Krux des Konkurrenten

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Kaum eine wichtige Stelle wird heute ohne vorherigen Streit darüber besetzt. Besonders höhere Richterstellen stehen in dieser juristisch ausgefochtenen Konkurrenz. So auch eine Präsidentenstelle eines Verwaltungsgerichts in Niedersachsen. Ein Mitwerber, bereits Präsident eines Verwaltungsgerichts, hat gegen seine Nichtberücksichtigung geklagt. Gleich zweimal hat das OVG Lüneburg entscheiden müssen.

  1. OVG Lüneburg NVwZ RR 2007.398 hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob den die Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG auch für Versetzungsbewerber gelten oder ob hier reines Organisationsermessen gegeben ist. Im Prinzip wird ein Anspruch des Konkurrenten abgelehnt. Im konkreten Fall soll aber aus dem Gedanken von Treu und Glauben doch eine Bindung vorliegen, wobei das OVG angesichts der kontroversen Tatsachenlage darauf hinweist, dass die eidesstaatliche Versicherung des Antragstellers, sollte sie falsch sein, die Rechtsfolge der §§ 156,163 StGB nach sich ziehe, was dem Antragstellers aber sicher bekannt sei. Im einstweiligen Verfahren hat der Antragsteller obsiegt (weil sich das Gericht nicht endgültig mit der Frage auseinander setzte, ob die Tatsachenlage dem Vortrag des Antragstellers entsprach, sondern seinen Vortrag zugrundelegte und daraus auf eine Selbstbindung des Antragsgegners schloss).

  2. Wenn der Antragsteller nun dachte, er habe Chancen auf diese Stelle, sah er sich getäuscht, denn das Verfahren wurde abgebrochen. Auch gegen diese Entscheidung klagte er. Ohne Erfolg.

    OVG Lüneburg NVwZ RR 2007.404 bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung. Ob ein Verfahren fortgesetzt werde, sei eine organisations- und verwaltungspolitische Entscheidung, die vom Gericht nur auf Willkür zu überprüfen sei. Diese liege nicht vor. Es gebe verschiedene sachliche Gründe, die für einen Abbruch des Verfahrens sprächen: die Dauer des Verfahrens und auch die Neubewertung der Stelle, die vielleicht einen anderen Bewerberkreis anspräche. Keinesfalls werde der Abbruch des Verfahrens allein auf die gerichtliche Beanstandung der Auswahlentscheidung gestützt. Und selbst diese sei ein sachlicher Grund, weil sie dem Dienstherrn berechtigten Anlass gebe, seine Entscheidungsfindung zu überdenken.

    Der Annahme des Antragstellers, er sei ein notwendig auszuwählender Bewerber, wird eine glatte Abfuhr erteilt.

Liest man derartige Entscheidungen, kann man feststellen:

  1. Sie sagen uns einiges über das Denken und die Selbsteinschätzung der Antragsteller.
  2. Die Gerichte, einschließlich des Verfassungsgerichts, gehen in solchen Fällen sehr sorgfältig vor. Es sind Entscheidungen, die vor der peer-group Bestand haben sollen.
  3. Nach wie vor ist der Handlungsspielraums des Dienstherrn sehr groß. Selbst wenn die Auswahl fehlerhaft war, kann er sich, etwa durch Abbruch des Verfahrens, aus der Konsequenz herauswinden, einen Bewerber nehmen zu müssen, der ihm nicht passt, ohne dass die Gerichts ihm einen deutlichen Riegel vorschieben. Das könnte die notwendige Konsequenz des Organisationsermessens sein oder ein wesentliches Defizit effektiven Rechtsschutzes. Bewerber überschätzen sich, das ist die eine Seite. Behörden wählen nach wie vor lieber nach Gusto statt nach Recht aus (allen gerichtlichen Vorgaben zum Trotz). Das ist die andere Seite.
  4. Im konkreten Fall mag die Entscheidung der Behörde richtig gewesen sein. Man kann dies den Veröffentlichungen von Entscheidungen immer nur begrenzt entnehmen, weil der Sachverhalt nicht ganz deutlich wird. Schon das erste Verfahren zeigte, dass die Position des Antragstellers nicht eindeutig als die maßgebliche zu bestimmen war. Vielleicht hat dieser Hintergrund die zweite Entscheidung mitbestimmt.
  5. Im Prinzip ist effektiver Rechtsschutz ausgehebelt, wenn der Dienstherr alle Bemühungen um Chancengleichheit nachträglich torpedieren kann.

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