Hallo!
Kurze Frage.
Mit wurde eine betriebsbedingte Kündigung, Standortschließung ausgesprochen.
Kündigungszeit 6 Monate.
Meine Kündigungsschutzklage ist in 6 Wochen.
Jetzt habe ich eine neue Tätigkeit gefunden.
Die Stellungnahme von meinem Arbeitgeber, ich solle die Klage zurückziehen.
A) Macht das noch Sinn, die Klage?
B) Ich musste ja was Neues suchen?
C) Kein Betriebsrat vorhanden, kein Sozialplan.
Danke für Tipps.
Viele Grüße
Thomas
Kündigung, Standortschließung - jetzt neue Tätigkeit, Abfindung dennoch möglich?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Jede Klage hat den Kern, dass jemand sich in seinen Rechten verletzt sieht. Bei einer Kündigung wg. Schließung des Betriebs sehe ich keine Rechtsverletzung. Was also sollte dein AG abfinden? Zumal du schon eine neue Stelle hast.
Ich sehe also nicht, welchem Ziel ein Streit vor Gericht dienen sollte.
Vielleicht wird nur ein Standort geschlossen und nicht der komplette Betrieb, so wie es im ersten Beitrag steht.
@thomad29
Das heißt jetzt im Umkehrschluss, dass Du selber kündigen musst, um die neue Stelle anzutreten? Welcher Termin ist angesetzt, Güte- oder Kammertermin? Anwalt involviert?
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Normalerweise gibt es bei Standortschliessungen eine Betriebsvereinbarung. Aus der ergibt sich (vielleicht auch aus dem Tarifvertrag?, gibt es vielleicht auch einen zusätzlichen Schutz-TV für Schliessungen?), unter welchen Voraussetzungen Abfindungen gezahlt werden. Das kann durchaus unabhängig vom neuen Job sein.
wirdwerden
Zitat@thomad29 :
Das heißt jetzt im Umkehrschluss, dass Du selber Arbeitsvertrag
Arbeitnehmer Muster">kündigen (Kündigung Arbeitsvertrag Arbeitnehmer
)
musst, um die neue Stelle anzutreten? Welcher Termin ist angesetzt, Güte- oder Kammertermin? Anwalt involviert?
Es gibt keinen Betriebsrat.
Gütetermin verlief erfolglos.
Kammertermin ist jetzt auf den 12. Februar 2016 angesetzt.
Kein Anwalt involviert, deshalb frage ich hier.
Ich habe keine Rechtschutzversicherung, mein Problem.
Ich muss ja was Neues suchen, will nicht arbeitslos werden. deshalb Eigenkündigung.
War jedoch 14 Jahre dabei. Normal wären es ja 7 Monatsgehälter.
Auf Wiedereinstellung klagen kann ich ja schlecht, wenn ich jetzt eine Eigenkündigung gemacht habe.
Somit ist eine Kosten/Nutzen Analyse notwendig.
Wie hoch die Aussichten sind? Gibt es Chancen für eine Abfindung.
Struktur
Mutter Group (AG)
-- Betriebsschließung, Standortschließung. (Tochter GmbH)
D.h. die Tochter, die GmbH wird geschlossen, lohnt sich nicht mehr lt. Mutter Gesellschaft.
Grüße Thomas und Danke für weitere Tipps.
"Seufz", es gibt also eine Eigenkündigung. Bei der Konstellation, wie Du sie herbeigeführt hast, ist die Chance, noch eine Abfindeung zu erstreiten minimal. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Nur, eine Eigenkündigung, sorry, warum soll dann der ehemalige Arbeitnehmer noch zahlen?
wirdwerden
Ist die Kündigung durch den AN bereits erfolgt? Die Antwort auf diese Frage ist entscheidend. Wenn ja, warum steht des nicht im Ausgangsbeitrag?
Grundsätzlich ist es trotz Klage immer Sinnvoll und Wichtig einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Dies entspannt die Situation für den AN beim Verhandlungspoker.
