Hallo,
meine Vermieterin hat mir wegen Eigenbedarf gekündigt. In der offiziellen Kündigung steht der 30.11. Von ihr persönlich kam der Zusatz, dass es schön wäre, wenn ich schnell ausziehen würde. Jetzt habe ich zum 15.10 eine neue Wohnung gefunden. Als ich ihr dies mitteilte, sagte sie, dass sie sich aber keine 1,5 Mieteinbußen leisten könnte und ich bis Ende November zahlen müsse, sofern ihre Mutter (welche in die Wohnung ziehen soll) nicht auch schnell einen Nachmieter findet. Da ich die Aussage nur als WhatsApp-Nachricht habe, stehe ich hier leider blöd da, oder?
Kündigung Eigenbedarf, Auszug
14. September 2017
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Frage vom 14. September 2017 | 20:59
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung Eigenbedarf, Auszug
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#1
Antwort vom 14. September 2017 | 22:04
Von
Status: Praktikant (931 Beiträge, 200x hilfreich)
Zitat. Von ihr persönlich kam der Zusatz, dass es schön wäre, wenn ich schnell ausziehen würde :
Und diese Aussage kannst Du ihr nicht nachweisen, dann weisst Du selbst was Du davon halten kannst. Ausziehen darfst Du jederzeit, nur die Miete bis Ende des Mietverhältnisses bezahlen.
#2
Antwort vom 15. September 2017 | 00:42
Von
Status: Unbeschreiblich (119644 Beiträge, 39758x hilfreich)
ZitatVon ihr persönlich kam der Zusatz, dass es schön wäre, wenn ich schnell ausziehen würde. :
Der Wunsch der Mieter möge schnell ausziehen impliziert noch lange nicht einen Verzicht auf die jeweils fällige Miete bis zum Vertragsende.
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#3
Antwort vom 15. September 2017 | 19:27
Von
Status: Unbeschreiblich (47502 Beiträge, 16808x hilfreich)
Der Wunsch des Vermieters, dass der Mieter möglichst schnell auszieht bedeutet selbstverständlich auch einen Verzicht auf die Miete ab Auszugsdatum.
Dass der Vermieter möchte, dass der Mieter zwar vorzeitig auszieht, aber dennoch weiter Miete zählt, würde dem Prinzip von Treu und Glauben widersprechen.
Wenn der Mieter nachweisen kann, dass der Vermieter den Wunsch geäußert hat, dann kann er nach meiner Auffassung die Mietzahlung mit seinem Auszug einstellen.
#4
Antwort vom 15. September 2017 | 20:34
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2998x hilfreich)
Darin sehe ich die Formulierung eines Wunsches, implizit verbunden mit dem Angebot sich auf eine vorzeitige Beendigung des Mietvertrages einvernehmlich zu verständigen.ZitatVon ihr persönlich kam der Zusatz, dass es schön wäre, wenn ich schnell ausziehen würde. :
Offensichtlich sind Sie auf dieses Angebot nicht weiter eingegangen, sprich: Sie haben sich nicht zeitnah mit der Vermieterin auf eine vorzeitige Vertragsbeendigung geeinigt, sodass die Vermieterin davon ausgehen musste, dass Sie kein Interesse an einer Einigung haben und den Vertrag aussitzen wollen.
und haben der Vermieterin, basierend auf deren allein schon durch zeitablauf nicht mehr gültigen Angebot (§147 Absatz 2 BGB ) ein gleichlautendes unterbreitet. Dieses hat nun die Vermieterin abgelehnt.ZitatJetzt habe ich zum 15.10 eine neue Wohnung gefunden. :
Also neue Wohnung erst zum 15.10 anmieten.
Berry
§ 147 BGB
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