Kündigung eines Ladenlokales gerechtfertigt?

25. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Traumi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung eines Ladenlokales gerechtfertigt?

Hallo zusammen,
ich habe ein Anliegen und bräuchte eine Auskunft, wie in diesem Fall richtig vorgegangen wird:

Mein Bekannter (südländischer Staatsbürger) hat einen Imbiss an einer Ecke einer viel befahrenen Straße mit sehr guter Laufkundschaft.
2015 gab es private Hempeleien mit dem Vermieter (Hier ging es darum, das mein Bekannter einen Freund habe, den der Vermieter nicht mochte)
Dieser kündigte daraufhin das Mietverhältnis mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten, kam dann wieder auf meinen Bekannten zu und nahm mündlich die Kündigung zurück, dies war im Beisein von 2 Zeugen.
(Die eine Zeugin war die Ehefrau)
Auf Nachfrage das dies schriftlich erfolgen sollte, kam hier nur die Antwort: Auf mein Wort kann man sich verlassen.... (und so weiter, beide Vermieter, ein Haupt Vermieter und ein Teilhaber sind beides südländische Staatsbürger)
Bis heute hatte dieser Mietvertrag bestand ohne irgendwelche Querelen.
Heute am Samstag den 25.02.2017 kam ein Schreiben von einem Rechtsanwalt und teilte in seinem Schreiben mit, das mein Bekannter zum 28.02.2017 das Ladenlokal geschlossen und der Schlüssel abgegeben werden sollte da die Räumlichkeiten nun selber genutzt werden sollen von den Eigentümern, ansonsten drohe die Zwangsräumung.

Als Information: Die Miete wurde immer pünktlich bezahlt.

Wie ist hier die rechtliche Lage und wie stellt sich die richtige Vorgehensweise dar?

Probleme mit dem Gewerbe?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Traumi ):
Dieser kündigte daraufhin das Mietverhältnis mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten

Wann genau und mit welchem Wortlaut genau?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Traumi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Sehr geehrter Herr van Sell,

Ich besorge die Kündigung und werde Ihnen den Wortlaut hier schreiben.
Vielen Dank für ihre schnelle Rückmeldung.

Einen schönen Abend für Sie.

Viele Grüße Claudia Eith

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hallo C.,

wenn die Kündigung aus dem Jahr 2015 ist, wäre sie nach Ablauf der Kündigungsfrist wirksam geworden. Die darauf folgenden Absprachen sind rechtlich wie ein Vertragsneuabschluss zu unveränderten Konditionen zu werten.
Da es sich aber nur um eine mündliche Zusicherung handelt, stellt sich die Frage nach der Beweismöglichkeit.

Um das Vertragsverhältnis zum Ablauf des Februar zu beenden, bedarf es einer weiteren Kündigung oder einer vertraglichen Vereinbarung im Mietvertrag, die eine verkürzte Frist für den Eigenbedarfsfall vorsieht. Alo im Mietvertrag nachsehen.

SG

Berry

0x Hilfreiche Antwort

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