Kündigung des Ausbildungsvertrags eines Minderjährigen

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Zugang einer Kündigung bei Minderjährigen

Die Zurückweisung einer Kündigungserklärung ist ohne das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 174 Satz 1 BGB, wenn sie später als eine Woche nach der tatsächlichen Kenntnis des Empfängers von der Kündigung und der fehlenden Vorlegung der Vollmachtsurkunde erfolgt.

Es geht um folgenden Sachverhalt: der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses minderjährige A schloss, vertreten durch seine Eltern, einen Ausbildungsvertrag ab. Im Ausbildungsvertrag war eine Probezeit von drei Monaten vereinbart. Der Betriebsrat stimmte der Kündigung zu. Mit Schreiben datiert am letzten Tag der Probezeit kündigte der Ausbildungsbetrieb das Ausbildungsverhältnis. Das Schreiben war unter dem Briefkopf „…-der Leiter“ vom Leiter des Betriebs unterzeichnet und „An den Auszubildenden A, gesetzlich vertreten durch die Eltern K“ adressiert. Dem Schreiben lag keine Kündigungsvollmacht bei. Das Schreiben wurde am 31.10. um 8:30 Uhr durch einen Boten in den gemeinsamen Briefkasten der Familie eingeworfen, nachdem trotz mehrmaligen Läutens niemand geöffnet hatte. Der Auszubildende war an diesem Tag arbeitsunfähig erkrankt. Seine Eltern befanden sich auf Reisen. Der Auszubildende nahm das Schreiben tatsächlich erst am 2.11. zur Kenntnis. Noch am selben Tag informierte er hierüber telefonisch seine Mutter. Dieser lag nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub das Kündigungsschreiben am 3.11. vor.

Die Kündigung musste gegenüber den Eltern des Auszubildenden als dessen gesetzlichen Vertretern erklärt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz regelt § 113 BGB. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Minderjähriger für solche Rechtsgeschäfte, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen, unbeschränkt rechtsfähig, d.h. er selbst kann entsprechende Verträge abschließen, wenn der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen ermächtigt, in Dienst oder in Arbeit zu treten. Grundsätzlich ist ein Minderjähriger allerdings nach § 106 BGB in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt. Eine gegenüber einem Minderjährigen abgegebene schriftliche Willenserklärung wie sie die Kündigung darstellt, geht zu und wird gemäß § 131 Abs. 2 Satz 1 BGB wirksam, wenn sie mit dem erkennbaren Willen abgegeben worden ist, dass sie seinen gesetzlichen Vertreter erreicht, und wenn sie tatsächlich in den Herrschaftsbereich des Vertreters gelangt. Sie muss mit Willen des Erklärenden in Richtung auf den gesetzlichen Vertreter in den Verkehr gelangt sein und der Erklärende muss damit gerechnet haben können und gerechnet haben, sie werde, ggf. auf Umwegen, den von ihm bestimmten Empfänger erreichen.

Nach diesen Grundsätzen ist das Kündigungsschreiben noch am 31. Oktober 2008 zugegangen. Das Schreiben war für die Eltern des Auszubildenden als dessen gesetzliche Vertreter bestimmt und ist mit dem entsprechenden Willen der Zuleitung an sie dem Boten übergeben worden und damit in den Verkehr gelangt. Die Kündigungserklärung sollte gegenüber den Eltern des Auszubildenden als dessen gesetzlichen Vertretern abgegeben werden. Das ergibt sich eindeutig aus der Anrede des Kündigungsschreibens, die „Sehr geehrte Frau und Herr K“ lautet. Auch aus der für die Übergabe durch Boten vorbereiteten Empfangsbescheinigung ergibt sich der Wille, die Kündigungserklärung an die Eltern zu richten. Diese war für die Eltern des Auszubildenden bestimmt. Mit ihr sollte bescheinigt werden, dass die Eltern die Kündigungserklärung des Ausbildungsverhältnisses ihres Sohnes erhalten haben. Sie sollte von ihnen unterzeichnet werden. Der Bote, dem der Zugangswille des Ausbildungsbetriebes jedenfalls aufgrund der vorbereiteten Empfangsbescheinigung bekannt war, sollte das Schreiben den Eltern des Auszubildenden als dessen gesetzlichen Vertretern zuleiten. Weil er niemanden angetroffen hat, hat er den Brief in den gemeinsamen Hausbriefkasten der Familie eingeworfen. Mit dem Einwurf in den Briefkasten hat das Kündigungsschreiben die gesetzlichen Vertreter des Auszubildenden als die von dem Ausbildungsbetrieb bestimmten Empfänger erreicht. Es ist dadurch in den Machtbereich der Eltern des Auszubildenden gelangt. Das Kündigungsschreiben wurde am 31. Oktober 2008 um 8:30 Uhr, also vor der üblichen Postzustellzeit, in den Briefkasten eingeworfen. Daher bestand für die Eltern unter gewöhnlichen Verhältnissen noch am 31. Oktober 2008 die Möglichkeit, von dem Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen. Ungeachtet ihrer Ortsabwesenheit ist das Schreiben ihnen als gesetzlichen Vertretern noch am 31. Oktober 2008 zugegangen. Unerheblich ist, dass nur ein Elternteil, hier die Mutter, tatsächlich Kenntnis von dem Inhalt des Kündigungsschreibens erlangt hat. Gemäß § 1620 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB genügt für den Empfang von Willenserklärungen wie sie das Kündigungsschreiben darstellt, die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Deshalb ist jeder Elternteil zur Entgegennahme der Kündigung berechtigt. Auch lässt ein Kündigungsschreiben, das an den Auszubildenden, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, adressiert ist, den Willen des Ausbildungsbetriebes, dass das Kündigungsschreiben die Eltern des Auszubildenden erreichen soll, hinreichend erkennen. Der Ausbildungsbetrieb hat damit die Eltern des Auszubildenden in ihrer Eigenschaft als dessen gesetzliche Vertreter im Sinne von §§ 1626 Abs. 1 in Verbindung mit 1629 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB angeschrieben. Jedoch trägt der Ausbildungsbetrieb bei der gewählten Art der Zustellung bei postalischer Übermittlung ein gewisses Zustellrisiko. Hat der Minderjährige –etwa weil er eine Einliegerwohnung im elterlichen Haus bewohnt- einen eigenen, deutlich als solchen gekennzeichneten Briefkasten und wirft der Postzusteller ein entsprechend adressiertes, per Post übersandtes Kündigungsschreiben in diesen und nicht in den Briefkasten der Eltern ein, geht das Kündigungsschreiben erst zu, wenn es der Minderjährige den Eltern übergibt. Die Zusteller der Post sind gemäß § 2 Nr. 4 Satz 2 der Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) gehalten, eine Sendung „an der in der Anschrift genannten Wohn- und Geschäftsadresse durch Einwurf in eine für den Empfänger bestimmte… Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen oder durch persönliche Aushändigung an den Empfänger“ zuzustellen. Es ist nicht auszuschließen, dass bei einer Adressierung, wie sie hier der Ausbildungsbetrieb gewählt hat, das Schreiben in den Briefkasten des Minderjährigen eingeworfen wird. Soll dieses Risiko vermieden werden, muss der Ausbildungsbetrieb das Kündigungsschreiben an die Eltern als gesetzliche Vertreter des Auszubildenden adressieren.

