Kündigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses zur Aufnahme eines befristeten – wichtiger Grund

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Arbeitslosengeld – Sperrzeit – Arbeitsaufgabe

Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 12.07.2006, Az. B 11a AL 55/05 R entschieden, dass ein Arbeitsloser einen wichtigen Grund für die Lösung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zur Aufnahme eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat, wenn mit dem Wechsel in ein anderes Berufsfeld eine Erweiterung der beruflichen Einsatzmöglichkeiten verbunden ist.

Dies war im Fall objektiv gegeben, da die Arbeitslose durch das befristete Arbeitsverhältnis (6 Monate) Auslandserfahrung und Fremdsprachenkenntnisse erlangte und somit auch im Interesse der Versichertengemeinschaft leichter vermittelbar geworden ist. Allerdings teilt das Bundessozialgericht mit, dass es die Befristung auf 2-3 Monate und darunter als problematisch ansehe.


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