Seit dem 01.05.2000 gilt der neue § 623 BGB, wonach jede Kündigung schriftlich zu erfolgen hat. Mündliche Äußerungen, wie "Das reicht mir jetzt, verschwinden Sie" können nicht mehr als Kündigung ausgelegt werden.
Inhaltlich muss klar und deutlich der Wille zum Ausdruck kommen, das bestehende Arbeitsverhältnis zu beenden. Außerdem ist anzugeben, zu welchem Zeitpunkt die Beendigung gewollt ist und ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung handelt. Es besteht grundsätzlich keine Pflicht, den Kündigungsgrund darzulegen.
Wirksam wird eine Kündigung erst, wenn sie der Gegenpartei zugegangen ist. Der Zugang einer schriftlichen Erklärung wird angenommen, wenn sie derartig in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter normalen Umständen von einer Kenntnisnahme ausgegangen werden kann. Im Klartext bedeutet das: Kündigungen, die mit der Post verschickt wurden, gehen an dem Tag zu, an dem sie in den Briefkasten des Empfängers gelangen. Sollte der Empfänger sich für längere Zeit (z.B. während des Urlaubs) nicht zu Hause aufhalten, gilt die Kündigung trotzdem als zugegangen. Die Möglichkeiten eines Arbeitnehmers, sich gegen eine Kündigung im Rahmen des Kündigungsschutzrechts zu wehren, bleiben aber erhalten.
Abweichende Regelungen z.B. zur Angabe der Kündigungsgründe können selbstverständlich im Rahmen von bestehenden Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen enthalten sein.
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