Kündigung, Standortschließung - jetzt neue Tätigkeit, Abfindung dennoch möglich?

3. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Thomas29
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 9x hilfreich)
Kündigung, Standortschließung - jetzt neue Tätigkeit, Abfindung dennoch möglich?

Hallo!

Kurze Frage.
Mit wurde eine betriebsbedingte Kündigung, Standortschließung ausgesprochen.
Kündigungszeit 6 Monate.
Meine Kündigungsschutzklage ist in 6 Wochen.
Jetzt habe ich eine neue Tätigkeit gefunden.
Die Stellungnahme von meinem Arbeitgeber, ich solle die Klage zurückziehen.

A) Macht das noch Sinn, die Klage?

B) Ich musste ja was Neues suchen?

C) Kein Betriebsrat vorhanden, kein Sozialplan.

Danke für Tipps.


Viele Grüße
Thomas

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17380 Beiträge, 6471x hilfreich)

Jede Klage hat den Kern, dass jemand sich in seinen Rechten verletzt sieht. Bei einer Kündigung wg. Schließung des Betriebs sehe ich keine Rechtsverletzung. Was also sollte dein AG abfinden? Zumal du schon eine neue Stelle hast.
Ich sehe also nicht, welchem Ziel ein Streit vor Gericht dienen sollte.

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#2
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Vielleicht wird nur ein Standort geschlossen und nicht der komplette Betrieb, so wie es im ersten Beitrag steht.

@thomad29

Das heißt jetzt im Umkehrschluss, dass Du selber kündigen musst, um die neue Stelle anzutreten? Welcher Termin ist angesetzt, Güte- oder Kammertermin? Anwalt involviert?

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Normalerweise gibt es bei Standortschliessungen eine Betriebsvereinbarung. Aus der ergibt sich (vielleicht auch aus dem Tarifvertrag?, gibt es vielleicht auch einen zusätzlichen Schutz-TV für Schliessungen?), unter welchen Voraussetzungen Abfindungen gezahlt werden. Das kann durchaus unabhängig vom neuen Job sein.

wirdwerden

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#4
 Von 
Thomas29
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von 1000kleinesachen):
@thomad29
Das heißt jetzt im Umkehrschluss, dass Du selber Arbeitsvertrag
Arbeitnehmer Muster">kündigen (Kündigung Arbeitsvertrag Arbeitnehmer
)
musst, um die neue Stelle anzutreten? Welcher Termin ist angesetzt, Güte- oder Kammertermin? Anwalt involviert?


Es gibt keinen Betriebsrat.
Gütetermin verlief erfolglos.
Kammertermin ist jetzt auf den 12. Februar 2016 angesetzt.
Kein Anwalt involviert, deshalb frage ich hier.
Ich habe keine Rechtschutzversicherung, mein Problem.
Ich muss ja was Neues suchen, will nicht arbeitslos werden. deshalb Eigenkündigung.
War jedoch 14 Jahre dabei. Normal wären es ja 7 Monatsgehälter.
Auf Wiedereinstellung klagen kann ich ja schlecht, wenn ich jetzt eine Eigenkündigung gemacht habe.

Somit ist eine Kosten/Nutzen Analyse notwendig.
Wie hoch die Aussichten sind? Gibt es Chancen für eine Abfindung.

Struktur
Mutter Group (AG)
-- Betriebsschließung, Standortschließung. (Tochter GmbH)
D.h. die Tochter, die GmbH wird geschlossen, lohnt sich nicht mehr lt. Mutter Gesellschaft.

Grüße Thomas und Danke für weitere Tipps.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

"Seufz", es gibt also eine Eigenkündigung. Bei der Konstellation, wie Du sie herbeigeführt hast, ist die Chance, noch eine Abfindeung zu erstreiten minimal. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Nur, eine Eigenkündigung, sorry, warum soll dann der ehemalige Arbeitnehmer noch zahlen?

wirdwerden

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#6
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Ist die Kündigung durch den AN bereits erfolgt? Die Antwort auf diese Frage ist entscheidend. Wenn ja, warum steht des nicht im Ausgangsbeitrag?

Grundsätzlich ist es trotz Klage immer Sinnvoll und Wichtig einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Dies entspannt die Situation für den AN beim Verhandlungspoker.

