Kündigung Mietvertrag durch Mieter während Eigentümerwechsel

19. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
Gesges
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung Mietvertrag durch Mieter während Eigentümerwechsel

Hallo zusammen,

ich bin in folgender Situation:

- ich bin Hauptmieter und habe mit Erlaubnis des Vermieters 2 Zimmer untervermietet
- der Vermieter will die Wohnung verkaufen. von dem, was wir von den Interessenten mitbekommen haben, wird uns wahrscheinlich wegen Eigenbedarfs gekündigt werden (dreimonatige Kündigungsfrist - ich wohne zwar schon 5 Jahre in der Wohnung, aber erst seit einem Jahr als Hauptmieter). Wann alle Formalitäten abgeschlossen sind, wissen wir nicht (werden leider nicht auf dem Laufenden gehalten, aber ich denke, das kann man auch nicht erwarten). Besichtigungen sind aber schon seit 2 Wochen abgeschlossen und es sind keine neuen geplant.
- Ich wohne in einer Gegend, wo man auch Glück braucht, etwas neues zu finden, daher fange ich lieber jetzt schon an zu suchen. Dadurch besteht aber auch die Chance, dass ich ggf noch unserem alten Vermieter kündige, wenn ich schnell etwas neues bekomme, und die Kündigung sich dann mit der Ankunft der neuen Vermieter überschneidet

Mein Ziel wäre, ausziehen zu können, ohne meine Untermieter zu zwingen, mit mir ausziehen zu müssen, falls sie noch nichts neues haben. Ich will aber auch nicht unbedingt ewig doppelt Miete zahlen oder 2 Monate nach meinem Auszug vom Vermieter zur Verantwortung gezogen werden, weil z.B. die Rohre komplett verstopft sind, da meine Untermieter so gern Essensreste die Spüle runter schütten und es niemand mehr sauber macht (evt lassen sich meine Wünsche gar nicht alle umsetzen und ich träume hier von der eierlegenden Wollmilchsau).


- muss der alte Vermieter unseren Mietvertrag in irgendeiner Form aufheben oder kündigen (ja, Kauf bricht Miete nicht, aber es muss ja sicher ein neuer Vertrag mit den neuen Vermietern her, bis sie uns kündigen), oder wird der Vertrag einfach ungültig, sobald wir den neuen Vertrag unterschreiben? Wer muss uns informieren, dass wir neue Vermieter haben, und gibt es eine Art Übergangsfrist? Die neuen Vermieter können uns ja schon rein technisch gesehen nicht ab dem 1. Tag des Grundbucheintrages den neuen Mietvertrag zukommen lassen und ihn direkt am 1. Tag auch wieder von uns unterschrieben zurück erhalten, das heißt, eine Lücke zwischen den Verträgen wird es immer geben (oder habe ich da einen Denkfehler drin?)
- Meistens wird ja geraten, den neuen Vermieter keine Änderungen am Mietvertrag machen zu lassen. Ich würde aber gern alle Mitbewohner gleichberechtigt als Mieter eintragen lassen (oder zumindest mich als Untermieter), damit ich das Zimmer kündigen kann, ohne dass meine Untermieter automatisch ohne Vertrag da stehen (nur für den Fall, dass uns nicht sofort mit Erstellung des neuen Vertrages auch wegen Eigenbedarf gekündigt wird - dann müssten wir ja eh alle nach 3 Monaten raus). Ist so eine Änderung ohne weiteres möglich oder gelten dafür auch Kündigungsfristen? Kann diese Art von Änderung des Vertrages es dem neuen Vermieter erleichtern, Änderungen der Mietkonditionen durchzudrücken?
- was passiert mit meinen Untermietern, wenn ich noch unserem alten Vermieter kündige? Gehe ich richtig davon aus, dass er ja nicht dazu verpflichtet wäre, meinen Untermietern noch einmal einen Mietvertrag auszustellen bis der Verkaufsprozess abgeschlossen ist?
- kann ich unter diesen Umständen mein Zimmer zwischenvermieten, bis der Eigenbedarf geltend wird? Laut Vertrag darf ich nur 2 Untermieter haben, und die habe ich ja schon. Wenn ich dann wegen der drohenden Kündigung früher ausziehe, aber nicht will, dass meine Untermieter früher die Wohnung verlassen müssen als unbedingt nötig, müsste ich ja sonst über diesen Zeitraum doppelt Miete zahlen. Ist das eine zulässige Begründung für die Untervermietung eines Zimmers?

