragsstrafe 'strafbar' zu machen.
Vielen Dank im Voraus
Kündigung nach der Kündigungsfrist
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Da bleibt nur, mit deinem jetzigen Arbeitgeber einen Auflösungsvertrag abzuschließen. Irgendeinen Trick, die Kündigung sonst wie zu umgehen, gibt es nicht.
Kann ein Arbeitnehmer auch einen Aufhebungsvertrag vorschlagen Bzw. aufsetzen lassen ?
Beste Grüße
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Kann ein Arbeitnehmer auch einen Aufhebungsvertrag vorschlagen Bzw. aufsetzen lassen ?
Beste Grüße
Selbstverständlich darf ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber bitten, einen Auflösungsvertrag zu schließen. Arbeitgeber setzen die Verträge, die sie abschließen, gerne selber auf bzw. lassen aufsetzen.
Okay, also kann ich nur hoffen, dass der Arbeitgeber sich darauf einlässt ?
Wie unentbehrlich sind Sie für das Unternehmen? Kann man Sie leicht oder schwer ersetzen? Davon kann das abhängen.
Unentbehrlich ist zwar niemand, aber ich bin schon mehr Senior im Team.
Dennoch ist jeder relativ schnell ersetzbar, zumal es auf dem Arbeitsmarkt, für meine stelle, relativ viele Fachkräfte Bzw Spezialisten gibt.
Ich weiß nicht, welche "Vertragsstrafe" Du befürchtest - hast Du konkret eine im Arbeitsvertrag vereinbart? Ansonsten kannst Du einfach gehen, ohne die Kündigungsfrist einzuhalten. Damit machst Du Dich ggf. schadenersatzpflichtig, falls Du das meinst.
In der Praxis muss der AG eventuelle Schäden jedoch im Streitfall vor dem Arbeitsgericht darlegen und nachweisen, ein eher schwieriges Unterfangen. Dies mag der Fall sein, wenn ein zeitkritischer Auftrag durch Deinen Abgang nicht erfüllt werden kann. Im Regelfall wird sowas jedoch zumeist intern aufgefangen, hättest Du Urlaub, müsste ja auch ein anderer Deine Aufgaben übernehmen. Im Extremfall könnte Dein AG eine Zeitarbeitskraft zu höheren Kosten reinholen, dann wärest Du ggf. in Höhe der Mehrkosten dran.
Die feine englische Art ist ein solches Verhalten natürlich nicht und es mag sich in Deinem Zeugnis niederschlagen. Meiner Erfahrung nach lassen sich jedoch die meisten AG auf einen Aufhebungsvertrag ein, frei dem Motto "Reisende soll man nicht aufhalten." Ein demotivierter MA, dem eine ggf. einmalige Chance entgangen ist, bringt das Unternehmen auf Dauer auch nicht weiter.
Vielen Dank für die Antworten bisher!
Ich habe nun den neuen Vertag zugeschickt bekommen. Ich muss jetzt das Gesrpräch mit meinem aktuellen Arbeitgeber aufsuchen.
@hunnie, Genau, ich meinte Schadensersatzpflichtig.
Habt ihr einge Tipps womit ich argumentieren kann ?
Schadenersatz ist tatsächlich schwierig für den AG durchzusetzen.
Wenn der AG dem AN wegen der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist eins auswischen will, dann kann er das am Besten über das Arbeitszeugnis machen. Er weist die Kündigung wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist zurück und wenn der AN dann nicht zur Arbeit erscheint, kündigt er seinerseits fristlos wegen Arbeitsverweigerung.
Im Übrigen würde ich mir über den neuen AG ernsthafte Gedanken machen, wenn der vom AN die Nichteinhaltung von zuvor eingegangenen vertraglichen Vereinbarungen erwartet. Das wäre für mich ein deutlicher Hinweis darauf, wie er selbst mit der Einhaltung vertraglicher Vereinbarungen umgeht. Dass das Zustandekommen des neuen Arbeitsvertrages ernsthaft davon abhängt, ob man zum 01.06. oder zum 01.07. anfängt, mag ich ebenfalls nicht glauben.
-- Editiert von hh am 03.03.2017 23:22
ZitatSchadenersatz ist tatsächlich schwierig für den AG durchzusetzen. :
Wenn der AG dem AN wegen der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist eins auswischen will, dann kann er das am Besten über das Arbeitszeugnis machen. Er weist die Kündigung wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist zurück und wenn der AN dann nicht zur Arbeit erscheint, kündigt er seinerseits fristlos wegen Arbeitsverweigerung.
Im Übrigen würde ich mir über den neuen AG ernsthafte Gedanken machen, wenn der vom AN die Nichteinhaltung von zuvor eingegangenen vertraglichen Vereinbarungen erwartet. Das wäre für mich ein deutlicher Hinweis darauf, wie er selbst mit der Einhaltung vertraglicher Vereinbarungen umgeht. Dass das Zustandekommen des neuen Arbeitsvertrages ernsthaft davon abhängt, ob man zum 01.06. oder zum 01.07. anfängt, mag ich ebenfalls nicht glauben.
-- Editiert von hh am 03.03.2017 23:22
Der neue AG kann eigenltich nichts dafür. Der Bewerbungsprozess hatte bereits im Januar begonnen. Zu diesem Zeitpunkt konnte ich noch zum 01.03 kündigen (6 Wochen zum Quartalsende). Das wurde auch im ersten Gespräch so kommuniziert.
Als dann aber das Angebot kam, war es bereits Ende Februar und somit konnte ich nichtmehr zum 01.03 kündigen. Nach dem Gesrpäch mit dem neuen AG, hat mir dieser als absolut letzten Einstellungstermin den 01.05 bzw. 01.06 in Aussicht gestellt, da die Stelle bereits seit Dezember unbesetzt ist.
Ich bin beim aktuellen Arbeitgeber, ca 5 Jahre und die gesetzliche Kündigungsfrist wäre da doch 1 Monat zum Monatsende!?
Kann ich mich beim Kündigungsschreiben nicht darauf berufen ?
Die gesetzliche Mindestkuendigungsfrist ist hier unbedeutend weil ihr vertraglich eine laengere vereinbart habt. Dann gilt die vertraglich vereinbarte.
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