Liebes Forum,
um ein berufsbegleitendes Studium aufzunehmen, habe ich einen Bildungskredit über 30,000 Euro aufgenommen. Diese Kreditsumme ist Anfang 2017 fällig. Mein Arbeitgeber hat sich dazu vertraglich bereit erklärt, sich an der Tilgung der Raten zu beteiligen (sofern ich noch da beschäftigt bin). Nun möchte ich die Summe in einem Schlag zahlen, also 15,000 EUR ich, 15,000 EUR mein Arbeitgeber. Da dieser ja aber keinen Vertrag mit der SPK hat, kann er den Betrag ja nicht einfach an die SPK überweisen, oder wäre das doch möglich? Wenn ich aber diese Einmalzahlung über die Gehaltsabrechnung bekomme, muss ich diese doch versteuern und es bleiben netto noch knapp 8,000 EUR. So war uns das aber nicht bewusst, der AG möchte natürlich, dass diese 15k Euro auch dort ankommen, wenn er diese zahlt. Was ist nun die beste Variante?
Kreditrückzahlung mit Unterstützung durch Arbeitgeber als Einmalzahlung zu versteuern?
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Gegenfrage: Warum sollte das eigentlich steuerfrei sein?
Wenn der Arbeitgeber sagt, er übernimmt die Hälfte der Rate, dann bin ich davon ausgegangen, dass es auch die Hälfte ist. Nach Versteuerung wäre es ja nur 1/4.
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Die Wahl ist einfach, wenn es nur eine Variante gibt. Ob der AG das Geld direkt an die SPK oder an den AN zahlt ist für die Frage der Steuerpflicht vollkommen egal (abgekürzter Zahlungsweg). Steuerpflicht besteht in beiden Fällen.Zitat:Was ist nun die beste Variante?
Immerhin gäbe es eine Variante des Sparens, zumindest wenn Sie unter dem Spitzensteuersatz liegen: Der AG zahlt halt nicht 15.000 Euro auf einen Schlag, sondern kleine Raten. Die müssen natürlich auch versteuert werden, aber dann mit einem geringeren Steuersatz.
-- Editiert von muemmel am 20.12.2016 13:24
Diese Option fällt raus, da ich den Kredit so schnell wie möglich zahlen möchte, eben in einem Schlag. Was mir aber nach den neuen Erkenntnissen gar nicht möglich sein wird, da mir durch den steuerlichen Abzug ein Teil fehlt.
Diese Option fällt raus, da ich den Kredit so schnell wie möglich zahlen möchte, eben in einem Schlag. Und Ihnen ist es egal, wieviel Steuern dabei anfallen? Worüber beschweren Sie sich dann eigentlich?
-- Editiert von muemmel am 20.12.2016 13:46
Ich beschwere mich nicht, ich erkundige mich. Da ich kurz darauf kündigen werde, macht es Sinn, die Zahlung schnell vorzunehmen, denn sonst zahlt mein AG nichts.
Ja, dann hilft Ihnen mein Vorschlag nicht. Dann ist die beste Variante das, was ohnehin angedacht ist - Sie können halt nur das überweisen, was nach Steuern bleibt. Immerhin haben Sie 8.000 Euro gespart - das ist doch super... By the way kann es auch noch über die Steuererklärung für das betreffende Jahr Geld zurückgeben oder direkt vom Arbeitgeber über den Lohnsteuerjahresausgleich (dies aber nur, wenn man am Jahresende noch bei dem betreffenden Arbeitgeber ist).
-- Editiert von muemmel am 20.12.2016 14:07
ZitatMein Arbeitgeber hat sich dazu vertraglich bereit erklärt, sich an der Tilgung der Raten zu beteiligen (sofern ich noch da beschäftigt bin). :
ZitatDa ich kurz darauf kündigen werde, :
Steht echt nix zur weiteren Bindung und evtl. Rückzahlung in der Vereinbarung?
Wenn die Weiterbildung im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt, sollte bei einer ganz oder teilweisen Kostentragung kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen. Wenn das Studium aber rein privat veranlasst war, sieht das tatsächlich anders aus. Wie wär es mit Hälfte 2016 und Hälfte 2017?
Es steht im Vertrag nur, dass sich der AG an den Raten beteiligt, wenn ich noch beschäftigt bin (nicht, dass ich dann noch x Jahre/Monate dort angestellt sein muss) - demnach liegt keine Bindung vor. Ich zahle eine Rate, daher ist es die Hälfte.
So ähnlich hat die Buchhaltung es mir auch erklärt. AG als auch ich waren an der Weiterbildung interessiert, es war sogar sein Vorschlag, mich auf das Studium zu bewerben. AG ist hier übrigens auch die Schule, an der ich studiert habe. Die haben also sogar Geld mit mir verdient.
Zitat:Wenn die Weiterbildung im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt, sollte bei einer ganz oder teilweisen Kostentragung kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen.
Wenn das Studium direkt finanziert worden wäre, dann stimmt diese Aussage.
Hier soll aber der Studienkredit zurückgezahlt werden und das sind keine Werbungkosten, auch dann nicht, wenn die Ausgaben, die zur Aufnahme des Kredites geführt haben als Werbungskosten einzustufen wären.
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