Aus der bisherigen Schilderung ist noch nicht klar geworden, ob nun ein kompletter Betrieb geschlossen wurde und nur ein Standort. Das wäre aber für die Frage einer möglichen Versetzung oder dem bestreiten der korrekten Sozialauswahl wichtig. Das Kündigungsschutzgesetz findet nur auf Betriebsebene Anwendung. Ob darüber noch ein Hauptkonzern thront, ist leider nicht von Bedeutung. Sollte also doch der komplette Betrieb geschlossen werden, wie es bereits blaubär angenommen hat, dann ist die Klage von Anfang an zum Scheitern verurteilt.
In dem Fall kann es bei einer Betriebsänderung/Betriebsschliessung nur zu einer Abfindung kommen, wenn ein Betriebsrat existiert. Habe die Arbeitnehmer auf die Wahl eines solchen verzichtet, dann entfällt diese rechtliche und gesetzliche Option nach dem Betriebsverfassungsgesetz.
ZitatAus der bisherigen Schilderung ist noch nicht klar geworden, ob nun ein kompletter Betrieb geschlossen wurde und nur ein Standort. Das wäre aber für die Frage einer möglichen Versetzung oder dem bestreiten der korrekten Sozialauswahl wichtig. Das Kündigungsschutzgesetz findet nur auf Betriebsebene Anwendung. Ob darüber noch ein Hauptkonzern thront, ist leider nicht von Bedeutung. Sollte also doch der komplette Betrieb geschlossen werden, wie es bereits blaubär angenommen hat, dann ist die Klage von Anfang an zum Scheitern verurteilt. :
Hallo,
der Betrieb wird geschlossen.
Kündigung erfolgte durch den Arbeitgeber, 6 Monate.
Ich habe dann nach 4 Monaten eine Eigenkündigung gemacht.
Es gibt keinen Betriebsrat.
Sollte am Kammertermin doch eine Urteil auf Wiedereinstellung geben, könnte dann der Arbeitgeber in Berufung gehen.
So dass sich noch weiter hinzieht.
Die Firma ist bis zum Ende in XXXX GmbH i.L.
Ändert sich nun was?
Viele Grüße Thomas
Also 1. wird bei einer Kündigungsschutzklage nicht um eine Wiedereinstellung gestritten, sondern ob die Kündigung unwirksam ist und damit das Arbeitsverhältns ungekündigt fortbesteht.
2. Wenn der AG dann im Kammertermin den Richtern Deine Eigenkündigung vorlegt, dann werden die sich (ebenso wie ich) verwundert die Augen reiben und reichlich veralbert vorkommen. Die Klage wird dann schon aus dem Grnd abgewiesen und Adj darfst noch die Gerichtskosten zahlen.
3. Da offenbar anhand Deiner jetzigen Schilderung ein ganzer Betrieb in Rechtsform einer GmbH geschlossen wird, war die Klage von Anfang an aussichtslos. Welcher AN wurde denn nicht gekündigt oder auf welchem Arbeitsplatz bestünde eine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung?
@1000kleineSachen: wir beide scheinen es ja hier im Arbeitsrecht zur Zeit nur mit Fällen zu tun zu haben, in denen wir zunächst mit falschen Infos gefüttert werden.
Zur Sache: wir haben eine Gesellschaft in Liquidtion, d.h., die Gesellschaft befindet sich in Auflösung, es gibt sie demnächst nicht mehr. Einen Nachfolgebetrieb scheint es auch nicht zu geben. Regelungen über Abfindungen ebenfalls nicht. Womit wir am Ende der Fahnenstange angekommen wären.
wirdwerden
ZitatZur Sache: wir haben eine Gesellschaft in Liquidtion, d.h., die Gesellschaft befindet sich in Auflösung, es gibt sie demnächst nicht mehr. Einen Nachfolgebetrieb scheint es auch nicht zu geben. Regelungen über Abfindungen ebenfalls nicht. Womit wir am Ende der Fahnenstange angekommen wären. :
wirdwerden
Ja in Liquidation. Gibt es da ein Urteil?