Mir ist klar, dass viel auch von der Kulanz/Kooperation der neuen Eigentümer abhängt, aber mich würde interessieren, ob ich evt bei einigen Punkten auch das Recht auf meiner Seite hätte.

Danke schonmal für eure Einschätzung.

Gesges

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von Gesges):
Meistens wird ja geraten, den neuen Vermieter keine Änderungen am Mietvertrag machen zu lassen.

Der alte Mietvertrag wird vom neuen Eigentümer übernommen, da braucht es keinen neuen Vertrag.
Zitat (von Gesges):
Ich würde aber gern alle Mitbewohner gleichberechtigt als Mieter eintragen lassen (oder zumindest mich als Untermieter),

Das geht nicht ohne Aufhebung des alten Vertrages und Zustimmung des Vermieter.
Zitat (von Gesges):
Die neuen Vermieter können uns ja schon rein technisch gesehen nicht ab dem 1. Tag des Grundbucheintrages den neuen Mietvertrag zukommen lassen

Wenn schon Eigenbedarf im Raum steht, warum sollte es der neue Eigentümer machen, er würde sich damit selbst schaden.
Zitat (von Gesges):
Gehe ich richtig davon aus, dass er ja nicht dazu verpflichtet wäre, meinen Untermietern noch einmal einen Mietvertrag auszustellen bis der Verkaufsprozess abgeschlossen ist?

Richtig, der Vermieter hat mit den Untermietern gar kein Geschäftsverhältnis.
Zitat (von Gesges):
Mir ist klar, dass viel auch von der Kulanz/Kooperation der neuen Eigentümer abhängt, aber mich würde interessieren, ob ich evt bei einigen Punkten auch das Recht auf meiner Seite hätte.

Es besteht ausschließlich das Recht auf Fortführung des bestehenden Mietvertrages bis zur Eigenbedarfskündigung. Auch gibt es gerade in Sicht auf das der neue Eigentümer selbst einziehen will, nur Nachteile für beide Seiten, wenn man auf Änderungen hoffen würde.
Warum redet man nicht mit seinen Untermietern über die Pläne gleich im Vorfeld?
Eine Doppelbelastung von 2 Mieten wird man immer haben, Auszug und Einzug gehen nicht über Nacht.
Zitat (von Gesges):
Besichtigungen sind aber schon seit 2 Wochen abgeschlossen und es sind keine neuen geplant.

Von der Einigung bis zum Notartermin sind es ca 2 bis 3 Wochen, danach je nach Grundbuchamt so 4 bis 6 Wochen bis zur Vormerkung, danach hat der Käufer eine Woche Zeit den Kaufpreis zu bezahlen und damit ist der Besitzübergang vollzogen.
Somit bleibt eh nicht viel Zeit sich eine neue Wohnung zu suchen, und gleichzeitig auch den Untermietern die Kündigung aus zu sprechen, Unterlässt man dies, ist man selbst gegen über seinen Untermietern zu Schadenersatz verpflichtet.
Aus dem Grund sollte man sich von einem Anwalt beraten lassen, wie man die Sache mit den Untermietern selbst auflöst, anstatt sich neue hinzu zu nehmen. Man ist selbst für die Untermieter verantwortlich, egal ob diese Schaden in der Wohnung anrichten, oder im Falle der Eigenbedarfkündigung nicht ausziehen. Da ist die doppelte Miete unter Umständen das geringste Übel.