Aus der bisherigen Schilderung ist noch nicht klar geworden, ob nun ein kompletter Betrieb geschlossen wurde und nur ein Standort. Das wäre aber für die Frage einer möglichen Versetzung oder dem bestreiten der korrekten Sozialauswahl wichtig. Das Kündigungsschutzgesetz findet nur auf Betriebsebene Anwendung. Ob darüber noch ein Hauptkonzern thront, ist leider nicht von Bedeutung. Sollte also doch der komplette Betrieb geschlossen werden, wie es bereits blaubär angenommen hat, dann ist die Klage von Anfang an zum Scheitern verurteilt.
In dem Fall kann es bei einer Betriebsänderung/Betriebsschliessung nur zu einer Abfindung kommen, wenn ein Betriebsrat existiert. Habe die Arbeitnehmer auf die Wahl eines solchen verzichtet, dann entfällt diese rechtliche und gesetzliche Option nach dem Betriebsverfassungsgesetz.

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#7
 Von 
Thomas29
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von 1000kleinesachen):
Aus der bisherigen Schilderung ist noch nicht klar geworden, ob nun ein kompletter Betrieb geschlossen wurde und nur ein Standort. Das wäre aber für die Frage einer möglichen Versetzung oder dem bestreiten der korrekten Sozialauswahl wichtig. Das Kündigungsschutzgesetz findet nur auf Betriebsebene Anwendung. Ob darüber noch ein Hauptkonzern thront, ist leider nicht von Bedeutung. Sollte also doch der komplette Betrieb geschlossen werden, wie es bereits blaubär angenommen hat, dann ist die Klage von Anfang an zum Scheitern verurteilt.


Hallo,
der Betrieb wird geschlossen.
Kündigung erfolgte durch den Arbeitgeber, 6 Monate.
Ich habe dann nach 4 Monaten eine Eigenkündigung gemacht.
Es gibt keinen Betriebsrat.

Sollte am Kammertermin doch eine Urteil auf Wiedereinstellung geben, könnte dann der Arbeitgeber in Berufung gehen.
So dass sich noch weiter hinzieht.

Die Firma ist bis zum Ende in XXXX GmbH i.L.
Ändert sich nun was?

Viele Grüße Thomas

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Also 1. wird bei einer Kündigungsschutzklage nicht um eine Wiedereinstellung gestritten, sondern ob die Kündigung unwirksam ist und damit das Arbeitsverhältns ungekündigt fortbesteht.

2. Wenn der AG dann im Kammertermin den Richtern Deine Eigenkündigung vorlegt, dann werden die sich (ebenso wie ich) verwundert die Augen reiben und reichlich veralbert vorkommen. Die Klage wird dann schon aus dem Grnd abgewiesen und Adj darfst noch die Gerichtskosten zahlen.

3. Da offenbar anhand Deiner jetzigen Schilderung ein ganzer Betrieb in Rechtsform einer GmbH geschlossen wird, war die Klage von Anfang an aussichtslos. Welcher AN wurde denn nicht gekündigt oder auf welchem Arbeitsplatz bestünde eine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung?

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

@1000kleineSachen: wir beide scheinen es ja hier im Arbeitsrecht zur Zeit nur mit Fällen zu tun zu haben, in denen wir zunächst mit falschen Infos gefüttert werden.

Zur Sache: wir haben eine Gesellschaft in Liquidtion, d.h., die Gesellschaft befindet sich in Auflösung, es gibt sie demnächst nicht mehr. Einen Nachfolgebetrieb scheint es auch nicht zu geben. Regelungen über Abfindungen ebenfalls nicht. Womit wir am Ende der Fahnenstange angekommen wären.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Thomas29
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Zur Sache: wir haben eine Gesellschaft in Liquidtion, d.h., die Gesellschaft befindet sich in Auflösung, es gibt sie demnächst nicht mehr. Einen Nachfolgebetrieb scheint es auch nicht zu geben. Regelungen über Abfindungen ebenfalls nicht. Womit wir am Ende der Fahnenstange angekommen wären.
wirdwerden


Ja in Liquidation. Gibt es da ein Urteil?
Die Mutter hätte ja Geld, die muss wahrscheinlich nicht haften, es sei denn sie würde Teile übernehmen. Dies wird sie nicht kundtun.

