Kündigung Mitgliedschaft und Genossenschaftswohnung nach Tod des Ehepartners

29. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
go456512-17
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung Mitgliedschaft und Genossenschaftswohnung nach Tod des Ehepartners

Mein Mann meine Kinder und ich haben 1988 einen Nutzungsvertrag einer Genossenschaftswohnung abgeschlossen. Zu dem Zeitpunkt waren wir auch schon Verheiratet. Im Vertrag steht " Nutzungsvertrag wird mit den Mitgliedern.......geschlossen" es stehen beide ehepartner im Vertrag auch in Anschreiben von der Genossenschaft stehen wir beide im Adressfeld und in der Ansprach.
Denoch wurde die Mitgliedschaft 2007 auf meine Mann deklariert. Nun ist mein Mann Ende Juli gestorben, die sterbeurkunde ist der genossenschaft anfang august eingegangen.
Weiterhin wurde mit der genossenschaft telefonisch vereinbart das wir gern bereit sind das haus wegen der Größe zu verlassen wenn die genossenschaft für mich und meinen Sohn jeweil eine geeignete Wohnung im tausch aufzeigt. Die genossenschaft hat eine wohnung für mich allerdings erst im März und für meinen sohn wurde noch keine geeignete wohnung aufgezeigt.
Einen erbschein wollte ich mir morgen besorgen durch die trauer, regelung beerdigung, weihnachten usw war es mir noch nicht eher möglich.
am 02 Dezember ist uns nun die Kündigung der Mitgliedschaft ausgesprochen wurden. daraufhin habe ich widerspruch eingelegt da sie meiner meinung nicht fristgerecht eingegangen ist.
Im Antwortschreiben 19.12 widerrum wird darauf hingewiesen das die mitgliedschaft der erben nur bis zum ende des geschäftsjahres gilt in dem der erbfall eingetreten ist und automatisch gekündigt wird.
in dem selben schreiben vom 19.12.wird mir (mein sohn lebt noch mit im Haus ist aber nicht im nutzungsvertrag eingetragen da er damals noch ein baby war) nun auch der nutzungsvertrag zum 28.01.17 gekündigt. Im nutzungsvertrag steht eine zweiwöchige Kündigungsfrist das ist doch aber nicht rechtens oder?

Wie sieht die Rechtssprechung in dem Fall aus und ist ein weiterer widerspruch angebracht

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von go456512-17):
Wie sieht die Rechtssprechung in dem Fall aus und ist ein weiterer widerspruch angebracht

Ich würde empfehlen, einen versierten Anwalt aufzusuchen. Bei normalem Mietrecht finden sich die relevanten Regelungen in § 563 BGB . Demnach würde das Mietverhältnis mit dir alleine fortgesetzt und der Vermieter bräuchte besondere Gründe für eine Kündigung. Eventuell könnte auch § 563a BGB relevant werden. Dieser wäre bei normalem Mietrecht zuständig, weil du damals den Vertrag mit abgeschlossen hast und Mieter geworden bist.

Das Problem besteht hier jedoch darin, dass es sich um eine Genossenschaftswohnung handelt. Da gelten zum Teil andere Regeln. Vielleicht gibt es hier im Forum jemanden, der sich damit auskennt. Ich kann leider nicht beurteilen, ob die genannten Paragrafen anwendbar bleiben. Aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit würde ich aber so oder so empfehlen, einen Anwalt zu befragen. Achte nur bei Mandatserteilung darauf, dass er sich auch mit Genossenschaftswohnungen auskennt. Denn das ist hier der problematische Faktor.

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#2
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5051 Beiträge, 1961x hilfreich)

Ich kann mir gar nicht vorstellen, dass die Schutzbestimmungen des BGB bzgl. einer Vermieterkündigung so einfach umgangen werden dürfen.

Selbst wenn:
Dann sehe ich hier den Ausweg.

Zitat:
Im Vertrag steht " Nutzungsvertrag wird mit den Mitgliedern.......geschlossen" es stehen beide ehepartner im Vertrag auch in Anschreiben von der Genossenschaft stehen wir beide im Adressfeld und in der Ansprach.


Zitat:

Denoch wurde die Mitgliedschaft 2007 auf meine Mann deklariert.


Durch das Zutun von Ihnen und Ihrem Mann?

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#3
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5051 Beiträge, 1961x hilfreich)

Ein Tip:
Ich würde hier nicht freiwillig ausziehen. Der Vermieter benötigt trotzdem ein Räumungsurteil, um Sie rauszubekommen.
Bei einer Räumungsklage würde alle alten Genossenschaftsverträge geprüft werden.
Insofern lohnt sich damit der Gang zu einem spezialisierten Anwalt, ggf. erst, wenn eine Räumungsklage vorliegt. Davor könnte es sein, dass man auf den Kosten sitzenbleibt.

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#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Davor könnte es sein, dass man auf den Kosten sitzenbleibt.


Richtig.
Nur besteht ebenso die Gefahr, dass man dann auf den Kosten der Zwangsräumung sitzen bleibt,
sollte es tatsächlich rechtlich ok sein, was die Genossenschaft da macht.

Eine Erstberatung beim Anwalt könnte sich doch lohnen, man muss diesen ja nicht sofort mandatieren.

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#5
 Von 
go456512-17
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Durch das Zutun von Ihnen und Ihrem Mann?

Nein
Die aussage war " Nutzer der Wohnung sind in der Regel beide Ehepartner, aber Mitglied ist immer nur ein Ehepartner"

wieso und warum ich nur die Mitgliedschaft bis zum ende des Geschäftsjahres bin als Erbe verstehe ich sowie so nicht

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#6
 Von 
go456512-17
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

und bei welchem Anwalt lass ich mich beraten. Mietrecht der sich trotzdem mit genossenschaft auskennt oder gibt es da speziele Titulierung. Ich bin auch bei der Gewerkschaft können die auch auskunft geben bzw die Verbraucherzentrale?

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