Kündigugsfrist bei mündlichem Einstellervertrag

5. September 2006 Thema abonnieren
 Von 
christine.k
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigugsfrist bei mündlichem Einstellervertrag

Hallo,

ich habe aktuell eine Frage, die ich hoffe hier kompetent beantwortet zu bekommen:
Ich habe seit ca. 2 1/2 Jahren mein Pferd in einem Stall stehe und es wurde nur ein Mietvertrag "per Handschlag" geschlossen.

Nun ziehe ich einen Stallwechsel in Betracht und habe diverse Auskünfte über die Kündigungsfrist gehört. Es geht von "keiner Frist bis zu 3 Monaten"...

Nun habe ich auch gelesen, dass es ein Unterschied darstellt, ob es sich um einen Mietvertrag (reine Boxennutzung mit eigener Fütterung und Mistarbeiten) oder um einen sog. Verwahrvertrag (Boxennutzung + Fütterung + Misten + div. Zusatzdienstleistungen) handelt.
Bei mir handelt es sich um den sog. Verwahrvertrag.

Welche Kündigungsfrist habe ich? Und auf welches Gesetz kann ich mich berufen bei einer Argumentation gegenüber dem Einsteller.(dieser behauptet es besteht eine 3-Monatsfrist)

Vielen Dank schon im Vorraus!
Christine

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Raidingstar
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Christine!

Wir hatte letztes Jahr dieses Problem.
Ich din in einem Westernstall.
Eine gute damalige Bekannte stellte per Handschlag ihr Pony im Stall per Offenstallhaltung unter.
Nach etwa einem Jahr wollte sie ihr Pony abholen und nach Hause bringen.
Sie stand mit 10 Monatsmieten im Rückstand.
Der Stallbeitzer behilt das Pony als Pfand.
Darauf hin rief diese Dame die Polizei.
Diese klärte den Stall nun über die Rechtslage auf.
Ihre Antwort:
Da das Pony dem Stallbes. nicht gehört und kein Vertrag besteht, darüber hin es 10 Monate versäumt wurde Manungen an die Frau zu schicken, müsse ihr das Pony ausgehändigt werden.
Sonst hätte sie dem Stallbes. eine strafrechtliche Verfolgung anhängen können, weil er in deren Augen fremdes Eigentum sprich das Pony, einbehalten hätte.
Er könne seinen entstandenen Schaden nur über den Anwaltsweg klären.
So gerecht ist es in Deutschland.
Mich wundert es nicht, warum so viele Ställe dicht machen.
Also kannst du warscheinlich dein Pferd jederzeit aus dem Stall holen.

Liebe Grüße

Raidingstar

-- Editiert von Raidingstar am 27.09.2007 09:32:45

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest123-1700
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 169x hilfreich)

...Bei mir handelt es sich um den sog. Verwahrvertrag.

Welche Kündigungsfrist habe ich? Und auf welches Gesetz kann ich mich berufen bei einer Argumentation gegenüber dem Einsteller...

Der Verwahrvertrag regelt sich nach §§ 688 ff BGB , die Beendigung hier nach § 695. Kündigungsfristen gibt es hier nicht.

1x Hilfreiche Antwort

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