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Gesges):
dreimonatige Kündigungsfrist - ich wohne zwar schon 5 Jahre in der Wohnung, aber erst seit einem Jahr als Hauptmieter
So eindeutig ist das nicht. In § 573c BGB richtet sich die Kündigungsfrist nicht nach dem Beginn des Mietvertrages sondern der Überlassung des Wohnraumes. Von daher ist es nicht ausgeschlossen, dass die Kündigungsfrist 6 Monate beträgt.
Zitat (von Gesges):
uss der alte Vermieter unseren Mietvertrag in irgendeiner Form aufheben oder kündigen (ja, Kauf bricht Miete nicht, aber es muss ja sicher ein neuer Vertrag mit den neuen Vermietern her, bis sie uns kündigen
Nein. Der Mietvertrag läuft einfach weiter. Es ändert sich nur der Vermieter.
Zitat (von Gesges):
Wer muss uns informieren, dass wir neue Vermieter haben
Optimalerweise informiert euch der alte Vermieter über die neuen Vermieter. Sollte sich nur der neue Vermieter melden, so könnt ihr ausreichende Nachweise verlangen. Das wäre z.B. ein Grundbuchauszug mit dem neuen Vermieter als Eigentümer oder eine Bestätigung des alten Vermieters.

Den Rest kann man pauschal so beantworten: Ohne Zustimmung des Vermieters kann der Mietvertrag nicht geändert werden. Wenn du kündigst, muss er normalerweise keinen Mietvertrag mit den Untermietern abschließen, sofern dies nicht irgendwo im Mietvertrag so festgehalten ist. Einzig in Berlin scheinen einige Richter der Meinung zu sein, dass dies anders ist, wenn der Vermieter ausdrücklich an eine WG vermietet hat. Aber verlassen sollte man sich nicht darauf.

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#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von Gesges):
muss der alte Vermieter unseren Mietvertrag in irgendeiner Form aufheben oder kündigen (ja, Kauf bricht Miete nicht, aber es muss ja sicher ein neuer Vertrag mit den neuen Vermietern her, bis sie uns kündigen), oder wird der Vertrag einfach ungültig, sobald wir den neuen Vertrag unterschreiben?


Der bestehende Vertrag muß weder aufgehoben werden, noch wird er ungültig. Es sei denn Du bist so unklug und unterschreibst beim neuen Eigentümer/Vermieter einen neuen Vertrag. Das mußt Du nämlich nicht. Kauf bricht nicht Miete ist keine bloße Redensart, sondern Gesetz. BGB § 566

Zitat (von Gesges):
Wer muss uns informieren, dass wir neue Vermieter haben, und gibt es eine Art Übergangsfrist?


Üblicherweise tut das der "alte" Vermieter/Eigentümer. Eine Übergangsfrist? Ab Datum des Grundbucheintrages ist der Käufer rechtmäßiger Eigentümer und Vermieter.

Zitat (von Gesges):
Die neuen Vermieter können uns ja schon rein technisch gesehen nicht ab dem 1. Tag des Grundbucheintrages den neuen Mietvertrag zukommen lassen und ihn direkt am 1. Tag auch wieder von uns unterschrieben zurück erhalten, das heißt, eine Lücke zwischen den Verträgen wird es immer geben (oder habe ich da einen Denkfehler drin?)


Rein theoretisch geht das. Rein praktisch müßt Ihr, wie schon geschrieben, keinen neuen Vertrag unterschreiben. Für Euch ändert sich lediglich der Name und die Bankverbindung des Vermieters.

Zitat (von Gesges):
Ich würde aber gern alle Mitbewohner gleichberechtigt als Mieter eintragen lassen (oder zumindest mich als Untermieter), damit ich das Zimmer kündigen kann, ohne dass meine Untermieter automatisch ohne Vertrag da stehen


Denkfehler!

1. Kannst Du nicht deine jetzigen Untermieter einfach in den Vertrag als Mieter eintragen lassen.
2. Muß der Vermieter dem nicht zustimmen.
3. Kannst Du, falls Ihr alle zusammen im Vertrags als Mieter stehen solltet, dein Zimmer allein gar nicht kündigen.

Zitat (von Gesges):
was passiert mit meinen Untermietern, wenn ich noch unserem alten Vermieter kündige?


Sie müssen, genau wie Du, ausziehen. Tun sie das nicht hast Du ein Problem. Denn Du mußt die Wohnung nach Ende des Mietverhältnisses vollständig geräumt an den Vermieter, ob alter oder neuer ist egal, zurück geben. Vollständig geräumt heißt u. a. auch frei von allen Bewohnern.

Einen, nicht ganz unwichtigen, Aspekt hast Du noch übersehen. Oder habe ich das in dem umfangreichen Fragenkatalog überlesen? Egal.

