Kündigung Öffentlicher Dienst angeblicher Handel mit Drogen BTM keine hoheitliche Aufgabe

23. März 2016 Thema abonnieren
 Von 
Stefan1990
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung Öffentlicher Dienst angeblicher Handel mit Drogen BTM keine hoheitliche Aufgabe

Guten Tag zusammen,

folgender Sachverhalt:
Es läuft ein Ermittlungsverfahren wegen der Bestellung von Drogen in 3-6 Fällen, kleinere Bestellungen, und etwas größere welche insgesamt zu einer nicht geringen Menge führen.
Aufgrund der nicht geringen Menge geht die Staatsanwaltschaft von einem Handeltreiben aus, dieser hat allerdings nie stattgefunden, diese Bestellungen wurden für den Eigenbedarf gemacht!

Nun arbeitet Arbeitnehmer XY bei einer im öffentlichen Dienst, führt keine hoheitliche Aufgabe aus, und repräsentiert nicht den öffentlichen Dienst in der Öffentlichkeit.

Es wurden nie Drogen während der Arbeit genommen, eine Drogensucht lag und liegt nie vor, es sind zu keinem Zeitpunkt Kollegen damit in Berührung gekommen und das Arbeitsverhältnis hat nachweislich zu keinem Zeitpunkt unter dem Drogenkonsum gelitten.

Ist in diesem Fall - egal wie er nun ausgeht - ob eine Verurteilung wegen Drogenbesitz oder Drogenhandel dabei rauskommt eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtswirksam?
In 95% der Fälle liest man, das ein Bezug zur Arbeit herstellbar sein muss, dieser ist zu 100% nicht gegeben.
Wie ist es hier mit dem Ansehen des öffentlichen Arbeitgebers, welcher unter Umständen darunter leiden könnte, wäre sowas relevant?

Ich Danke vielmals für jede Information.



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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

welche insgesamt zu einer nicht geringen Menge führen. Das macht mindestens ein Jahr Haft, womit man sogar aus der Verbeamtung auf Lebenszeit fliegt....

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38331 Beiträge, 13980x hilfreich)

Abgesehen davon, bei einer nicht geringen Menge und Handel muss der Arbeitgeber m.E. zumindest dann reagieren, wenn er auch junge Menschen ausbildet. Das gebietet die Fürsorgepflicht des Ausbilders.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Geht es um Cannabis oder was anderes?
Da gibt es ja nunmal erhebliche Unterschiede!
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/strafrechtler-petition-bundestag-cannabis/

Eine nicht geringe Menge bedeutet nicht, dass jemand dealt. 10 Gramm kann auch ganz einfach der Tages- ,Wochen- oder Monatsbedarf sein.
Einer der wenigen anerkannten krankheitsbedingten User, der legal Cannabis in D. konsumieren darf, hat inzwischen aufgrund der Kaufpreise in der Apotheke eingeklagt, dass er selber anbauen darf, er braucht 5 Gramm am Tag.


1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

Da gibt es ja nunmal erhebliche Unterschiede! Nö. Die nicht geringe Menge Cannabis bringt genauso ein Jahr Knast wie die nicht geringe Menge von irgendwas.
10 Gramm kann auch ganz einfach der Tages- ,Wochen- oder Monatsbedarf sein. Wenn man ein hochgradiges Suchtproblem hat, mag das zutreffen - die nicht geringe Menge von 7,5 g bezieht sich allerdings auf den Wirkstoff THC, d. h., die Menge an Gras liegt irgendwo bei 50 oder 100 Gramm...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

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