Gemäß § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft (die Kündigung), das ein Bevollmächtigter einem anderen, hier dem Auszubildenden gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere, d.h. der Auszubildende bzw. dessen Eltern das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Die Vollmachtsurkunde muss im Original vorgelegt werden. Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder einer Kopie genügt nicht (Palandt-Heinrichs, Kommentar zum BGB, § 174 Rn. 2). Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“, § 121 Abs. 1 BGB. Das ist z.B. der Fall, wenn man durch Krankheit an der unverzüglichen Zurückweisung der Kündigung verhindert ist. Auch das Zurückweisungsschreiben nach § 174 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 174 BGB. Liegt diesem Schreiben keine Originalvollmacht bei, kann die Zurückweisungserklärung vom Kündigenden nach § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen werden. Die Zurückweisungserklärung ist dann unwirksam.

Die Zurückweisung muss nicht sofort erfolgen. Dem Erklärungsempfänger ist eine gewisse Zeit zur Überlegung und zur Einholung des Rats eines Rechtskundigen darüber einzuräumen, ob er das einseitige Rechtsgeschäft (die Kündigung) wegen fehlender Bevollmächtigung zurückweisen soll. Innerhalb welcher Zeitspanne der Erklärungsempfänger das Rechtsgeschäft wegen der fehlenden Bevollmächtigung zurückweisen muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Zurückweisung einer Kündigungserklärung ist nach diesen Grundsätzen nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ohne das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 174 Satz 1 BGB. Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Kenntnis des Empfängers von der Kündigung und der fehlenden Vorlegung der Vollmachtsurkunde. Der die Kündigung Erklärende hat ein berechtigtes Interesse daran, alsbald zu erfahren, ob die Wirksamkeit der Kündigung unter formalen Gesichtspunkten in Frage gestellt wird. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen die Möglichkeit einer Nachkündigung an eine Frist gebunden ist.

Hier hat der Prozessbevollmächtigte des Auszubildenden die Kündigung erst mit einem bei dem Ausbildungsbetrieb am 13.11.2008 eingegangenen Schreiben zurückgewiesen. Das war nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 174 Satz 1 BGB. Der Mutter des Auszubildenden lag das Schreiben am 3.11.2008 tatsächlich vor. Es ist kein Anlass für das Verstreichen einer Zeit von deutlich mehr als einer Woche ersichtlich.

Für ein Inkenntnissetzen von der Kündigungsbefugnis genügt grundsätzlich die öffentliche Bekanntmachung der Kündigungsbefugnis. Einer Mitteilung der Bevollmächtigung steht es gleich, wenn der Vertreter in eine Stellung berufen wird, die üblicherweise mit einer entsprechenden Vollmacht ausgestattet ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Arbeitsvertrag vom Leiter der Personalabteilung gekündigt wird. § 174 gilt für alle rechtsgeschäftlichen Vertreter, nicht aber für gesetzliche Vertreter (gesetzliche Vertreter sind z.B. die Eltern). Eine Kenntniserlangung in sonstiger Weise reicht nicht aus (Palandt-Heinrichs, aaO., § 174 Rn. 1 ff.).

Quelle: BAG, Urteil vom 8.12.2011, Az. 6 AZR 354/10

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