Verhaltensbedingte Kündigung bei privater Internetnutzung

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Folgen verbotener privater Internetnutzung am Arbeitsplatz

Zur Frage der Verhältnismäßigkeit einer Kündigung wegen erheblichen Verstoßes gegen ein ausdrücklich angeordnetes Verbot der privaten Internetnutzung hatte das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.04.2012 Stellung genommen.

Der Betroffene Mitarbeiter hatte in zeitlich erheblichen Umfang den Internetanschluss privat genutzt und dabei auch pornographisches Bildmaterial heruntergeladen. Daraufhin wurde ihm fristlos - hilfsweise fristgerecht - gekündigt.

Sascha Steidel
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Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage war erfolgreich.

Sanktionen des Arbeitgebers müssen verhältnismäßig sein

Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung zumutbar ist, hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen.

Sofern anzunehmen ist, dass schon durch ein milderes Mittel, so durch eine Abmahnung des Arbeitnehmers, eine Änderung des Verhaltens und ein positiver Einfluss auf das Arbeitsverhältnis ermöglicht werden kann, so ist zuvor dieses mildere Mittel der Abmahnung anzuwenden. Eine Kündigung wäre also unverhältnismäßig.

Bei schwerer Pflichtverletzung kann eine Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich sein

Einer entsprechenden Abmahnung bedarf es aber dann nicht, wenn erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten ist. Ebenfalls entbehrlich ist eine Abmahnung dann, wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist.

Auch eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der Kündigungsfrist setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat. Nur wenn in diesen Fällen dem Risiko künftiger Störungen nur durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses begegnet werden kann, ist eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung wirksam. Dies ist wiederum nicht der Fall, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitnehmers geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken.

Arbeitgeber sollten zur Sicherheit immer zunächst eine Abmahnung aussprechen

Der Fall, der letztlich zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers gegen Zahlung einer Abfindung führte, zeigt, dass bei verhaltensbedingten Kündigungen in aller Regel der Grundsatz einer vorauszugehenden Abmahnung beachtet werden muss. Lediglich in engen Ausnahmefällen und sehr schwerwiegenden Pflichtverletzungen kommt eine sofortige verhaltensbedingte Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung in Betracht.

Ein solches Vorgehen sollte stets einer vorherigen rechtlichen Prüfung unterzogen werden, um Risiken im späteren Arbeitsgerichtsprozess zumindest zu minimieren.

Sofern Sie zu diesem oder einem ähnlichen Thema weitere Fragen haben, wenden Sie sich gern unverbindlich an meine Kanzlei.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen gern persönlich für eine Beratungsgespräch oder eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung.

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