Kündigung Eigenbedarf, Auszug

14. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12316.02.2019 11:09:34
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung Eigenbedarf, Auszug

Hallo,

meine Vermieterin hat mir wegen Eigenbedarf gekündigt. In der offiziellen Kündigung steht der 30.11. Von ihr persönlich kam der Zusatz, dass es schön wäre, wenn ich schnell ausziehen würde. Jetzt habe ich zum 15.10 eine neue Wohnung gefunden. Als ich ihr dies mitteilte, sagte sie, dass sie sich aber keine 1,5 Mieteinbußen leisten könnte und ich bis Ende November zahlen müsse, sofern ihre Mutter (welche in die Wohnung ziehen soll) nicht auch schnell einen Nachmieter findet. Da ich die Aussage nur als WhatsApp-Nachricht habe, stehe ich hier leider blöd da, oder?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von xxtailorxx):
. Von ihr persönlich kam der Zusatz, dass es schön wäre, wenn ich schnell ausziehen würde


Und diese Aussage kannst Du ihr nicht nachweisen, dann weisst Du selbst was Du davon halten kannst. Ausziehen darfst Du jederzeit, nur die Miete bis Ende des Mietverhältnisses bezahlen.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von xxtailorxx):
Von ihr persönlich kam der Zusatz, dass es schön wäre, wenn ich schnell ausziehen würde.

Der Wunsch der Mieter möge schnell ausziehen impliziert noch lange nicht einen Verzicht auf die jeweils fällige Miete bis zum Vertragsende.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Der Wunsch des Vermieters, dass der Mieter möglichst schnell auszieht bedeutet selbstverständlich auch einen Verzicht auf die Miete ab Auszugsdatum.

Dass der Vermieter möchte, dass der Mieter zwar vorzeitig auszieht, aber dennoch weiter Miete zählt, würde dem Prinzip von Treu und Glauben widersprechen.

Wenn der Mieter nachweisen kann, dass der Vermieter den Wunsch geäußert hat, dann kann er nach meiner Auffassung die Mietzahlung mit seinem Auszug einstellen.

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#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von xxtailorxx):
Von ihr persönlich kam der Zusatz, dass es schön wäre, wenn ich schnell ausziehen würde.
Darin sehe ich die Formulierung eines Wunsches, implizit verbunden mit dem Angebot sich auf eine vorzeitige Beendigung des Mietvertrages einvernehmlich zu verständigen.

Offensichtlich sind Sie auf dieses Angebot nicht weiter eingegangen, sprich: Sie haben sich nicht zeitnah mit der Vermieterin auf eine vorzeitige Vertragsbeendigung geeinigt, sodass die Vermieterin davon ausgehen musste, dass Sie kein Interesse an einer Einigung haben und den Vertrag aussitzen wollen.

Zitat (von xxtailorxx):
Jetzt habe ich zum 15.10 eine neue Wohnung gefunden.
und haben der Vermieterin, basierend auf deren allein schon durch zeitablauf nicht mehr gültigen Angebot (§147 Absatz 2 BGB ) ein gleichlautendes unterbreitet. Dieses hat nun die Vermieterin abgelehnt.

Also neue Wohnung erst zum 15.10 anmieten.

Berry

§ 147 BGB
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

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