Hallo an alle,
ich ziehe im Mai aus privaten Gründen (Heirat) um.
Der Vertrag mit meinem Fitnessstudio würde noch bis Dezember 2010 laufen. Es war ein 24 - Monatsvertrag.
Die Entfernung zum Studio wäre dann 37 KM einfach, jetzt sind es grade mal 800Meter.
Muss meine Kündigung wegen "unzumutbarer Entfernung" akzeptiert werden oder komme ich trotz dieser Entfernung aus der Nummer nicht raus ??
Der Betreiber ist der Meinung, dass dies keinen Kündigungsgrund darstellt und und droht mit Gericht, falls ich ihm wie angekündigt zum Ende April die Einzugsermächtigung entziehe.
Schon mal vielen Dank für Antworten !!
MfG, Jürgen.
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Kündigung Fitnessstudio wegen Umzug
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Das kenn Dir hier keiner beantworten, wenn der Betreiber wirklich vor Gericht zieht, wird der Richter darüber entscheiden, ob die ENtfernung noch zumutbar ist oder nicht.
Rechtsschutzversicherung vorhanden ??
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Hallo Michael,
nein ich habe keine Rechtsschutzversicherung von daher dacht` ich mir ich frag`einfach mal hier nach, gibt doch bestimmt irgendjemanden, der schon mal die gleiche Situation hatte und eine zuverlässige Aussage machen kann, vor allem dazu, ob eine Entfernung von 37 KM einfach zumutbar ist oder eben zur Kündigung ausreicht.
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quote:<hr size=1 noshade>Beim Umzug in einen anderen Ort oder Stadtteil kommt man sofort aus dem Vertrag heraus, wenn das Fitnessstudio nur noch mit großem Aufwand erreicht werden kann (OLG Frankfurt, Urteil v. 5.12.1994, Az: 6 U 164/93 ). [color=red]Etwas weitere oder schwierigere Anfahrtswege muss der Kunde aber in Kauf nehmen. [/color] Wird eine Kündigung nur bei „Umzug von mindestens 50 km Entfernung“ zugelassen, kann man die Klausel ignorieren (LG Düsseldorf, Urteil v. 7.11.1990, Az: 12 O 190/90 ). <hr size=1 noshade>
Wie gesagt, ein Richter würde im Fall der Fälle entscheiden müssen, wessen Interessen mehr wiegen. Der Ausgang birgt sicherlich ein gewisses Prozessrisiko.
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Ja, genau...diese Dinge hab` ich auch schon recherchiert...nur ist das natürlich alles etwas "schwammig"...ich hätte gehofft oder fände es wünschenswert, gäbe es hier eine klare Richtlinie....z.B. alles was über 50 KM geht ist zu weit, damit wäre alles geklärt....aber hier scheint es leider wie in vielen anderen Bereichen der deutschen Rechtssprechung auf einen "Gummiparagraphen" raus zu laufen....SCHADE, wenn man bedenkt, wieviele Leute an den Gesetzen arbeiten und von unseren Steuergeldern bezahlt werden, dafür aber keine klaren Richtlinien geschaffen werden !!
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Da hier der Umzug durch den Kunden vollzogen wird und nicht das Fitnessstudio wegzieht, liegt die Verschlechterung der Bedingung (längerer Anfahrtsweg) in der Spähre des Kunden begründet.
Da der Kunde der Verursacher der eintretenden Verschlechterung ist, wird er vor Gericht wohl kaum Andere hierfür zur Verantwortung ziehen können.
Zwar gibt es den § 314 BGB
- Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund, jedoch bleibt hier dem Betreiber des Fitnessstudio die Möglichkeit nach § 314 Abs. 4 BGB
den entsprechenden Schadensersatz (entgangener Gewinn) geltend zu machen.
Zusammen mit den Anwalts- und Gerichtskosten, dürfte es daher für den Kunden billiger sein den Vertrag bis zum Ende zu bezahlen.
quote:<hr size=1 noshade>aber hier scheint es leider wie in vielen anderen Bereichen der deutschen Rechtssprechung auf einen "Gummiparagraphen" raus zu laufen <hr size=1 noshade>
Stimmt, denn die Gesetze müssen für möglichst viel Gegebenheiten passen und nicht nur dafür, das jemand von Fitnessstudio wegzieht
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Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
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Hallo Harry und Danke für deinen Beitrag.
Ja, darauf wird es wohl hinaus laufen. Da es sich hier ja um Einen Betrag von rund 500 Euronen handelt, werde ich es wohl nicht darauf anlegen, dies vor Gericht klären zu lassen.
MfG, Jürgen.
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--- editiert vom Admin
quote:
Da hier der Umzug durch den Kunden vollzogen wird und nicht das Fitnessstudio wegzieht, liegt die Verschlechterung der Bedingung (längerer Anfahrtsweg) in der Spähre des Kunden begründet.
Auch das würde eine ausserordentliche Kündigung rechtfertigen. Es geht hier nur darum, ab wann der Weg zum Studio unzumutbar wird.
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Nur würde dann trotzdem der Anspruch auf Schadensersatz bestehen bleiben ...
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