Hallo,
ich möchte gerne bei meinem aktuellen Arbeitgeber kündigen. Dort befinde ich mich noch in der Probzeit, der 4. Monat fängt jetzt an.
Ich hatte aushandeln können, dass ich bereits langfristig geplanten Urlaub trotz Probezeit nehmen darf, d. h. ich habe bereits 13 Tage Urlaub gewährt bekommen, anteilig stehen mir jedoch pro Monat nur 2,3 Tage Urlaub zu (Urlaubsanspruch pro Jahr 28 Tage). Das bedeutet, wenn ich z. B. nach 4 Monaten gehen würde, hätte ich ein Anrecht auf 9,3 Tage Urlaub und ich hätte 3,7 Tage "zuviel" bekommen.
Wie würde das nun angerechnet werden? Werden mir die 3,7 Tage vom Gehalt abgezogen oder wie sollte das geregelt werden?
Danke schon mal für eine Info hierzu.
Gruß
poppy1978
Kündigung in Probezeit - Wie wird bereits genommener Urlaub abgerechnet?
29. Juni 2015
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Frage vom 29. Juni 2015 | 15:53
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 4x hilfreich)
Kündigung in Probezeit - Wie wird bereits genommener Urlaub abgerechnet?
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#1
Antwort vom 29. Juni 2015 | 16:46
Von
Status: Unbeschreiblich (32905 Beiträge, 17276x hilfreich)
Werden mir die 3,7 Tage vom Gehalt abgezogen Ja. Allerdings gibt es keine Tages-Bruchteile - es werden Ihnen also 4 Tage Urlaub abgezogen, denn aufgerundet wird erst ab 0,5 Tagen.
#2
Antwort vom 3. Juli 2015 | 11:04
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 4x hilfreich)
Ist das nicht Pech des Arbeitgebers, wenn er mir in der Probezeit zuviel Urlaub gewährt...?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 3. Juli 2015 | 11:52
Von
Status: Weiser (17802 Beiträge, 8072x hilfreich)
Nein. Dazu gibt es eine gesetzliche Regelung: §5Bundesurlaubsgesetz.
#4
Antwort vom 3. Juli 2015 | 12:34
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 4x hilfreich)
Da steht aber:
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt NICHT zurückgefordert werden.
#5
Antwort vom 3. Juli 2015 | 12:59
Von
Status: Weiser (17802 Beiträge, 8072x hilfreich)
Und was steht unter Buchstabe c?:
Zitat:c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
#6
Antwort vom 3. Juli 2015 | 13:12
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 4x hilfreich)
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