Kündigung Mietvertrag Gbr

6. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
trutzek
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 159x hilfreich)
Kündigung Mietvertrag Gbr

Hallo, habe Gewerberäume an eine GBR vermietet.Diese möchte ich jetzt ordentlich und fristgerecht kündigen.Unterschrieben haben den Vertrag damals alle drei Gesellschafter(Die Gbr war damals noch nicht gegründet).Muss ich die Kündigung jetzt an die Gbr oder an die drei Gesellschafter einzeln versenden????!Bin da sehr unschlüssig,da einer der Gesellschafter postalisch nicht auffindbar ist!

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von trutzek):
.Unterschrieben haben den Vertrag damals alle drei Gesellschafter(Die Gbr war damals noch nicht gegründet).

Falsch. Mit der gemeinsamen Unterzeichnung wurde eine GbR gegründet.



Zitat (von trutzek):
da einer der Gesellschafter postalisch nicht auffindbar ist!

Bedeutet was genau?

Aber die GbR ist erreichbar?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Rosenquarz
Status:
Schüler
(279 Beiträge, 101x hilfreich)

Ich würde sie an die GbR und jeden der drei Gesellschafter getrennt versenden.

Was den Verschollenen betrifft: Einwohnermeldeanfrage starten (oder vorab ´mal googeln).

Was das Versenden betrifft: Bitte nicht mit Einschreiben-Rückschein, wenn´s um Fristen geht.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
trutzek
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 159x hilfreich)

Warum nicht "Rückschein"????Gibt es da ne Regelung ,ob Adresse der vermieteten Einheit -oder Privatadresse?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Ich würde niemals ein Einschreiben mit Rückschein versenden, wenn ich den Zugangnachweis brauxhe, dann Einwurf-Einschreiben, viel unkomplizierter

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
koivu
Status:
Schüler
(199 Beiträge, 63x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Ich würde niemals ein Einschreiben mit Rückschein versenden, wenn ich den Zugangnachweis brauxhe, dann Einwurf-Einschreiben, viel unkomplizierter

Als Zugangsnachweis taugt das nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von koivu):
Als Zugangsnachweis taugt das nicht.

Gerichte sind da recht regelmäßig anderer Meinung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von koivu):
Als Zugangsnachweis taugt das nicht.


OK ... irgendwie werden SIe mir ja Ihre Meinung erklären können, die deutlich von der ständigen Rechtsprechung abweicht?

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.344 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen