Kündigung bei Wohnrecht aus Lebenszeit bei Kauf eines Hauses

2. Februar 2004 Thema abonnieren
 Von 
Gunter069
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung bei Wohnrecht aus Lebenszeit bei Kauf eines Hauses

Ich beabsichte ein Haus zu kaufen und beziehen. Jetzt stellt sich ein Problem. Die verstorbene Mutter des Verkäufers (Erbe) hat zu Lebzeit dem Mieter schriftlich ein Wohnrecht auf Lebenszeit und keine weitere Mieterhöhung zugesichert. Dies ist nur ein Brief, welcher, weder bei einem Anwalt oder Notar verfasst wurde. Auch wurde das Wohnrecht nicht ins Grundbuch eingetragen.
Nun meine Frage: Kann ich bei Kauf dieses Hauses dem Mieter aus Eigenbedarf kündigen ? Bitte dringend um Antworten.
Herzlichen Dank
Gunter

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Kerstin2
Status:
Schüler
(199 Beiträge, 81x hilfreich)

Hallo Gunter,

ich denke, Du solltest Dich mit sowas direkt an einen Anwalt wenden.
Grundsätzlich hast Du allerdings das Problem, dass Du in den ersten drei Jahren wohl nicht aus Eigenbedarf kündigen kannst. Das kannst Du aber im Ratgeber nachlesen unter dem Punkt 'Kauf bricht nicht Miete'.

Hoffe, ich habe Dir vielleicht ein bißchen weiterhelfen können.

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#2
 Von 
MarkKo
Status:
Beginner
(139 Beiträge, 45x hilfreich)

Soweit das Wohnrecht nicht im Grundbuch verankert ist, besteht dieses auch nicht!

Glück für Dich, Pech für den Mieter (würd ich mal sagen)!

Bewohnt der Mieter das ganze Haus alleine?
Wenn ja, kannst Du sehr wohl wegen Eigenbedarf kündigen!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Kerstin2
Status:
Schüler
(199 Beiträge, 81x hilfreich)

@MarkKo

warum sollte es bei einem Haus anders sein, als bei einer Eigentumswohnung.
Ich habe auf den Kauf einer vermieteten Eigentumswohnung verzichtet, da mir gesagt wurde, der Mieter hätte drei Jahre Kündigungsschutz.

Würde mich jetzt mal interessieren, ob dies nicht stimmt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
MarkKo
Status:
Beginner
(139 Beiträge, 45x hilfreich)

Na es muss schon ein "begründeter" Eigenbedarf bestehen!

Sprich: ich kaufe Haus/Wohnung, um dort selber einzuziehen!

Wohnung oder Haus is egal. Kommt nur darauf an, ob es ein Anlageobjekt ist (wie wohl bei Deiner Wohnung) oder tatsächlicher Eigenbedarf. Bei vorhandenen Mietern ist das natürlich schwierig.

Hier geht es ja aber in ersater Linie um das Wohnrecht - und das muss nunmal im Grundbuch eingetragen sein, sonst existiert es rechtlich schlichtweg nicht.

Natürlich müssen die gesetzlichen/vertraglichen Kündigungsfristen eingehalten werden!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47648 Beiträge, 16842x hilfreich)

Hallo MarkKo,

wie kommst Du darauf, dass das Wohnrecht nicht existiert, nur weil es nicht im Grundbuch steht? Da liegst Du leider falsch.

Ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht ist ein dingliches Wohnrecht, während nur per Vertrag geschlossenes Wohnrecht ein schuldrechtliches Wohnrecht ist.

Ob ein schuldrechtliches Wohnrecht beim Verkauf auf den neuen Eigentümer übergeht, ist in der Rechtssprechung umstritten.

Während ein dingliches Wohnrecht unkündbar ist und in jedem Fall auf den neuen Eigentümer übergeht, ist ein schuldrechtliches Wohnrecht in einigen Ausnahmefällen durchaus kündbar.

Im konkreten Fall sollte das Wohnrecht jedoch vom Verkäufer gekündigt werden, mit dem Hinweis auf die sonst nicht mögliche wirtschaftliche Verwertung seines Eigentums.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
MarkKo
Status:
Beginner
(139 Beiträge, 45x hilfreich)

Ja schon! Aber: erlischt das schuldrechtliche Wohnrecht nicht automatisch mit der Veräusserung der Immobilie?

7x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47648 Beiträge, 16842x hilfreich)

Ergänzung:

Die 3-jährige Sperrfrist für Eigenbedarfskündigungen gelten nur für Mietwohnungen, die in Eigentumswohnungen umgewandelt wurden.

Im konkreten Fall kann sofort eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen werden, wenn ihr als neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen seid. Die Kündigungsfristen müssen natürlich eingehalten werden und das Problem mit dem Wohnrecht muss auch vorher gelöst sein.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47648 Beiträge, 16842x hilfreich)

Ob das schuldrechtliche Wohnrecht automatisch mit dem Verkauf erlischt ist in der Rechtssprechung zumindest umstritten und dürfte auch von den genauen Umständen des Einzelfalls abhängen.

Auf einen langen Rechtsstreit würde ich es jedenfalls nicht ankommen lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Nach § 544 Satz 2 BGB kann der Mietvertrag nicht gekündigt werden, da er auf die Lebenszeit des Mieters abgeschlossen wurde. Der Käufer tritt in diesen Mietvertrag ein ("Kauf bricht nicht Miete").

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 839x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12321.12.2010 11:06:01
Status:
Lehrling
(1893 Beiträge, 176x hilfreich)

'03.02.2004 17:14:45'
...

0x Hilfreiche Antwort

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