Du bist ja nicht nur Mieter, sondern auch Vermieter.

Was passiert wenn deine Mieter, nach Ende deines Mietverhältnisses, nicht ausziehen? Dann hast Du ein Problem. Nämlich eine mögliche Räumungsklage am Hals.

Nächstes Problem, deine Beendigung deines Mietverhältnisses beendet ja nicht die Mietverhältnisse zwischen dir und deinen Mietern. Die könnten dich, weil Du ihnen die Mietsache entziehst, schadensersatzpflichtig machen.

Darum solltest Du, wenn möglich, auch die Mietverträge deiner Mieter kündigen. Wenn keine rechtlich zulässigen Gründe für eine Kündigung vorliegen kannst Du von deinem erleichterten Kündigungsrecht, BGB § 573a , Gebrauch machen. Kündigungsfrist dann aber 3 Monate länger.

Besser wäre es natürlich das alles mit deinen Mietern zu besprechen und eine, für alle Beteiligten, einvernehmliche Lösung zu finden.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#4
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
So eindeutig ist das nicht. In § 573c BGB richtet sich die Kündigungsfrist nicht nach dem Beginn des Mietvertrages sondern der Überlassung des Wohnraumes. Von daher ist es nicht ausgeschlossen, dass die Kündigungsfrist 6 Monate beträgt.


In Erwägung hatte ich das auch gezogen. Aber Gesges wurde der Wohnraum zuvor nicht vom Eigentümer, sondern vom damaligen Mieter überlassen.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
In Erwägung hatte ich das auch gezogen. Aber Gesges wurde der Wohnraum zuvor nicht vom Eigentümer, sondern vom damaligen Mieter überlassen.
Deshalb habe ich das auch so wage formuliert. Sicher bin ich mir nicht. In § 573c BGB steht aber zumindest explizit nichts davon, wer den Wohnraum überlassen haben muss.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Gesges
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnellen und zahlreichen Antworten :)

Dass ich meinen Untermietern kündigen muss, wenn ich meinen Mietvertrag kündige, ist mir klar. Und zum Glück verstehen wir uns alle sehr gut und besprechen untereinander schon eifrig mögliche Lösungen. Ich denke also nicht, dass es seitens meiner Untermieter Probleme geben wird, wenn ich ihnen kündige. Aber das bedeutet natürlich auch, dass ich so weit wie möglich Rücksicht auf sie nehmen möchte.

Wir werden leider vom Vermieter nicht grade auf dem Laufenden gehalten, was es uns schwierig macht, die Situation einzuschätzen - eventuell lassen sich die neuen Vermieter ja tatsächlich auf einen Kompromiss ein. Ich wollte nur meine Möglichkeiten abklopfen, falls die neuen Vermieter eben nicht kompromissbereit sind.

Danke auch noch mal für den Hinweis mit der Übernahme des alten Vertrages - klar gibt es keine Übergangsfrist.... mein Hirn muss so spät nachts schon halb geschlafen haben :augenroll:

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#7
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von Gesges):
Wir werden leider vom Vermieter nicht grade auf dem Laufenden gehalten, was es uns schwierig macht, die Situation einzuschätzen

Es wäre völlig normal, wenn der Noch-Eigentümer/-Vermieter derzeit auch noch nichts genaueres weiss.
Einfach mal abwarten und Tee-Trinken.
Auch nach erfolgtem Kaufvertragsabschluss/nach erfolgter Kaufpreiszahlung wäre es völlig normal, dass bis zur erfolgten Grundbuchumschreibung noch 6 Monate oder mehr vergehen.
Erst wenn der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist kann er seine Kündigung aussprechen.

Und selbst wenn du näheres weisst: dann liegt es ja auch nicht in deiner Hand, für welchen Termin du eine neue, dir genehme Bleibe findest - und/oder deine Untermieter.

In solch einer Situation hängen schlichtweg alle in der Luft und sind in gewisser Weise vom Zufall abhängig - ohne Möglichkeit einer Einflussnahme.

