Kündigung Zeitarbeit, 2 Tage Kündigungsfrist? Wann

5. Oktober 2011 Thema abonnieren
 Von 
Martinkk
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 23x hilfreich)
Kündigung Zeitarbeit, 2 Tage Kündigungsfrist? Wann

Guten Tag.. Ich befinde mich noch in der Probezeit, im Vertrag steht, dass ich eine Kündigungsfrist von 2 Tagen habe.
Morgen am Donnerstag, 6.10 möchte ich die Kündigung per Einschreiben Versenden, die Kündigung ist dann am Freitag, 7.10 dort. In der Kündigung steht, dass ich zum Dienstag, 11.10 Kündige. Habe ich damit die Kündigungsfrist eingehalten? Weil sie haben ja Freitag Zeit die Kündigung zu bearbeiten und Montag und Dienstag wäre dann mein letzter Tag?

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// Per Einschreiben Einwurf möchte ich die Kündigung versenden, ist das okay so?

-- Editiert Martinkk am 05.10.2011 23:41

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Am Sichersten ist, die Kündigung persönlich abzugeben und sich den Zugang bestätigen lassen oder in den Briefkasten der Leihfirma (idelaerweise mit einem Zeugen) einzuwerfen.
Das Einwurfeinschreiben ist auch o.k. Auf keinen Fall eine Übergabe-Einschreiben oder mit Rückschein. Wenn es dumm läuft, dann liegt der Brief dann tagelang auf der Post rumund geht gar wieder zum Versender zurück.

M.E. kann man auch zum Sonntag kündigen, wenn man Mo und Di nicht mehr für den AG arbeiten will.

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8x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Martinkk
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 23x hilfreich)

Sicher, dass man auch zu einem Sonntag Kündigen kann?
Woher haben Sie die info?
Ich habe da immer nur Montag bis Freitag gearbeitet?

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9x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Wenn man die gesetzliche Probezeit-Kündigungsfrist von 14 Tagen nimmt, dann werden dabei Sa und So auch mit gezählt. Nicht anders sieht es mit den Kündigungsfristen nach der Probezeit aus. Laut § 622 BGB kündigt man zum 15. oder Ende des Monats. Dabei spielt es keine Rolle, ob der 15. oder 30./31. nun ein Montag, Dienstag, Mittwoch, etc. ist.

Sollte das in dem Tempo weiter gehen, dann werden Sie noch ein Vollblutprofi im Kündigen. :augenroll:

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4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Martinkk
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 23x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort. Haha, naja lieber bescheid wissen, als etwas falsch zu machen. Ich bin noch Jung und möchte jetzt nicht in einer Zeitarbeitsfirma arbeiten, da nehme ich jetzt lieber einen 400€ Job um dieses Jahr zu überbrücken und um im nächsten Jahr erstmal eine Kaufmännische Ausbildung zu beginnen. Es geht in meinem fall um den Tarifvertrag igz dgb dort drin steht, dass innerhalb der ersten 4 Wochen eine Kündigungsfrist von 2 Tagen besteht. Also heißt das jetzt ich kann zum Sonntag den 9.10 Kündigen? Die können das doch garnicht bearbeiten, die Firma hat doch dann nur den Freitag vorher Zeit, Samstags und Sonntags arbeiten die nicht?

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Also heißt das jetzt ich kann zum Sonntag den 9.10 Kündigen? Die können das doch garnicht bearbeiten, die Firma hat doch dann nur den Freitag vorher Zeit, Samstags und Sonntags arbeiten die nicht?



Es spielt keine Rolle, wie lange eine Firma für die "Bearbeitung" einer Kündigung Zeit hat. Es gilt der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Andernfalls könnte jeder durch die Einrede der "Bearbeitungszeit" die Kdg. beliebig nach hinten schieben.

"Bearbeitet" wird die Kdg. in der Regel auch später, wie restliches Gehaltszahlung, Zeugnis etc.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

-- Editiert MitEtwasErfahrung am 06.10.2011 08:28

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Die können das doch garnicht bearbeiten, die Firma hat doch dann nur den Freitag vorher Zeit, Samstags und Sonntags arbeiten die nicht?




Im umgedrehten Fall würde der Leih-AG Ihnen auch mit der 2-Tagesfrist zum Sonntag kündigen. Da brauchen Sie sich mal keinen Illusionen hingeben.

Im Übrigen hätte der AG durchaus eine längere Kündigungsfrist vereinbaren können, wenn er denn willens gewesen wäre. In der überwiegenden Mehrzahl kommt diese extrem kurze Probezeitkündigungsfrist aber dem AG zugute.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Martinkk
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 23x hilfreich)

Okay danke :)
Ich hab da noch etwas gefunden was Ihre Aussage stützt:
Die Berechnung der Kündigungsfristen richtet sich nach §§ 186 ff. BGB . Nach § 187 Abs.
1 BGB wird der Tag des Zugangs der Kündigung nicht mitgerechnet, so daß die Frist erst
mit dem nächsten Tag zu laufen beginnt. Liegt der Beginn oder das Ende der Frist auf einem
Samstag, Sonntag oder Feiertag, so verschiebt sich Beginn bzw. Ende nicht auf den
nächsten Werktag, wie dies § 193 BGB vorsieht. Auf Kündigungsfristen ist § 193 BGB
nämlich nicht entsprechend anzuwenden.

//
Ist das bei allen verträgen immer so oder nur jetzt in meinem fall?

-- Editiert Martinkk am 06.10.2011 11:06

7x Hilfreiche Antwort

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