
Der Bundesgerichtshof hat jüngst entschieden, dass einem Arzt trotz unstreitig bevorstehender Zahlungseingänge der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und einer durchaus positiven Zukunftsprognose für seine Praxis das Kreditengagement durch die Bank fristlos gekündigt werden durfte. Hintergrund war, dass er im Zeitpunkt der Kündigung nicht über ausreichende liquide Mittel verfügte und somit die Zahlungsunfähigkeit drohte.