Ich sehe es so, eine Abfindung von Anfang an aussichtslos.
Was wäre gewesen bei i.L. und doch einen Betriebsrat?

Viele Grüße

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Bei Betriebsschliessungen gilt im Prinzip folgendes:

Zitat:
Im Er­geb­nis heißt das: Un­ter sonst glei­chen Umständen kann ei­ne Be­triebs­sch­ließung mit ho­hen Ab­fin­dungs­ansprüchen ein­her­ge­hen, wenn es ei­nen Be­triebs­rat gibt, wo­ge­gen es bei Nicht­be­ste­hen ei­nes Be­triebs­rats we­der ei­nen An­spruch auf Ab­fin­dung gibt noch auch nur ei­ne nen­nens­wer­te Chan­ce, ei­ne Ab­fun­dung im Rah­men ei­ner Kündi­gungs­schutz­kla­ge "freihändig" aus­zu­han­deln. Es gilt da­her die tro­cke­ne Re­gel: Kei­ne Be­triebs­rat - kein So­zi­al­plan, kein So­zi­al­plan - kein An­spruch auf Ab­fin­dung.

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Betriebsstillegung_Betriebsschliessung.html

In welcher Rechtsform der Betrieb geführt wird, ist dabei nicht von Bedeutung.

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Und ob die Mutter oder Oma Geld hat, das spielt auch keine Rolle. Sippenhaft haben wir seit geraumer Zeit nicht mehr.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Thomas29
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Und ob die Mutter oder Oma Geld hat, das spielt auch keine Rolle.


OK, hab's verstanden ;-)
Es wird nichts mehr geben, es sei denn, dass es irgendein Verfahrensfehler nachzuweisen wäre.
Evtl. Fortführung, Wartung im Mutterkonzern, fehlerhafte Anmeldung "Massenentlassung"
Dann würde es halt um 2 Monate verlängert, im Ergebnis jedoch das gleiche.

Auf der anderen Seite, hätte dann in der Tat auch keine Gewerkschaft, Betriebsrat oder Rechtschutzversicherung genutzt.
Wenn nichts mehr da ist, gibt es nichts.

Viele Grüße

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Doch ein Betriebsrat hätte was genutzt. Warum verlinken ich eigentlich spezielle Artikel, wenn die dann nicht gelesen werden?

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Bei Totalschliessungen kann ein Betriebsrat auch nicht helfen, wenn der Arbeitgeber nicht will.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Bei Totalschliessungen kann ein Betriebsrat auch nicht helfen, wenn der Arbeitgeber nicht will.
wirdwerden


Wie meinen? natürlich wäre ein BR in dem Fall hilfreich gewesen. Was schreibst Du hier?
Und ich glaube, nun habe ich auch endlich Deinen Satz mit der Mutter und Oma verstanden. Mutter = Konzern-AG? meinst Du das damit?

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Thomas29
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von 1000kleinesachen):
Doch ein Betriebsrat hätte was genutzt. Warum verlinken ich eigentlich spezielle Artikel, wenn die dann nicht gelesen werden?


Ich hab's schon verstanden, gelesen.
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Betriebsstillegung_Betriebsschliessung.html
Kein Betriebsrat, kein Sozialplan, keine Abfindung.

Also die Mutter hätte definitiv Geld;-)
Die Oma, wenn das die GmbH ist leicht unter schwarzer Null.
Die Mutter wollte einfach nicht mehr und wir hatten eben keinen Betriebsrat, zu spät gegründet, erst wo wir es geahnt haben, da war es zu spät. Evtl. hilft noch, wie gesagt ein Verfahrensfehler, dann müssten die Kündigungen neu ausgestellt werden, dann wiederum könnte der Betriebsrat noch eine Funktion bekommen.

Wobei die meisten ja selber nun gekündigt haben. Man kann ja nicht spekulieren. Soviel Zeit hat man nicht.
Die Mutter setzt auf Zeit, sitzt es aus. Schade für die, die es betrifft.

Viele Grüße

2x Hilfreiche Antwort

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