Warum fragst du eigentlich nicht einfach direkt deinen Noch-Vermieter, ob der Kaufvertrag bereits geschlossen ist, ob er dir sobald der Vertrag geschlossen ist die neuen Eigentümer nennt, damit du dich mit denen abstimmen kannst? (die hängen ja genauso in der Luft wie du)

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zitat (von Anitari):
In Erwägung hatte ich das auch gezogen. Aber Gesges wurde der Wohnraum zuvor nicht vom Eigentümer, sondern vom damaligen Mieter überlassen.
Deshalb habe ich das auch so wage formuliert. Sicher bin ich mir nicht. In § 573c BGB steht aber zumindest explizit nichts davon, wer den Wohnraum überlassen haben muss.


Der BGH hat sich am 25. Juni 2014 in der Entscheidung Az. VIII ZR 10/14 zu der Frage geäußert, aber ausdrücklich nichts entschieden. Eine Tendenz ist aber erkennbar
Volltext ab Ziffer 24

-- Editiert von Akkarin am 20.04.2017 14:20

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If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#9
 Von 
Gesges
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke nochmal für die Hilfe. Kontakt mit den neuen Eigentümern aufnehmen ist Plan A. Hier war ich auf der Suche nach Plan B, da Plan C (einfach ausziehen und meine Untermieter müssen schauen, wo sie bleiben) mir überhaupt nicht gefällt.

Inzwischen hat sich herausgestellt, dass die neuen Eigentümer und der Vermieter festgesetzt haben, dass die Maklerin die ganze Übergabe abwickelt und wir daher beide Parteien nicht direkt kontaktieren sollen. Sie hat sich mit mir in Verbindung gesetzt und nach einem Gespräch über die Kaution, bei dem ich gesagt habe, dass ich auch gern die Zinsen ausgezahlt hätte, meinte sie, das wären ja eh nur "1,50€ oder so, heutzutage gibt es ja keine hohen Zinssätze mehr".

Nun wäre meine Frage (aber vielleicht muss ich dazu einen neuen Beitrag auf machen?): Habe ich als jetziger Hauptmieter einen Anspruch auf die Kautionszinsen meiner Vormieter? Als WG haben wir es immer so geregelt, dass die Nachmieter direkt an die Vormieter die Kaution überwiesen haben, damit der Vermieter nicht dauernd Sachen hin und her überweisen muss (und das war ihm auch ganz recht so). Bei ausziehenden Mietern wurde immer nur der Kautionsanteil von 500€ überwiesen, und die Zinsen (ist bei nem Jahr Wohnzeit ja tatsächlich nicht so viel) wurden dann symbolisch als Bezahlung dafür einbehalten, dass man im Keller noch mal was unterstellen durfte, bis man komplett ausgezogen war. Das war auch vor einem Jahr so, als der alte Vertrag aufgelöst und ich Hauptmieter wurde, der Vermieter hat weder Kaution noch Zinsen an die beiden ausziehenden Hauptmieter zurück gezahlt. Das bedeutet, dass die 1500€ seit mind. 6 Jahren unangetastet auf dem Kautionskonto liegen. Darf der Vermieter die Zinsen dann einfach so einbehalten, weil es ja vor dem Jahr den Vertragswechsel gab? Könnten die vorherigen Hauptmieter die Zinsen dann noch zurück fordern, weil sie sie ja damals nicht bekommen haben? Oder gibt es dafür eine Frist?

Mir ist natürlich klar, dass sich ein Streit finanziell nicht lohnt, selbst wenn es um die Gesamtzinsen von über 6 Jahren geht. Aber da nun sowohl die Käufer als auch der Vermieter alles über einen Profi abwickeln, habe ich ein bisschen Angst, dass wir untergebuttert werden, weil wir uns nicht auskennen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120331 Beiträge, 39875x hilfreich)

Zitat (von Gesges):
Habe ich als jetziger Hauptmieter einen Anspruch auf die Kautionszinsen meiner Vormieter?

Wenn die Vormieter Dir Diese abgetreten haben, dann ja.
Ansonsten müssten sie diese selbst zurückfordern oder derVermieter streicht diese ein.