Die Mutter hätte ja Geld, die muss wahrscheinlich nicht haften, es sei denn sie würde Teile übernehmen. Dies wird sie nicht kundtun.
Ich sehe es so, eine Abfindung von Anfang an aussichtslos.
Was wäre gewesen bei i.L. und doch einen Betriebsrat?
Viele Grüße
Bei Betriebsschliessungen gilt im Prinzip folgendes:
Zitat:Im Ergebnis heißt das: Unter sonst gleichen Umständen kann eine Betriebsschließung mit hohen Abfindungsansprüchen einhergehen, wenn es einen Betriebsrat gibt, wogegen es bei Nichtbestehen eines Betriebsrats weder einen Anspruch auf Abfindung gibt noch auch nur eine nennenswerte Chance, eine Abfundung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage "freihändig" auszuhandeln. Es gilt daher die trockene Regel: Keine Betriebsrat - kein Sozialplan, kein Sozialplan - kein Anspruch auf Abfindung.
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Betriebsstillegung_Betriebsschliessung.html
In welcher Rechtsform der Betrieb geführt wird, ist dabei nicht von Bedeutung.
Und ob die Mutter oder Oma Geld hat, das spielt auch keine Rolle. Sippenhaft haben wir seit geraumer Zeit nicht mehr.
wirdwerden
ZitatUnd ob die Mutter oder Oma Geld hat, das spielt auch keine Rolle. :
OK, hab's verstanden ;-)
Es wird nichts mehr geben, es sei denn, dass es irgendein Verfahrensfehler nachzuweisen wäre.
Evtl. Fortführung, Wartung im Mutterkonzern, fehlerhafte Anmeldung "Massenentlassung"
Dann würde es halt um 2 Monate verlängert, im Ergebnis jedoch das gleiche.
Auf der anderen Seite, hätte dann in der Tat auch keine Gewerkschaft, Betriebsrat oder Rechtschutzversicherung genutzt.
Wenn nichts mehr da ist, gibt es nichts.
Viele Grüße
Doch ein Betriebsrat hätte was genutzt. Warum verlinken ich eigentlich spezielle Artikel, wenn die dann nicht gelesen werden?
Bei Totalschliessungen kann ein Betriebsrat auch nicht helfen, wenn der Arbeitgeber nicht will.
wirdwerden
ZitatBei Totalschliessungen kann ein Betriebsrat auch nicht helfen, wenn der Arbeitgeber nicht will. :
wirdwerden
Wie meinen? natürlich wäre ein BR in dem Fall hilfreich gewesen. Was schreibst Du hier?
Und ich glaube, nun habe ich auch endlich Deinen Satz mit der Mutter und Oma verstanden. Mutter = Konzern-AG? meinst Du das damit?
ZitatDoch ein Betriebsrat hätte was genutzt. Warum verlinken ich eigentlich spezielle Artikel, wenn die dann nicht gelesen werden? :
Ich hab's schon verstanden, gelesen.
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Betriebsstillegung_Betriebsschliessung.html
Kein Betriebsrat, kein Sozialplan, keine Abfindung.
Also die Mutter hätte definitiv Geld;-)
Die Oma, wenn das die GmbH ist leicht unter schwarzer Null.
Die Mutter wollte einfach nicht mehr und wir hatten eben keinen Betriebsrat, zu spät gegründet, erst wo wir es geahnt haben, da war es zu spät. Evtl. hilft noch, wie gesagt ein Verfahrensfehler, dann müssten die Kündigungen neu ausgestellt werden, dann wiederum könnte der Betriebsrat noch eine Funktion bekommen.
Wobei die meisten ja selber nun gekündigt haben. Man kann ja nicht spekulieren. Soviel Zeit hat man nicht.
Die Mutter setzt auf Zeit, sitzt es aus. Schade für die, die es betrifft.
Viele Grüße
Und jetzt?
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