Ja nach vertraglicher Vereinbarung zwischen Vormieter nund Nachmieter müsste auch der jeweilige Nachmieter die Zinsen an den Vormieter auskehren.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Wurde die Regelung zur Kaution irgenwo festgehalten? Du musst nämlich beweisen, dass du eine Kaution an den Vermieter gezahlt hast. Und das könnte ohne Bestätigung des Vermieters problematisch werden. Denn du hast ja offenbar nur an den Vormieter bezahlt. Von daher möchte ich nur mal warnen, dass die Zinsen das kleinere Problem werden könnten. Wenn du Pech hast, gibt es gar keine Kaution zurück.

Wenn es nichts Schriftliches gibt, solltest du vielleicht mal mit deinem Vormieter reden. Der hat ja offenbar die Kaution von euch erhalten. Möglicherweise hat er irgendein Dokument, worauf der Vermieter dieses Prozedere anerkannt hat.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Gesges
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo cauchy,

ich habe eine E-Mail, in der der Vermieter bei der Umstellung des Vertrages fragt, wie das mit der Kaution geregelt wird - und meine Antwort darauf, dass es so laufen würde wie bisher und der Nachmieter die Kaution an die Vormieter zahlt - plus Antwort des Vermieters auf die Mail, sodass ich belegen kann, dass er sie gelesen hat. Ich hoffe ja, dass so etwas ausreicht?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Hoffen kann man, sicher ist anders. Vielleicht ergibt sich aus dem Verhalten des Vermieters eine konkludente Zustimmung zu der Regelung. Aber es wäre sicherlich einfacher, wenn der Vermieter explizit dieser Regelung zugestimmt hätte.

Momentan ist der Vermieter ja noch der Vermieter und damit der Ansprechpartner. Du könntest ihn bitten dir zu bestätigen, dass er die Kaution damals über diesen Umweg der Aufrechnung mit der Kaution des Vormieters erhalten hat. Wenn er das tut, dann hast du was in der Hand. Allerdings könnte es natürlich auch sein, dass ihm bei genau der Anfrage auffällt, dass er die Kaution eigentlich noch gar nicht erhalten hat. Denn es wäre ja möglich, dass die Kaution des Vormieters aufgrund von Mietschulden gar nicht mehr da war. Das mag unwahrscheinlich klingen, aber könnte natürlich passieren.

Wobei ich vermute, dass es mit einem neuen Eigentümer noch schwieriger wird. Denn der war ja bei der Kautions(nicht)zahlung gar nicht dabei. Von daher wäre mein Rat eher, möglichst vom alten Vermieter noch eine Bestätigung zu erhalten, dass die Kaution bei ihm angekommen ist. Man kann ja auch versuchen, die Anfrage harmlos zu gestalten. Du hättest Angst, dass beim Eigentümerwechsel die Kaution beim neuen Eigentümer verlorengeht. Der Vermieter möge doch kurz bestätigen, dass die Kaution noch da ist und an den neuen Eigentümer übergeben werden wird.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Warum sich nicht einfach sich die insolvenzsichere Anlage + Kontostand vom Vermieter zeigen lassen?
Dann ist klar, dass es eine Kaution gibt und wie hoch die bisher aufgelaufenen Zinsen sind.

Sofern dann in den MV eingetreten wurde (und es kein neuer MV ist) , steht dem letzten Mieter die Kaution + Zinsen zu.
(Ansprüche des VMs mal ausgeblendet)
Das die Zinsen dem M zustehen ergibt sich schon aus Gesetz selbst

551 BGB
"(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen."

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#15
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Warum sich nicht einfach sich die insolvenzsichere Anlage + Kontostand vom Vermieter zeigen lassen?
Es ist nicht sinnvoll, den Vermieter scharf anzugehen, wenn man die Zahlung der Kaution nicht beweisen kann. Egal ob wir über 1 oder 5 Jahre Zinsen reden. Die Kaution selber dürfte sehr viel höher als die Zinsen sein. Und es macht keinen Sinn, wegen Kleckerbeträgen die ganze Kaution zu riskieren. Erstmal sollte man vorsichtig einen Zusage anfragen, aus der sich eine Bestätigung der Zahlung der Kaution herleiten lässt. Danach kann man weitersehen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Hallo Cauchy,
das lässt sich doch sicherlich auch total freundlich als Kontostandsanfrage tarnen.
Für den user ist letzlich nur wichtig, dass der VM eine Kaution hat (und das zugibt).

Gruß AK

Signatur:

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